Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
2I.
3Auf Anregung der J. gemGmbH hat das Amtsgericht die Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für die Betroffene geprüft. Mit Beschluss vom 07.01.2015 hat daraufhin das Amtsgericht auf Vorschlag der Beteiligten zu 5) die Beteiligten zu 2) und 3) im Wege einstweiliger Anordnung zu vorläufigen (Ersatz-)Betreuern bestellt. Zugleich wurde der Beteiligte zu 4) zum Verfahrenspfleger bestellt.
4Am 19.01.2015 erschien die Beschwerdeführerin – bei der es sich um die Tochter der Betroffenen handelt – auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und legte Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin ernannt zu werden.
5Mit Schreiben vom 21.01.2015 meldete sich Rechtsanwalt Flensberg für die Betroffene und legte ebenfalls Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein. Die daraufhin vom Amtsgericht angeforderte Vollmacht wurde in der Folgezeit nicht zur Akte gereicht. In einem Telefonat mit der Betreuungsstelle hat er angegeben, nicht die Betroffene, sondern die Beteiligte zu 6) zu vertreten (vgl. Bl. 55 d.A.).
6Am 29.01.2015 wurde die Betroffene durch das Amtsgericht mit dem sich aus dem Vermerk ergebenden Ergebnis persönlich angehört (Bl. 32 d.A.).
7Der Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 23.01.2015 (Bl. 28 ff. d.A.), der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.02.2015 (Bl. 34 ff. d.A.) und die Beteiligte zu 5) mit Schreiben vom 02.03.2015 (Bl. 54 f. d.A.) Stellung genommen.
8II.
9Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligten zu 6) eine Beschwerdeberechtigung fehlt.
10Gegen Entscheidungen der vorliegenden Art besitzt nur derjenige für die nach § 58 FamFG grundsätzlich statthafte Beschwerde eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bei der Beschwerdeführerin als Tochter der Betroffenen nicht der Fall, weil sie durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann, es sei denn sie wäre bisher schon zur Betreuerin bestellt und wäre aus dem Amt entlassen worden. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG ergibt sich auch kein subjektives Recht eines Abkömmlings, die Betreuerbestellung für Eltern zu beantragen. Kinder haben allenfalls das Recht, gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen. Kinder haben insbesondere kein subjektives Recht, selbst als Betreuer bestellt zu werden. Das Vormundschaftsgericht hat vielmehr die Auswahl des Betreuers nach den Vorgaben des § 1897 BGB zu treffen. Somit haben Angehörige des Betroffenen auch kein subjektives Recht, die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b BGB zu fordern.
11Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 6) ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde in Fällen, in denen ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, nur dem Antragsteller zu. Für die Beschwerdeführerin war aber – wie bereits ausgeführt – keine Antragsberechtigung gegeben.
12Schließlich ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar fällt die Beteiligte zu 6) unter den dort aufgeführten Personenkreis. Jedoch wird die Beschwerdebefugnis jeder der in § 303 Abs. 2 genannten Personen ausnahmslos versagt, wenn sie – wie hier – am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind. Das Amtsgericht hat von der Möglichkeit zur Hinzuziehung der Beteiligten zu 6) gemäß §§ 274 Abs. 4, 7 Abs. 3 FamFG ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bl. 56 d.A.).
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).