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Die Kostenberechnung vom 11.02.2016 (Rechnungsnummer 201600035) wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Der Beteiligte zu 2. erstellte im Auftrag des Liquidators der Beteiligten zu 1. eine (aktualisierte) Gesellschafterliste und reichte diese zum Handelsregister ein.
3Er erstellte unter dem 25.11.2015 eine an die Gesellschafter gerichtete Kostenberechnung, mit welcher – neben zwei weiteren Tätigkeiten des Beteiligten zu 2. – der Entwurf der Gesellschafterliste in Rechnung gestellt wurde, wobei KV Nr. 24101 i. V. m. § 92 GNotKG – Fertigung eines Entwurfs – auf einen Geschäftswert von 3.750,00 € in Höhe von 75,33 € berechnet wurde.
4Mit Schreiben vom 03.01.2016 beanstandete der Liquidator der Beteiligten zu 1. die Kostenberechnung; es sei für die Erstellung der Gesellschafterliste nur eine Vollzugsgebühr zu berechnen.
5Der Beteiligte zu 2. erstellte unter dem 11.02.2016 eine im Hinblick auf den Geschäftswert berichtigte Kostenberechnung (Rechnung Nr. 201600035) und berechnete KV Nr. 24101 nunmehr auf einen Geschäftswert in Höhe von Euro 1.535,00; dies änderte an dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von Euro 75,33 nichts.
6Gleichzeitig stellte der Beteiligte zu 2. wegen der Beanstandungen durch den Liquidator der Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 11.02.2016 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
7Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 20.07.2016 Stellung genommen.
8Der gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt nicht zu einer Aufhebung oder Änderung der Kostenberechnung.
9Zu Recht hat der Beteiligte zu 2. mit den streitgegenständlichen Kostenberechnungen für die Erstellung der Gesellschafterliste die Mindestgebühr gemäß Nr. 24101 KV GNotKG in Rechnung gestellt.
10Zunächst entsprechen die Kostenberechnungen den Formerfordernissen der §§ 7 a, 19 GNotKG.
11Da die Gesellschafterliste nicht dem Vollzug einer anderen Urkunde dient, ist der Ansatz der Entwurfsgebühr entgegen der – durch den Liquidator der Beteiligten zu 1. vage geäußerten – Auffassung zutreffend; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Antrag sowie die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld Bezug genommen.
12Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
13Rechtsmittelbelehrung:
14Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Bielefeld einzulegen. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.