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Landgericht Bielefeld, 23 T 851/14

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 T 851/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2015:0130.23T851.14.00
 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Herford vom 18.01.2013 (Az. 7 K 84/11) wird auf unbestimmte Zeit eingestellt.

2.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, der Gläubigerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 362,85 € zu zahlen.

3.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro.

4.

Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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