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Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden jeweils auf 33.320,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch den Vergleich vom 08.04.2016 erledigt worden. Gemäß Ziffer 5) des Vergleichs soll das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entscheiden.
4Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreit und des Vergleichs den Klägern aufzuerlegen. Denn die Kläger wären bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen. Der Ausgang des Rechtsstreits hing davon ab, ob die den Klägern von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Eine solche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen.
5Der Beginn der Widerrufsfrist wurde zutreffend dargestellt. Durch die Formulierung "Ihr schriftlicher Antrag" wurde klargestellt, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung der Kläger enthaltenden Urkunde abhing und nicht bereits durch den Zugang eines Vertragsantrags der Beklagten ausgelöst wurde.
6Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie einen nicht notwendigen Passus zu finanzierten Geschäften enthält. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um einen unschädlichen Zusatz. Denn nach der vom Verordnungsgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung konnte der Darlehensgeber selbst entscheiden, ob er den Hinweis für finanzierte Geschäfte in dem Fall, dass kein verbundenes Geschäft vorlag, im Belehrungstext beließ oder aus dem Belehrungstext entfernte. Für den Fall, dass ein Unternehmer nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern ein eigenes – inhaltlich richtiges – Formular verwendet, kann nichts anderes gelten.
7Schließlich hält es das Gericht auch für unschädlich, dass die Beklagte in dem Passus über finanzierte Geschäfte die Belehrung für einen Darlehensvertrag, mit dem der Erwerb eines Grundstücks finanziert wird, und die Belehrung für einen Darlehensvertrag, mit dem ein anderer Vertrag finanziert wird, kombiniert hat. Zwar sieht der Gestaltungshinweis für die Musterbelehrung diesbezüglich getrennte Texte vor. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Darlehensgeber ein einheitliches Belehrungsformular verwendet, welches für beide Vertragsgestaltungen gilt. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann, wenn er – wie geboten – die Widerrufsbelehrung sorgfältig durchliest (s. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15), erkennen, dass sich der S. 2 des Passus über finanzierte Geschäfte mit finanzierten Geschäften im Allgemeinen befasst und die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und Grundstückskaufvertrag abweichend davon in S. 3 dargestellt werden.
8II.
9Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, bemisst sich nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15). Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die Kläger ab Abschluss des Darlehensvertrags am 01.04.2010 bis zur Widerrufserklärung am 21.12.2014 die geschuldeten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von monatlich 595,00 EUR, fällig jeweils zum 30. eines Monats, vollständig erbracht haben. Daraus errechnet sich eine Gesamtzahlung von 33.320,00 EUR (56 Monate á 595,00 EUR).