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Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin, nachdem sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.
Der Geschäftswert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
Durch die Entlassung des Antragstellers aus der Haft am 17.04.2016 hat sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.03.2016 erledigt, so dass gemäß § 121 Abs. 1, 2 S. 2 StVollzG nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden war.
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte in der vorliegenden Form zwar ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt. Denn mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Disziplinarmaßnahmen, die zu keinem Zeitpunkt gegen ihn verhängt worden sind. Seitens des Antragsgegners ist weder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs für einen Zeitraum von sechs Wochen angeordnet worden, noch sind dem Antragsteller Haftkostenbeiträge für drei Monate auferlegt worden. Dies konnte der Antragsteller, dem entgegen der Regelung des § 81 Abs. 6 Satz 2 StVollzG auf sein Verlangen keine schriftliche Begründung ausgehändigt wurde, aber nicht ohne Weiteres erkennen. Nach § 81 Abs. 6 Satz 2 StVollzG ist den Gefangenen auf Verlangen die schriftliche Begründung auszuhändigen. Stattdessen ist eine schriftliche Begründung erstmals mit der Stellungnahme der Antragsgegenerin vom 04.04.2016, bei Gericht eingegangen am 07.04.2016, erfolgt. Da dies – insbesondere im Hinblick auf die Entlassung des Antragstellers am 17.04.2016 – zu einer nicht unwesentlichen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten geführt hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insgesamt der Staatskasse aufzuerlegen. Auf die Rechtmäßigkeit des tatsächlich erteilten Verweises kommt es insoweit nicht an.
3Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 60, 52 Abs.1 GKG.