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Landgericht Bielefeld, 4 KLs 10/15

Datum:
26.08.2015
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
IV. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 KLs 10/15
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2015:0826.4KLS10.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Urteilstenor wird teils klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in vier Fällen, Bedrohung in fünf Fällen und Beleidigung in zwei Fällen zu einem Dauerarrest von

4 (vier) Wochen

verurteilt.

Der Jugendarrest ist unter Berücksichtigung der erlittenen Freiheitsentziehung nicht zu vollstrecken.

Soweit die Dauer der Freiheitsentziehung die Dauer des Arrestes übersteigt, wird dem Angeklagten eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz versagt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Von der Erhebung der Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen dessen notwendigen Auslagen der Staatskasse ganz, soweit sie im Revisionsverfahren entstanden sind zu einem Viertel zur Last.

Angewendete Vorschriften:

zusätzlich: §§ 52 JGG, 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 StrEG

es entfällt: § 63 StGB

 
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