Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
zwölf Jahren
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtsgebühr des Revisionsverfahrens wird jedoch um ¼ ermäßigt. Im Umfang dieser Ermäßigung fallen die notwendigen im Revisionsverfahren angefallenen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Angewandte Vorschrift:
§ 212 Abs. 1 StGB.
Gründe:
2I.
3Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in B. /C. geboren. Dort wuchs er zusammen mit seinem 00 Jahre jüngeren Bruder, dem Zeugen D. A. , im Haushalt der Eltern auf. Die Familie lebte bis zum Jahre 0000 in C. und siedelte danach nach Deutschland über. Der Vater des Angeklagten arbeitete als E. , F. und G. . Aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls im Jahre 0000 war er arbeitsunfähig und verstarb 0000 im Alter von 00 Jahren an den Folgen einer Leberzirrhose. Die über 00jährige Mutter des Angeklagten ist gelernte H. und war bis zu ihrer Verrentung bei einer Firma in I. als Arbeiterin tätig.
4Der Angeklagte, der zu seinen Eltern ein gutes Verhältnis hatte, verlebte in C. eine normale Kindheit. Einen Kindergarten besuchte er nicht. Nach dem Vorschuljahr wurde er mit 00 Jahren eingeschult. Er durchlief zunächst die Klassen eins bis acht und begann dann aber in der 9. Klasse – wie damals in C. üblich – parallel zum regulären Unterricht eine Ausbildung als J. . Diese Ausbildung bestand vor allem darin, dass der Angeklagte neben dem normalen Schulunterricht an einem Tag pro Woche praktischen Unterricht erhielt. Nach zwei Jahren hätte für den Angeklagten die Möglichkeit bestanden, einen Abschluss, ähnlich dem einer Gesellenprüfung in Deutschland, zu absolvieren. Daran hatte er jedoch kein Interesse. In der Zeit, in der der Angeklagte parallel zur Schule auch die praktische Ausbildung absolvierte, legte er auch die K.-Prüfung ab. Nach der Schule arbeitete der Angeklagte bis zur Übersiedlung nach Deutschland im Februar 0000.
5Die Übersiedlung der Familie nach Deutschland erfolgte, da ein großer Teil der Verwandtschaft schon in Deutschland ansässig war. Den Entschluss hierfür fassten die Eltern des Angeklagten. Die Entscheidung wurde vom Angeklagten nach eigenen Angaben nicht in Frage gestellt. Als der Angeklagte nach Deutschland kam, sprach er schon relativ gut Deutsch, da in der Familie zu Hause Plattdeutsch gesprochen wurde. Lediglich im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung wies er noch Defizite auf.
6Nachdem die Familie nach Deutschland gekommen war, lebte sie zunächst in einem Auffanglager, kam anschließend eine Zeitlang bei der Tante des Angeklagten unter und bezog wenig später eine Wohnung in L. . Der Angeklagte begann ab März 0000 eine Schulausbildung zur Erlangung der mittleren Reife. Nach zwei Monaten stellte sich jedoch heraus, dass der von ihm in seiner Heimat erworbene Schulabschluss in Deutschland als Realschulabschluss anerkannt wurde. Daraufhin besuchte der Angeklagte bis Ende Februar 0000 einen Intensivkurs für die deutsche Sprache. Danach arbeitete er für fünf bis sechs Monate als M. und begann im Jahre 0000 eine Ausbildung als N. bei dem Unternehmen O. GmbH in L. , die er aber bereits im ersten Lehrjahr wegen der Hochzeit mit seiner ersten Frau und deren Schwangerschaft wieder abbrach. Um Geld für die Familie zu verdienen, arbeitete der Angeklagte als P. in derselben Fabrik.
7Im Jahre 0000 wurde der Angeklagte festgenommen, weil er unter anderem eine Körperverletzung begangen hatte, und befand sich für etwa sechs Monate in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Q. . Hierdurch verlor er seinen Arbeitsplatz. Nach seiner Entlassung aus der Haft arbeitete er bis September 0000 in einer Firma in R. und hatte dann über einen längeren Zeitraum keine feste Anstellung mehr. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits seit vielen Jahren, mindestens seit 0000 Kontakte in das sogenannte Rotlichtmilieu. In diesem Zusammenhang stand auch seine erste Verurteilung durch das Landgericht Q. vom 00.00.0000. Etwa ab dem Jahr 0000 begann der Angeklagte selbst damit, Frauen aus Osteuropa nach Deutschland zu bringen, die hier dann der Prostitution nachgingen. Der Angeklagte organisierte die Einreise der Frauen in das Bundesgebiet und vermittelte sie an verschiedene Bar- und Bordellbetriebe, wobei ihm seine Herkunft und seine Sprachkenntnisse zu Gute kamen. Bei den Bordellbetrieben handelte es sich unter anderem um das vom Angeklagten damals selbst betriebene „S. “ in T. und das „U. “ in der V.-Straße 00 in W. . Der Angeklagte entwickelte ein ausgeklügeltes und professionelles Schleusungssystem und erschloss sich über einen langen Zeitraum von zwei Jahren und mehr dadurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle. Seine Schleusungstätigkeiten setzte der Angeklagte zumindest bis 0000 fort. Ferner unterhielt er eine Art „Servicebetrieb“ für Prostituierte, welche er mit Kondomen, Hygieneartikeln, Medikamenten, Telefonkarten und auch Lebensmitteln versorgte.
8Am 00.00.0000 wurde er wegen dieser Schleusungstätigkeiten durch das Amtsgericht W. unter anderem wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 19 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 00.00.0000 wurde aus 16 Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus der Strafe aus einem Urteil vom 00.00.0000, ebenfalls verhängt vom Amtsgericht W. , eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. Die verbleibenden vier Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 00.00.0000 wurden auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückgeführt. Ab Februar 0000 verbüßte der Angeklagte diese Freiheitsstrafen zunächst bis Dezember 0000 im offenen und von Dezember 0000 bis Mitte März 0000 im geschlossenen Vollzug. Während der Inhaftierung war er für ein halbes Jahr seit Februar 0000 bei einer X-Firma und danach bis Anfang Oktober 0000 zeitweilig bei dem Zeugen Y. in dessen Z.-Betrieb in AA. als Gehilfe beschäftigt. Im März 0000 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 50.000,00 € aus Darlehnsverbindlichkeiten, die er im Zusammenhang mit dem Erwerb seines Wohnhauses und der Finanzierung verschiedener Fahrzeuge eingegangen ist. Zudem hat er noch Schulden aus gewährten Privatdarlehen, unter anderem von der Zeugin AB..
9Der Angeklagte war bereits zweimal verheiratet. Seine zweite Ehe wurde am 00.00.0000 geschieden. Zu seinen 00 Kindern aus erster Ehe hat der Angeklagte trotz der Untersuchungshaft – anders als zu seinem jüngsten Sohn aus erster Ehe - weiter Kontakt.
10Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte mit seiner zweiten Frau in seinem 0000 erworbenen Haus in AC., Ortsteil AD.. Inzwischen hat seine Ehefrau das Haus verkauft.
11Alkohol konsumierte der Angeklagte erstmals im Alter von 15 Jahren. Den ersten Rausch hatte er später, ebenfalls noch im Alter von 15 Jahren. 0000 bis 0000, als er viel in der Spätschicht arbeitete, trank der Angeklagte nach der Arbeit an etwa vier Tagen in der Woche Alkohol, und zwar zwei Flaschen Bier, meist à 0,5 l, seltener à 0,3 l, um besser zu schlafen. Danach trank er weniger, da seine Mutter ihm „gepredigt“ hatte, er solle kein Alkoholiker werden. Er trank gelegentlich, bisweilen auch schon morgens, vor allem Wodka. Nach einem Liter Wodka fühlte er sich aber immer noch gut.
12Im Alter von 19 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Haschisch und Marihuana. Ab November 0000 rauchte er regelmäßig Cannabis, jedoch nicht täglich. Vor Sommer 0000 beendete er seinen Cannabiskonsum ganz.
13Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
141. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Landgericht Q. (Az.) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauerte bis zum 00.00.0000. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
152. Das Amtsgericht AE. verurteilte den Angeklagten unter dem 00.00.0000 (Az.) wegen Hinterziehung von Zoll-, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
163. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht AF. (Az.) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €. Ferner verhängte das Amtsgericht einen Monat Fahrverbot. Zudem setzte es eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 fest.
174. Mit Entscheidung vom 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht W. (Az.) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €. Zudem ordnete das Amtsgericht eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 an.
185. Mit Urteil vom 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht W. (Az.) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 00.00.0000. Ferner ordnete das Amtsgericht eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000an.
196. Unter dem 00.00.0000verhängte das Amtsgericht W. (Az.) gegen den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in neunzehn Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
20Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
21„Der Angeklagte hatte bereits seit zahlreichen Jahren, mindestens seit 0000, Kontakte in das sogenannte Rotlichtmilieu; hiermit im Zusammenhang stand auch bereits die erste der oben aufgeführten Verurteilungen des Landgericht Q. vom 00.00.0000. Der Angeklagte war zu jener Zeit befreundet mit dem AG. und hatte diesem dabei geholfen, Frauen aus Osteuropa nach Deutschland zu bringen, die hier dann der Prostitution nachgingen.
22Später, etwa ab dem Jahre 0000, begann dann auch der Angeklagte selbst damit, die Einreise solcher Frauen in das Bundesgebiet zu organisieren und sie an verschiedene Bar- und Bordellbetriebe zu vermitteln, wobei ihm seine Herkunft und seine Sprachkenntnisse zu Gute kamen.
23Über den AG. bekam der Angeklagte schließlich Kontakt zu einem AH. aus AI. in AJ., der dem Angeklagten in der Folgezeit zahlreiche Frauen vermittelte, deren Einreise in das Bundesgebiet der Angeklagte und AH. in gemeinsamer Absprache organisierten und durchführten. Dabei besorgte der – inzwischen in AJ. verurteilte und inhaftierte – AH. den Frauen in Absprache mit dem Angeklagten AK. für Deutschland und andere Länder mit Gültigkeiten in allen Schengen-Staaten, wobei er die erforderlichen Papiere der Frauen entgegen nahm und sich dann an die Botschaften verschiedener Länder wandte, die Visa mit Gültigkeit in allen Schengen-Staaten ausstellen konnten. In allen Fällen wurde insoweit wahrheitswidrig angegeben, die betreffenden Frauen würden ausschließlich zu touristischen Zwecken in den betreffenden Schengen-Staat einreisen. Es konnten von AH. so AK. für Deutschland, Frankreich, Griechenland oder auch andere Länder erlangt werden. Diese hatten regelmäßig eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, wobei sich die Begünstigten nur 10 bis 15 Tage lang in dem entsprechenden Staat oder einem anderen Schengen-Staat aufhalten durften. Hielten die betreffenden Frauen sich über diesen Zeitraum hinaus in dem Staat auf, so geschah dieses somit ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel und war illegal.
24Die betroffenen Frauen mussten für die Visa und die übrige Reisevorbereitung größere Geldbeträge an AH. zahlen, in AJ. etwa 500,-- € pro Visum, in der AW. bereits 2.000,-- € im Einzelfall. Da die Frauen in ihrer Heimat in aller Regel nicht über derartige Geldmittel verfügten, sondern sich gerade aus ihrer wirtschaftlichen Not heraus dazu entschlossen hatten nach Deutschland zu gehen, um dort der Prostitution nachzugehen, sorgte der Angeklagte später nachträglich für die Bezahlung der Reisekosten, in dem er das Geld von den Frauen entgegen nahm und es AH. über Personen, die sich beispielsweise im Bundesgebiet zur Durchführung eines Autokaufs aufhielten, überbringen ließ. Nachdem die Einreise der betreffenden Frauen in dieser Weise vorbereitet war und die Frauen in Richtung Deutschland auf den Weg gebracht waren, begann die eigentliche Tätigkeit des Angeklagten. Diesem wurde von AH. die Einreise der Frauen regelmäßig telefonisch angekündigt, und der Angeklagte, der die Frauen sodann oftmals auch über verschiedene Grenzübergänge in das Bundesgebiet dirigierte, holte sie dann in verschiedenen Städten, häufig von irgendwelchen Busbahnhöfen, ab. Er übernahm die Frauen unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet, teilweise aber auch in BY. oder BE., und verbrachte sie anschließend sogleich in einen Bordellbetrieb, in denen die Frauen, und zwar auch gerade noch nach Ablauf der Visa, der Prostitution nachgingen. Bei den Bordellbetrieben handelte es sich um das von dem Angeklagten selbst betriebene „S. “ in T. , AL.-Straße S. , die „V.-Straße 00 “ in W. und das „U. 0“ in AM. , die „Bar AN. “ in AF., den „AO. “ in AP. , das „AQ. “ in AF. und das „Haus AR. “ in AS. . Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass die Frauen, soweit sie nicht im Einzelfall sogar ohne Visum gekommen waren, lediglich über ein zeitlich begrenztes Visum verfügten und sich anschließend im Bundesgebiet illegal aufhielten, und das sie im Übrigen auch nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügten, somit im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit nachgehen durften.
25In der vorbeschriebenen Weise verschaffte der Angeklagte den Frauen während deren illegalen Aufenthaltes eine Arbeits-, aber auch Wohnmöglichkeit. Dafür beanspruchte er von den Frauen jeweils Beträge zwischen 50,-- und 150,-- € pro Woche; das Geld vereinnahmte der Angeklagte, in dem er die Bordellbetriebe regelmäßig besuchte und das Geld einsammelte. In dem Betrieb „S. “ in T. , wo er sich nahezu täglich aufhielt, behielt der Angeklagte die Hälfte der Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Frauen für sich.
26Obgleich ihm bekannt war, dass sich die Frauen nach Ablauf der Visa nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten und von vorneherein auch einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen durften, gelang es ihm, sich durch sein ausgeklügeltes und professionelles Schleusungssystem, zumal unter Beteiligung weiterer Personen, über einen langen Zeitraum von zwei Jahren und mehr eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen.
27Dabei unterhielt der Angeklagte gleichsam einen „Servicebetrieb“ für die Prostituierten, die er mit Kondomen, Hygieneartikeln, Medikamenten, Telefonkarten und auch Lebensmitteln versorgte. Er sorgte für ihren Transport in die Betriebe und ihre Rückreise aus dem Bundesgebiet.
28Zur Verschleierung ihrer Herkunft und zur Scheinlegalisierung ihres Aufenthaltes besorgte der Angeklagte den Frauen in zahlreichen Fällen gefälschte Pässe, während er die Originalpässe der Frauen bei sich aufbewahrte. Der Angeklagte organisierte dabei die Passbeschaffung regelmäßig in der Weise, dass er von den Mädchen Fotos anfertigen ließ und die Pässe sodann über einen AT. Namens „AU. “ besorgte, den er in der Stadt AV. in AT. kennengelernt haben will. In den ersten Fällen übergab der Angeklagte die Passbilder der Frauen und auch die notwendigen Anzahlungen dem at. Verbindungsmann persönlich in AT. Die fertigen Pässe wurden später dann einem at. Fahrer mitgegeben, der sich in Deutschland mit dem Angeklagten telefonisch in Verbindung setzte. Die Übergabe der Pässe an den Angeklagten erfolgte dann auf verschiedenen Autobahnraststätten, wo der Angeklagte dem Fahrer die zweite Hälfte des Preises und in einigen Fällen auch neue Bilder und Anzahlungen für weitere anzufertigende Pässe übergab. Regelmäßig kostete ein at. Pass Anfangs etwa 1.000,-- €, später lediglich noch 600,-- bis 650,-- €. Die Kosten für den Pass ließ der Angeklagte sich sodann von der jeweiligen Frau erstatten. Die Pässe waren von so guter Qualität, das bei Kontrollen in Einzelfällen tatsächlich der Eindruck erweckt werden konnte, es handele sich um AT.innen, während die Frauen, wie erwähnt, tatsächlich aus der AW. oder aus AJ. kamen. Der Angeklagte übergab die at. Pässe den betreffenden Prostituierten, damit sie sich anlässlich einer Kontrolle entsprechend ausweisen konnten, während er die Originalpässe der Frauen bei sich verwahrte. Zur Verschleierung der tatsächlichen Ein- und Ausreise brachte der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen in denen gefälschten at. Pässen Ein- und Ausreisestempel ein, wobei er selbst über die erforderlichen Stempel verfügte.
29Die genaue Zahl der von dem Angeklagten in der vorbeschriebenen Weise hereingeschleusten Frauen konnte letztlich nicht festgestellt werden. Es konnten indessen jedenfalls folgende Einzelfälle konkretisiert werden:
301.
31Am 00.00.0000 reiste die zu diesem Zeitpunkt erst 00 Jahre alte aj. Staatsangehörige AX. (geboren am 00.00.0000) mit einem Schengen-Touristenvisum nach Deutschland ein. Sie wurde jedoch bereits am Folgetage in dem von dem Angeklagten geführten Bordellbetrieb „S. “ in T. angetroffen und zunächst in Abschiebehaft genommen.
32Dem Angeklagten gelang es jedoch, ihre Freilassung zu erreichen unter der Garantie ihrer baldigen Ausreise. Tatsächlich verbrachte der Angeklagte die Frau AX. jedoch erneut, obwohl ihm bekannt war, dass sie noch unter 21 Jahre alt war, in Bordellbetriebe und ließ sie ab dem am 00.00.0000 in dem „Haus AR. “ in AS. , dem Haus „000 “ in AM. und erneut im „S. “ in T. der Prostitution nachgehen; in dem letztgenannten Etablissement wurde Frau AX. bei einer polizeilichen Maßnahme am 00.00.0000 angetroffen und später abgeschoben. Wie dem Angeklagten bekannt war, verfügte die Betroffene über einen gefälschten at. Pass, den allerdings nicht der Angeklagte besorgt hatte.
332.
34Die aw. Staatsangehörige AY. wurde am 00.00.0000 ohne Visum auf Veranlassung des Angeklagten per Bus nach AZ. geschleust. Hier holte der Angeklagte sie ab und ließ sie in seinem Bordellbetrieb in T. , später auch in W. , AP. und AF. als Prostituierte arbeiten. Gegen ein Entgelt von 600,-- € besorgte er ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „BA.“, den er für sie aufbewahrte. In Einzelfällen setzte der Angeklagte später, als Frau AY. im „S. “ tätig war, Strafen für sie fest, wenn sie sich nach seiner Auffassung nicht korrekt verhalten, insbesondere Drogen oder Alkohol konsumiert hatte.
353.
36Die aw. Staatsangehörige BB. reiste im Oktober 00 nach Deutschland ein und wurde im Dezember 00 abgeschoben, nach dem sie sich am 00.00.0000 in einem Bordell in BC. mit einem gefälschten at. Pass ausgewiesen hatte. Im Dezember 0000 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein. Im Dezember 0000 und von Oktober 0000 bis Januar 0000 arbeitete sie für den Angeklagten in den oben genannten Bordellbetrieben in AS. , AF. und AM. , wobei sie kein Visum besaß. Dafür besorgte der Angeklagte ihren einen gefälschten at. Pass und überwies ihrer Mutter von ihren Prostitutionseinkünften 4.400,-- € in die AW. .
374.
38Der Angeklagte koordinierte desweiteren auch die Einreise der aw. Staatsangehörigen BD. in das Bundesgebiet. Da es auch ihr an den dafür erforderlichen finanziellen Mitteln fehlte, überwies der Angeklagte ihr am 00.00.0000 im Wege eines Vorschusses 500,-- € per BP. und organisierte anschließend ihre Busfahrt nach BE., die vermutlich am 00.00.0000 (Tag des Einreisestempels) erfolgte. Frau BD. verfügte lediglich über ein Touristenvisum für BE. mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Tagen. Sie gelangte schließlich zu Fuß am 00.00.0000 über die bf. Grenze in das Bundesgebiet. Der Angeklagte und sein Cousin, der gesondert verfolgte BG. A., transportierten ihr Gepäck aus BE. in das Bundesgebiet. Anschließend verbrachten die beiden Männer die Frau nach W., und der Angeklagte ließ Frau BD. fortan in dem Bordellbetrieb „V.-Straße 00 “ in W. ohne Visum als Prostituierte arbeiten. Er verschaffte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „BH.“ und brachte, um angebliche Ein- und Ausreisen zu fingieren, darin selbst Stempelaufdrucke an. Ihren Originalpass bewahrte er auf. Am 00.00.0000 konnte Frau BD. im Zuge einer sich auf mehrere Bordellbetriebe erstreckenden polizeilichen Razzia in dem „AQ. “ in AF. angetroffen werden, wobei sie den gefälschten at. Pass mit sich führte.
395.
40Der Angeklagte organisierte auf die unter Ziff. 4. beschriebene Art und Weise auch die Einreise der aw. Staatsangehörigen BJ.. Diese reiste gemeinsam mit der zuvor genannten BD. am 00.00.0000 ebenfalls in das Bundesgebiet ein. Der Angeklagte hatte auch ihr ein Touristenvisum für BE. besorgt und ihre Fahrt zur bf. Grenze organisiert sowie auch ihr Gepäck gemeinsam mit dem gesondert verfolgten BG. A. aus BE. über die Grenze gefahren. Der Angeklagte bewahrte ihren Originalpass auf und besorgte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „BK.“. Er ließ sie für ca. ein halbes Jahr in dem Bordellbetrieb „V.-Straße 00 “ in W. ohne Visum als Prostituierte arbeiten. Dort konnte auch Frau BJ. am 00.00.0000 von der Polizei aufgegriffen werden, wobei sie den gefälschten at. Pass mit sich führte.
416.
42Am 00.00.0000 reiste die aj. Staatsangehörige BL. im Alter von 00 Jahren mit einen auf zehn Tage begrenzten Schengen-Touristenvisum nach Deutschland ein. Der Angeklagte verschaffte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „BM.“ und bewahrte ihren Originalpass auf. Von Mitte Januar bis Mitte März 0000 arbeitete sie für den Angeklagten ohne Visum in der „V.-Straße 00 “ in W. als Prostituierte. Dort konnte sie gleichfalls am 00.00.0000 angetroffen und festgenommen werden. Sie führte den gefälschten at. Pass mit sich.
437.
44Die aj. Staatsangehörige BN. reiste am 00.00.0000 mit einem Schengen-Touristenvisum nach Deutschland ein. Unter dem von ihm bereits zuvor verwendeten Pseudonym „BO.“ hatte der Angeklagte ihr zuvor, um die Reisekosten vorzufinanzieren, 1.000,-- € per BP. überwiesen.
45Nach ihrer Ankunft holten er und der gesondert verfolgte BG. A. Frau BN. vom Hauptbahnhof in BQ. ab. Der Angeklagte besorgte ihr, wie auch in zahlreichen weiteren Fällen, nach etwa 4 - 6 Wochen einen gefälschten at. Pass auf den Namen „BR.“ und verbrachte sie in den oben genannten Bordelbetrieb nach AS. . Auch Frau BN. beanspruchte der Angeklagte zwischen 50,-- und 150,-- € wöchentlich. Frau BN. wurde am 00.00.0000 mit dem gefälschten at. Pass angetroffen und abgeschoben. Ihr Touristenvisum war bereits am 00.00.0000 abgelaufen.
468.
47Die aj. Staatsangehörige BS. reiste am 00.00.0000 über die Grenzschutzstelle BT. mit einem bu. Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein. Der Angeklagte hatte ihr zuvor 3.000,-- € für die Reisekosten überwiesen. Er nahm sie am Hauptbahnhof in T. in Empfang und lies sie in dem Bordellbetrieb in AM. , auch nach dem ihr Visum, wie ihm bekannt war, schon abgelaufen war, als Prostituierte arbeiten. Sie wurde schließlich am 00.00.0000 abgeschoben, denn ihr Visum war schon am 00.00.0000 abgelaufen.
489.
49Der Angeklagte organisierte auch die Einreise der aj. n Staatsangehörigen BV. Anfang März 0000 in das Bundesgebiet, die nicht über ein Visum verfügte und einen gefälschten at. Pass mit sich führte. Der Angeklagte ließ sie in den genannten Bordellbetrieben in T. und AS. als Prostituierte arbeiten und überwies ihr später 1.650,-- € nach Hause. Am 00.00.0000 wurde sie in AS. in dem Bordell angetroffen, dem Ausländeramt überstellt und abgeschoben.
5010.
51Im Zusammenwirken mit dem BW. AH. organisierte und koordinierte der Angeklagte auch die Anreise der BX. in das Bundesgebiet, die schließlich am 00.00.0000 in einem Bulli von BY. nach AZ. gelangte. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte BG. A. holten sie dort ab, und der Angeklagte verbrachte sie in das Bordell nach AM. . In der Folgezeit verschaffte er ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen BZ. und bewahrte ihren Originalpass auf. Das 14-tätige Touristenvisum für CA. der BX. war am 00.00.0000 abgelaufen. Erst am 00.00.0000 konnte sie in dem Bordell „AN. “ in AF. angetroffen und abgeschoben werden. Wie in anderen Fällen auch, hatte der Angeklagte auch für BX. deren eigene Einnahmen aus der Prostitutionsausübung bei sich, getrennt von anderen Geldern, aufbewahrt, angeblich ein Betrag von rund 5.000,-- €.
5211.
53Die aw. Staatsangehörige CB. reiste gemeinsam mit der soeben genannten BX. am 00.00.0000 mit dem selben Bulli von BY. nach AZ.. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte BG. A. holten auch sie dort ab. Der Angeklagte brachte sie zunächst in dem Bordell in AS. unter und bewahrte ihren Originalpass bei sich auf. Etwa vier bis sechs Wochen nach ihrer Einreise besorgte ihr der Angeklagte einen gefälschten at. Pass und ließ sie weiter für sich in dem Bordell arbeiten. CB. verfügte über einen ca. Visum, welches am 00.00.0000 abgelaufen war, während sie einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihr den Aufenthalt in Deutschland erlaubt hätte, nicht besaß.
5412.
55Der Angeklagte organisierte auch die am 00.00.0000 erfolgte Einreise der aj. Staatsangehörigen CC. in das Bundesgebiet, die zu dieser Zeit über ein Touristenvisum verfügte. Der Angeklagte besorgte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „CD.“ und ließ sie in dem Bordellbetrieb „S. “ in T. als Prostituierte arbeiten. Er hatte sie am Einreisetag gemeinsam mit dem gesondert verfolgten BG. A. in T. abgeholt. Im April 0000 überwies der Angeklagte, wiederum unter dem Decknamen „BO.“, 2.000,-- € für Frau CC. nach AJ.. Sie wurde am 00.00.0000 in dem Bordell in AF. angetroffen. Über ein Visum und eine Arbeitserlaubnis hatte sie zu keiner Zeit verfügt.
5613.
57Die aw. Staatsangehörige CE. reiste am 00.00.0000 über BY. in das Bundesgebiet ein. Sie verfügte lediglich über ein achttägiges Visum für BE., besaß aber ebenfalls keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte holte sie entweder in AZ. oder T. ab und ließ sie in dem Bordell in W. für sich arbeiten. In ihrem Pass brachte er verschiedene Stempel ein, um die tatsächlichen Daten ihrer Ein- und Ausreise zu verschleiern. Auch für Frau CE. bewahrte er etwa 2.000,-- € auf, die diese aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte eingenommen hatte. Am 00.00.0000 wurde Frau CE. im Zuge der bereits erwähnten umfangreichen polizeilichen Überprüfungsmaßnahmen in dem Bordell in W. mit einem gefälschten at. Pass auf den Namen „CF.“ angetroffen und schließlich abgeschoben.
5814.
59Die aj. Staatsangehörige CG. reiste am 00.00.0000 in das Bundesgebiet ein und gelangte per Bus nach BQ.. Sie verfügte über ein Schengen-Touristenvisum mit Gültigkeit bis zum 00.00.0000. Der Angeklagte holte sie in BQ. ab und ließ sie in einem Bordellbetrieb in CH. als Prostituierte arbeiten. Am 00.00.0000 wurde sie in dem Bordell „S. “ mit dem abgelaufenen Visum angetroffen und abgeschoben.
6015.
61Die aw. Staatsangehörige CI. war am 00.00.0000 gemeinsam mit BX. und CB. mit einem Bulli von BY. nach Deutschland eingereist. Der Angeklagte holte auch sie in AZ. ab und verbrachte sie in den Bordellbetrieb „AO. “ nach AP. . CI. verfügte über einen 90-tägiges Touristenvisum für BY.. Aus diesem Grund besorgte der Angeklagte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „CJ.“ und ließ sie später in dem Bordellbetrieb „S. “ in T. arbeiten, wo sie am 00.00.0000 angetroffen und später abgeschoben wurde. Ihren Originalpass und 5.800,-- € aus ihrer Tätigkeit hatte der Angeklagte bei sich aufbewahrt.
6216.
63Schließlich reiste am 00.00.0000 neben den schon genannten drei Frauen auch noch die aw. Staatsangehörige CK. in dem selben Bulli von BY. in das Bundesgebiet ein. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte BG. A. holten auch sie in AZ. ab. CK. verfügte nur über ein dreimonatiges Touristenvisum für BY., gültig bis zum 00.00.0000. Der Angeklagte ließ die Frau in verschiedenen Bordellbetrieben für sich arbeiten und bewahrte ihren aw. Pass und einen Betrag von 17.000,-- € für sie auf, die aus der Prostitutionsausübung der Frau stammen sollen. Sie hielt sich mindestens bis Mitte Dezember 0000 in Deutschland auf und wurde sodann ebenfalls abgeschoben.
6417.
65Die aw. Staatsangehörige CL. reiste in der Nacht zum 00.00.0000 mit einem einwöchigen Touristenvisum über BE. und CM. mit dem Zug nach Deutschland. Der Angeklagte ließ sie in der Folgezeit in mehreren Bordellbetrieben als Prostituierte arbeiten. Am 00.00.0000 wurde sie im Fahrzeug des Angeklagten ohne Visum angetroffen und später abgeschoben.
6618.
67Am 00.00.0000 reiste die aj. Staatsangehörige CN. im Alter von 20 Jahren mit einem neuntägigen Schengen-Touristenvisum nach Deutschland ein und gelangte per Bus nach T. . Der Angeklagte und der gesondert verfolgte BG. A. holten sie dort am Hauptbahnhof ab. Der Angeklagte ließ die Frau anschließend in AF. als Prostituierte arbeiten, wo sie am 00.00.0000 angetroffen wurde. Sie wurde in Abschiebehaft genommen. Da der Angeklagte, entsprechend seiner üblichen Praxis, auch den Originalpass der Frau CN. im Besitz genommen hatte, war ihm das Alter der Frau bekannt.
6819.
69Der Angeklagte ließ die aj. Staatsangehörige CO. im Zeitraum vom 06.04. bis zum 11.05.0000 in mehreren Bordellbetrieben, u. a. auch im „S. “ in T. , als Prostituierte arbeiten, obgleich sie lediglich über ein abgelaufenes Visum verfügte und über CP. in das Bundesgebiet eingereist war. Der Angeklagte hatte ihr unter dem Pseudonym „BO.“ 700,-- € überwiesen. Nach Beendigung ihrer Prostitutionstätigkeit in dem oben genannten Zeitraum sorgte der Angeklagte auch für die Ausreise der Frau, in dem er ihr im Mai 0000 ein Rückflugticket besorgte und ihre Ausschleusung aus dem Bundesgebiet organisierte.
7020.
71Die aj. Staatsangehörige CQ. reiste am 00.00.0000 – vermutlich mit einem Schengen-Touristenvisum – nach Deutschland ein. Der Angeklagte ließ sie in dem Bordellbetrieb „AQ. “ in AF. als Prostituierte arbeiten, wo sie am 00.00.0000 festgenommen und abgeschoben wurde. Über ein gültiges Visum verfügte sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, was auch dem Angeklagten bekannt war.
7221.
73Am 00.00.0000 reiste die Russin CR. mit einem 9-tägigen Schengen-Touristenvisum in das Bundesgebiet ein und gelangte per Bus nach T. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte BG. A. holten sie dort ab, und der Angeklagte ließ sie ca. drei Monate lang in den Bordellbetrieben „S. “ in T. und „AQ. “ in AF. als Prostituierte arbeiten. Ihr Visum war bereits am 00.00.0000 abgelaufen. Am 00.00.0000 konnte auch Frau CR. in dem Pkw des Angeklagten festgenommen werden, als dieser dabei war, sie von einem Bordell zu dem nächsten zu überführen.
7422.
75Die aw. Staatsangehörige CS. war seit 2002 mehrfach mit abgelaufenen AK. nach Deutschland eingereist, um hier als Prostituierte zu arbeiten. Der Angeklagte ließ sie spätestens seit 0000 für sich in Bordellen arbeiten und überwies für sie später auch Geld nach Hause. Er besorgte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „CT.“, der noch am 00.00.0000 in seinem Keller sichergestellt werden konnte. Am selben Tage wurde Frau CT. in dem Bordell in AP. angetroffen und festgenommen.
7623.
77Die aw. Staatsangehörige CU. reiste etwa September 0000 mit einem cv. Touristenvisum über BY. in das Bundesgebiet ein. Der Angeklagte holte sie in AZ. ab und ließ sie in dem Bordellbetrieb „V.-Straße 00 “ in W. als Prostituierte arbeiten. Er besorgte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „CW.“ mit dem sich CU. noch am 00.00.0000 in dem Bordellbetrieb auswies. Ihren Originalpass, desweiteren etwa 11.000,-- € Bargeld, die nach Angaben des Angeklagten aus der Prostitutionstätigkeit von Frau CU. herrührten und ihr zustanden, bewahrte der Angeklagte in seinem Keller auf.
7824.
79Die aj. Staatsangehörige CX. war bereits im Jahr 0000 wiederholt in das Bundesgebiet eingereist und hier vermutlich der Prostitution nachgegangen. Ihr Pass weist insoweit Ein- und Ausreisestempel vom 25. bis zum 00.00.0000 und ein 8-tägiges Schengen-Touristenvisum bis zum 00.00.0000 auf. Am 00.00.0000 konnte CX. in dem Bordellbetrieb „S. “ als Prostituierte angetroffen werden. Der Angeklagte hatte sie dort seit etwa sechs Wochen als Prostituierte arbeiten lassen. Auch sie verfügte nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik, besaß aber einen gefälschten at. Pass, den sie allerdings nicht vom Angeklagten erhalten hatte.
8025.
81Im Sommer 0000 reiste die aw. Staatsangehörige CY. in das Bundesgebiet ein. Der Angeklagte besorgte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „CZ.“ und ließ sie in dem Bordellbetrieb „V.-Straße 00 “ in W. als Prostituierte arbeiten. Er bewahrte ihren Originalpass bei sich auf sowie 9.000,-- € in bar, die er aus der Prostitutionsausübung der Frau CY. herrühren sollen. Der Angeklagte hatte ihr zudem einen weiteren gefälschten at. Pass besorgt, der in seinem Keller sichergestellt werden konnte.
8226.
83Die aj. Staatsangehörige DA. reiste am 00.00.0000 mit einem bis zum 00.00.0000 gültigen Schengen-Touristenvisum nach Deutschland ein. Nach Ablauf des Visums besorgte der Angeklagte einen gefälschten at. Pass auf den Namen „DB.“. Er ließ sie in Kenntnis ihres illegalen Aufenthaltes in der Folgezeit als Prostituierte in AF. arbeiten. Dort wurde sie am 00.00.0000 im Zuge einer Überprüfung des Betriebes angetroffen. Ihren Originalpass hatte der Angeklagte bei sich aufbewahrt.
8427.
85Am 00.00.0000 konnte die aw. Staatsangehörige DC. in dem schon bezeichneten Bordellbetrieb in W. angetroffen werden. Sie war für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen für den Angeklagten dort der Prostitution nachgegangen. Dieser hatte ihr dazu einen gefälschten at. Pass auf den Namen „DD.“ beschafft und auf Seite 4 des Passes ein gefälschten Stempel eingebracht. Ihren Originalpass bewahrte er dagegen bei sich auf. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik verfügte auch Frau DC. nicht.
8628.
87Schließlich reiste die Russin DE. vermutlich am 00.00.0000 in das Bundesgebiet ein; sie besaß dazu ein Schengen-Visum, welches aber nur bis zum 00.00.0000 gültig war. Dennoch verblieb sie auch weiterhin in der Bundesrepublik und arbeitete auf Vermittlung des Angeklagten in dem Bordellbetrieb „AQ. “ in AF.. Der Angeklagte beschaffte ihr einen gefälschten at. Pass auf den Namen „DF.“ und bewahrte ihren Originalpass sowie einen Betrag von 5.100,-- € in bar, die aus der Prostitutionstätigkeit der Frau DE. herrührten dürften, bei sich auf. Frau DE. wurde am 00.00.0000 in einem Bordellbetrieb in AF. aufgegriffen.
8829.
89Im Zuge einer bei dem Angeklagten am 00.00.0000 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden in einem Kellerraum des Hauses DG-Str. 00 in W. mehrere Waffen und –nachbildungen aufgefunden, die sich im Besitze des Angeklagten befanden; dabei handelte es sich um
90- eine halbautomatische Selbstladepistole eines unbekannten Fabrikats, vermutlich aus der ehemaligen DDR, mit einem Kaliber von zuletzt 7,65 mm Browning; diese Waffe hatte der Angeklagte sich schon Jahre zuvor besorgt;
91- eine weitere halbautomatische Selbstladepistole des Fabrikats „DH.“, Kaliber 7,62 mm;
92- eine halbautomatische Selbstladepistole des Fabrikats DI., Kaliber 9 mm Luger mit zwei Magazinen und
93-einen Revolver mit Kaliber 380 short; diese Waffe hatte der Angeklagte im Verlaufe des Jahres 0000 von einem Bekannten zur Aufbewahrung entgegengenommen.
94Alle aufgeführten Schusswaffen waren schussbereit für scharfe Munition. Über irgendwelche waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügte der Angeklagte indessen nicht. Außerdem konnten in dem Kellerraum eine Handgranatenattrappe, Nachbildungen von zwei Maschinenpistolen, ein Schalldämpfer sowie 615 Patronen Munition unterschiedlichen Kalibers aufgefunden werden. Alle diese Gegenstände wurden sichergestellt. Der Angeklagte hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung der Gegenstände einverstanden erklärt.
95Zu den Ermittlungen gegen den Angeklagten war es gekommen, nachdem im Sommer 0000 Interpol DJ. dem Bundeskriminalamt die Aufdeckung eines Schleuserrings um den in AJ. verfolgten und inzwischen inhaftierten AH. aus DK. mitgeteilt hatte. Dabei hatten sich bei den aj. Strafverfolgungsbehörden des Gebietes um DK. auch Erkenntnisse zu dem Angeklagten und seinem Bruder, dem gesondert verfolgten D. A., ergeben. Die Ermittlungen gegen den Angeklagten und seinen Bruder wurden im Oktober 0000 aufgenommen und von der Polizeibehörde in T. geführt, umfangreiche Observationen und Telefonüberwachungsmaßnahmen konnten den Verdacht bestätigen und erhärten. Im Oktober 0000 hatte sich der Tatverdacht so weit verdichtet, dass das Amtsgericht T. schließlich die Durchsuchung zahlreicher Bordellbetriebe und auch der Wohnräume des Angeklagten anordnete. Die Maßnahmen wurden am 00.00.0000 vollzogen.
96Ebenfalls in dem bereits genannten Kellerraum des Angeklagten wurden außerdem zahlreiche gefälschte Pässe sowie gefälschte Stempel aufgefunden, mit deren außergerichtlichen Einziehung der Angeklagte sich ebenfalls einverstanden erklärt hat. Des weiteren konnten Originalpasse der betroffenen Frauen aus AJ. und der AW. aufgefunden werden. Schließlich konnten anlässlich der Durchsuchung der Wohn- und Kellerräume des Angeklagten sowie seiner Person am 00.00.0000 u. a. insgesamt 86.865,00 € sowie 200 US-Dollar sichergestellt werden. Ganz überwiegend handelte es sich dabei um Geldbeträge, die der Angeklagte aus der Prostitutionstätigkeit der von ihm vermittelten Frauen vereinnahmt hatte oder für sie aufbewahrte. Im Zuge der Vernehmung verzichtete er Angeklagte schließlich auf die Herausgabe der Gesamtsumme an sich. Da der Angeklagte den Finanzbehörden des Landes NRW aus einem anlässlich des vorliegenden Verfahrens eingeleiteten Besteuerungsverfahrens Abgaben in einer Gesamthöhe von 106.039,55 € schuldete und bei dem Angeklagten sonstigen Vermögen, in das hätte vollstreckt werden können, nicht vorhanden war, pfändete das Finanzamt W. mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 00.00.0000 die etwaigen Ansprüche des Angeklagten auf Herausgabe des bei ihm sichergestellten Geldes. Daraufhin ist das sichergestellte Geld durch die Staatsanwaltschaft an die Finanzverwaltung zum Teilausgleich der Steuerschuld des Angeklagten überwiesen worden.
97Dem Angeklagten kam es darauf an, sich durch die Taten eine fortlaufende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Aus dem Geld, welches er Woche für Woche von den Prostituierten vereinnahmte, bestritt er seinen Lebensunterhalt. Er handelte gewerbsmäßig.“
987. Mit Beschluss vom 00.00.0000 (Az.) bildete das Amtsgericht W. aus der vom Amtsgericht W. unter dem 00.00.0000 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie 16 Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 00.00.0000 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Die verbleibenden vier Einzelstrafen aus dem Urteil vom 00.00.0000 wurden auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückgeführt.
99Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom selben Tage (Az.) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. -DL..
100II.
1011.
102Vorgeschichte
103Wie bereits ausgeführt hatte der Angeklagte seit mindestens 0000 Kontakte ins Rotlichtmilieu und führte bis ins Jahr 0000 umfangreiche Schleusertätigkeiten durch. Ferner unterhielt er – auch nach 0000 - eine Art „Servicebetrieb“ für Prostituierte, welche er mit Kondomen, Hygieneartikeln, Medikamenten, Telefonkarten und auch Lebensmitteln versorgte.
104Das spätere Tatopfer, die am 00.00.0000 geborene DM. , lernte der Angeklagte im Jahr 0000 in der AW. kennen. Noch im selben Jahr, eventuell auch erst Anfang 0000, kam DM. nach Deutschland, um für eine gewisse Zeit durch Ausübung der Prostitution Geld zu verdienen. Schon in der AW. entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und DM. eine intime Beziehung. Nachdem sie in Deutschland angekommen war, arbeitete DM. zunächst im damals vom Bruder des Angeklagten, dem Zeugen D. A. , betriebenen „Club DN.“ in DO.. Durch die Arbeit dort konnte DM. sich weiter mit dem Angeklagten treffen, der zu diesem Zeitpunkt in der JVA T. -DP., Außenstelle DQ., eine Haftstrafe im offenen Vollzug verbüßte, und in DR. arbeitete. Bereits nach ein paar Monaten wechselte DM. in ein Bordell namens „DS. 00“ in AS. Auch von dort aus traf sie sich weiter mit dem Angeklagten. Auf Grund von Konflikten mit anderen Prostituierten wechselte sie indes noch im Laufe des Jahres 0000 in das Bordell „DT 0 x“ in AC.. Auch dort blieb sie jedoch nur einen Monat und wechselte dann in das „U. “ in W. Ihre Dienste bot Frau DM. unter dem Künstlernamen „DU.“ an und bewarb diese auch im Internet. Dort führte sie unter der Rubrik „Mein Service“ auch Fesselspiele auf. Im Internet befand sich auch ein Foto, auf dem Frau DM. einen Lederhalsring sowie eine Augenbinde trug. Auch wenn im „U. “ ein besonderes Studio für sadomasochistische Praktiken eingerichtet war, konnte die Kammer nicht feststellen, dass DM. im beruflichen Bereich Würgen als sexuelle Praktik durchgeführt hat. Auch das „U. “ war hierauf nicht besonders spezialisiert. Zu ihren privaten sexuellen Vorlieben konnte die Kammer keine Feststellungen treffen.
105DM. verdiente gut in ihrem Beruf, galt als fleißig und sparsam. Bei ihren Kunden war sie beliebt. Das verdiente und gesparte Geld versandte Frau DM. hauptsächlich an ihre in der AW. lebende Familie. Da sie sich illegal in Deutschland aufhielt und mithin kein Konto eröffnen konnte, übergab sie während ihrer Tätigkeit in DR. und AS. dem Zeugen D. A. immer wieder kleinere Geldbeträge zur Aufbewahrung. Nach ihrem Wechsel nach W. etwa im Herbst 0000 gab D. A. einen Betrag von etwa 12.000,00 €, den er für Frau DM. verwahrt hatte, an den Angeklagten weiter. Was mit dem Geld in der Folgezeit geschah, ließ sich nicht mehr feststellen.
106Ende 0000 plante DM. , bald in die AW. zurückzukehren. Sie berichtete ihren Kolleginnen, den Zeuginnen DV. und DW., dass sie im Anfang 0000 in ihre Heimat zurückkehren wolle. Der Zeugin DW. berichtete sie zudem, dass der Angeklagte das von ihr gesparte Geld in die AW. schicken oder bringen solle.
1072.
108Tatgeschehen
109Im Februar 0000 befand sich der Angeklagte im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt T. -DP., Außenstelle DQ.. Von dort aus arbeitete er in der Firma des Zeugen Y. , der Y. und DX. GmbH, als DY.-Gehilfe. Im Winter führte die Firma insbesondere Winterdienste aus. Dem Angeklagten war es im Rahmen seiner Ausgänge aus der JVA an Werktagen lediglich gestattet, tagsüber mit seinem Pkw die Arbeitsstelle aufzusuchen. Weiterhin bestand die Auflage, sich nicht im Rotlichtmilieu aufzuhalten. Diese Weisung befolgte der Angeklagte nicht. So war er, obwohl er im Februar 0000 die JVA jeden Werktag morgens verließ und erst abends zurückkehrte, nur an wenigen Tagen für eine geringe Anzahl von Stunden für seinen Arbeitgeber tätig. Insgesamt arbeitete der Angeklagte bei der Firma Y. und DX. GmbH im Februar 0000 nur elf Stunden, und zwar am 01.02. dreieinhalb Stunden, am 09.02. zwei Stunden, am 12.02. eineinhalb Stunden und am 16.02. vier Stunden. An den Wochenenden im Februar hatte der Angeklagte Ausgang oder – am Wochenende des 14./15.2. - Urlaub.
110Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt und aus ebenfalls nicht zu klärenden Gründen beschloss der Angeklagte, DM zu töten. Weder ist auszuschließen, dass es sich um eine von langer Hand geplante Tat handelte, noch dass es ein spontaner Entschluss war. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer von einem spontanen Entschluss aus.
111Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 legte der Angeklagte in der Absicht DM. zu töten, zwei weiße Kabelbinder über den Rollkragen ihres Pullovers um den Hals, so dass sich die Zugenden hinten befanden und zog diese kräftig zu. Nach ca. fünf bis sieben Minuten trat bei Frau DM. der Tod durch Erdrosseln ein.
112Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig.
1133.
114Unmittelbares Tatnachverhalten
115Entweder unmittelbar nach der Tat vor Einsetzen der Leichenstarre oder nachdem sich diese wieder gelöst hatte, verbrachte der Angeklagte die Leiche von Frau DM. in eine Art Embryonalstellung, indem er ihr beide Hände um die Oberschenkel legte, die Knie anzog und den Kopf auf die Knie legte. In dieser Haltung verpackte er die Tote in einen Plastiksack und packte diesen wiederum in einen großen Rollkoffer, den er sodann in der Folgezeit – wobei auch dieser Zeitpunkt erneut nicht genau feststellbar ist – in einer von ihm am 00.00.0000 bei der Firma DZ. bestellte Tiefkühltruhe. Diese nahm der Angeklagte am 16. oder 00.00.0000 entgegen. Wo sie zunächst stand ist genauso ungeklärt, wie der Umstand, ob der Angeklagte diese Tiefkühltruhe angeschafft hat, um darin später die Leiche von DM. zu verwahren. Etwa im Sommer 0000, auf jeden Fall nach Juli 0000, mietete der Angeklagte von dem Zeugen Y. eine Garage in EA., EB.-Straße 00. Dorthin verbrachte er die Tiefkühltruhe mit der Leiche von DM. und deponierte sie dort hinter einem leeren Öltank, so dass sie bei geöffneter Garage nicht sofort sichtbar war. Die Tiefkühltruhe schloss der Angeklagte ab. Den Schlüssel für die Tiefkühltruhe sowie für die Garage verwahrte er in der Folgezeit an einem seiner Schlüsselbunde auf.
1164.
117Tataufdeckung
118Im Rahmen eines im Jahre 0000 gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, Verdacht des gewerbsmäßigen Menschenhandels und Zuhälterei sowie wegen Urkundenfälschung wurde der Pkw PKW 1 des Angeklagten mit einem GPS-Sender versehen und der Angeklagte umfassend observiert. Dabei stellte sich heraus, dass der Angeklagte des Öfteren die Garage in der EB.-Straße 00 in EA. aufsuchte und zu dieser Zugang hatte. Am 00.00.0000 wurden im Zuge der Ermittlungen das Wohnhaus des Angeklagten und die Garage in EA. durchsucht. Dabei wurde die Tiefkühltruhe mitsamt ihrem Inhalt versteckt hinter dem leeren Öltank aufgefunden. Die Schlösser der Garagentür und der Tiefkühltruhe wurden durch den beauftragen Schlüsseldienst teilweise zerstört. Der Sachverständige PD Dr. EC., Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DR., untersuchte die tiefgefrorene Leiche soweit möglich. Im Zuge der Durchsuchung des Hauses ED.-Straße 0 wurden im PKW 1, in welchem zuvor auch der GPS-Sender deponiert worden war, zwei Schlüsselbunde gefunden.
1195.
120Tatfolgen
121Die Sachverständige Dr. med. EE., Fachärztin für Rechtsmedizin vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DR., führte nach mehrtägigem Auftauen der Leiche am 00.00.0000 eine Obduktion von DM. durch. Diese ergab im Wesentlichen Folgendes:
122Die Leiche war vollkommen regelrecht bekleidet. Am Oberkörper war sie mit einem schwarzen Wollpullover mit Rollkragen und langen Ärmeln bekleidet. Um den Rollkragen befanden sich zwei, im Abstand von ca. 1,5 cm parallel zueinander befindliche, eng anliegende Kabelbinder, die im rechtsseitigen hinteren seitlichen Halsbereich fest verschlossen waren. Am Hals wurden annähernd in Kehlkopfhöhe zwei tiefeinschnürende Drosselmarken festgestellt, die im linksseitigen Bereich deutliche Vertrocknungen zeigten. Zwischen diesen beiden Marken war ein bis zu 1 cm breites Hautareal mit Einblutungen erkennbar. Beide Drosselmarken erschienen annähernd horizontal gelegen, ganz geringgradig in den rechtsseitigen hinteren Halsbereich ansteigend. Der gesamte Gesichtsbereich war bis zum oberen Halsbereich über den Kabelbindern massiv gestaut und erschien leicht geschwollen. Weiterhin war ein deutliches massives Stauungssyndrom in Hals und Gesicht mit Blutaustritt aus der Nase festzustellen. In der Haut des linken Oberlieds befanden sich zwei winzige, punktförmige Einblutungen. Im linken Scheitel-/Hinterhauptsbereich befand sich eine einzeln umschriebene frische Einblutung, die nach Einschätzung der Sachverständigen drei Tage bis 20 Minuten vor dem Tod entstanden sein könnte und die auf einen Sturz oder Schlag von mäßiger Intensität zurückzuführen sei. Anzeichen für einen unmittelbaren Sexualkontakt vor dem Tod fanden sich nicht. Auch gab es keine Hinweise auf Abwehrverletzungen. Die Tote trug künstliche Fingernägel, die vollkommen intakt waren. Als Todesursache wurde Erdrosseln festgestellt.
1236.
124Angaben des Angeklagten
125Der Angeklagte machte zunächst im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch. In einem beschlagnahmten Brief vom 00.00.0000, gerichtet an seine Mutter, führte der Angeklagte aus: „Ich habe diese Frau nicht getötet, und ich glaube, dass du es weißt. Jemand, dem ich vertraut habe, hat mich reingelegt.“
126In der vor der X. Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich am 5. Verhandlungstag, nach umfangreicher Beweisaufnahme, zum Tatvorwurf wie folgt geäußert:
127Er habe DM. 0000 in der AW. kennengelernt. Noch im selben Jahr sei sie nach Deutschland gekommen. Sie habe zunächst in der „DT 0 x“ gearbeitet und es sei zwischen ihm und DM. eine Liebesbeziehung entstanden. Er habe sie auf seinen Fahrten zu den verschiedenen Bordellen mitgenommen und auf diesen sei es zu intimen Kontakten gekommen. DM. habe viel Spaß an sadomasochistischen Praktiken, insbesondere Fessel- und Würgespielen, gehabt. Ab 0000 sei er im offenen Vollzug gewesen. Von dort aus habe er die Beziehung mit DM. weiter geführt und sei auch weiter im Rotlichtmilieu tätig gewesen. Als er in DR. in der JVA eingesessen habe, habe DM. in AS. in der „DS.“ gearbeitet. Als er nach DQ. gekommen war, sei die Beziehung ebenfalls weiter geführt worden. DM. sei sodann nach W. in die V.-Straße 00 gewechselt. Dort habe sie ihre Neigungen zu Fessel- und Würgespielen ausleben können. Sie habe gesagt, sie sei in ihn verliebt. Er habe ihr jedoch gesagt, sie solle eine Entscheidung treffen: Entweder man führe die Beziehung weiter wie gehabt oder man müsse sich trennen, da er – der Angeklagte – sich nicht für Frau DM. von seiner Familie trennen wolle. DM. habe dies so akzeptiert und entschieden, die Beziehung solle weiter geführt werden. Ende 0000 habe er erneut begonnen, Haschisch zu konsumieren, da er mit der Gesamtsituation unzufrieden gewesen sei. Am 00.00.0000 habe er die JVA um 6:30 Uhr verlassen. Er sei Freigänger gewesen und habe eine Arbeitsstelle bei einer Firma gehabt. Dort sei er jedoch öfters nicht hingefahren. Auch an diesem Tag sei er nicht zur Firma, sondern zu einer Tankstelle in EF. gefahren und habe dort etwas getrunken und gegessen. Da er tags zuvor Streit mit seiner Ehefrau gehabt habe, habe er schlechte Laune gehabt. Er habe sich in der Tankstelle eine Flasche Wodka gekauft. Er sei zum Bordell in AC. in die „DT 0 x“ gefahren. Für diese habe er einen Schlüssel besessen und gewusst, dass die dort tätigen Frauen erst gegen Mittag erscheinen würden. In dem Haus angekommen, habe er den Wodka schnell getrunken und einen Joint geraucht. Gegen 10:00 Uhr habe DM. ihn angerufen und ihn gefragt, wo er sei. Er habe ihr mitgeteilt, wo er sich aufhalte. Sie habe daraufhin gesagt, dass sie kommen und ihm Gesellschaft leisten wolle. Er habe die Flasche Wodka fast geleert gehabt. Es habe nicht lange gedauert, bis DM. gekommen sei. Zusammen hätten sie in der Küche Kaffee getrunken und sich unterhalten. Sie hätten beide das gleiche gewollt und seien auf ein Zimmer gegangen. Bevor sie angefangen hätten, sich auszuziehen, habe DM. nach Kabelbindern gefragt und er habe diese aus seinem Pkw geholt. Zuvor hätten sie zur Verwirklichung der Neigung von DM. zu Fessel- und Würgespiele einen Lederhalsring verwendet. Bei Sexualkontakten im Auto hätten sie auch mal Kabelbinder benutzt. Dann hätten sie jeweils Werkzeug zum Lösen der Kabelbinder bereit gelegt. Diesmal sei jedoch „etwas schiefgegangen“. Er habe aus seinem Pkw die Kabelbinder geholt. Dann hätten sie sich beide ausgezogen. DM. habe sich die beiden Kabelbinder um den Hals gelegt und mit den Zugenden nach hinten angezogen. Sie hätten dann Sex gehabt und zwar in verschiedenen Stellungen. Schließlich habe sie vor ihm gekniet und er hinter ihr. An den Höhepunkt könne er sich nicht erinnern. Nach einer gewissen Zeit sei er zu sich gekommen. Er habe auf DM. gelegen und sie habe sich nicht bewegt. Er habe sie dann umgedreht und einen Schock bekommen, weil ihre Augen so groß geöffnet gewesen seien und ihr Gesicht geschwollen gewesen sei. Er habe sie auf den Bauch gedreht und versucht, die Kabelbinder von ihrem Hals zu lösen, dabei meinte er, habe er sich verletzt. Er habe sie dann wieder auf den Rücken gedreht und versucht festzustellen, ob sie noch lebe, was nicht der Fall gewesen sei. Daher habe er auch keinen Arzt geholt. Er habe neben DM. gesessen, geweint und gezittert. Tausend Gedanken seien ihm durch den Kopf gegangen, der sich angefühlt habe, als ob er gleich platze. Er habe gedacht, er müsse vertuschen, was passiert sei, weil keiner ihm glauben würde und er Probleme bekomme, da er sich nicht an die Regeln des offenen Vollzuges gehalten habe. Er habe DM. angezogen und aus der Garage einen Plastiksack und einen Rollkoffer geholt. Die Leiche habe er zunächst in den Plastiksack und anschließend in den Koffer verpackt und diesen in die Garage gestellt. Nachdem er Ordnung gemacht habe, sei er etwa um 12:30 Uhr von dem Nachtclub weggefahren. Bis zum Abend sei er mehr oder weniger ziellos durch die Gegend gefahren. Er habe nur daran gedacht, was er jetzt machen solle. Dann sei er in die JVA gefahren. Am nächsten Tag habe er drei Optionen für sich gesehen. Entweder er versenke die Leiche in der Weser, bringe sie in den Wald oder verstaue sie in der Tiefkühltruhe. Diese Tiefkühltruhe hatte er zusammen mit DM. bestellt. Sie sei für die AW. bestimmt gewesen, dort habe DM. Anfang März hingewollt. Sie habe in der Garage neben dem Club „DT 0 x“ gestanden. Er habe sodann seinen Plan in die Tat umgesetzt, DM. in die Tiefkühltruhe gepackt und letztere an den Strom angeschlossen. Später habe er die Tiefkühltruhe in die von ihm angemietete Garage verbracht. Als Motiv für das Einfrieren der Leiche gab er an, er habe DM. zwar nicht geliebt, aber doch sehr gemocht und habe sie daher nicht einfach so verschwinden lassen wollen. Als ihm vorgehalten wurde, dass die Kabelbinder tatsächlich über den Rollkragen gelegt waren, konnte er keine schlüssige Erklärung vorbringen und gab nur an, dann habe er da etwas verwechselt. Als Grund für die späte Einlassung gab er an, er habe zunächst das Beweisergebnis abwarten wollen. Die Verletzung am Hinterkopf von DM. konnte er sich nicht erklären.
128III.
1291.
130Die Feststellungen zur Person fußen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister, der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts W. vom 13.11.0000 und ergänzend auf den Angaben, die der Angeklagte gegenüber der X. Strafkammer – glaubhaft bekundet durch den Zeugen EG. – und dem Sachverständigen EH. im Rahmen der Exploration gemacht hat. Anhaltspunkte an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.
1312.
132Die übrigen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
133a) Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.
134b) Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts W. vom 00.00.0000, der Inaugenscheinnahme der Fotos von Frau DM. im Internet und der verlesenen und in Augenschein genommenen Internesetcard von Frau DM. sowie auf der Aussage des Bruders des Angeklagten, des Zeugen D. A. , und den Angaben der Zeuginnen und ehemaligen Arbeitskolleginnen der verstorbenen DM. DV., AB. und DW.. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Sie haben detaillierte, plausible Angaben ohne überschießende Belastungstendenz gemacht.
135Trotz der Fotos von Frau DM. im Internet, auf denen sie mit einem Lederhalsring und einer Augenbinde abgebildet war, und dem Verweis auf ihrer Internetsetcard auf Fesselspiele konnte die Kammer keinen Hinweis auf sexuelle Praktiken von DM. feststellen, die Würgespiele beinhalteten. Auch das „U. “ war hierauf nicht besonders spezialisiert. Der Zeuge D. A. berichtete zwar von einem Zimmer für sadomasochistische Praktiken. Er konnte jedoch keine Angaben zu den sexuellen Vorlieben von Frau DM. machen und gab an, sein Bruder habe ihm hierzu nichts erzählt und würde dies auch nicht tun. Auch die Zeugin DV., welche zeitgleich mit Frau DM. im U. arbeitete, berichtete von einem Bereich für SM-Praktiken. Auch sie wusste - genau wie die Zeugin AB. – nicht, ob Frau DM. in diesem Bereich tätig war. Sie berichtete, dass der Bereich selten genutzt worden sei. Auch die Zeugin DW., die im U. als Telefonistin arbeitete, berichtete, dass nur selten Kunden nach sadomasochistischen Praktiken gefragt hätten. Auch sie konnte sich nicht erinnern, dass Frau DM. schon in dem SM-Studio des Clubs gearbeitet habe. Sie erklärte zudem, ihrer Ansicht nach sei Frau DM. mit ihrer schüchternen Art auch nicht der Typ für derartige Sachen gewesen.
136c) Die Feststellungen zur Inhaftierung des Angeklagten im Februar 0000, seiner Tätigkeit währenddessen und den gewährten Ausgängen beruhen auf den Angaben des damaligen Arbeitgebers des Angeklagten, des Zeugen Y., und denen der Zeugin KOK’in EI., der es im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oblag, die Haftakte des Angeklagten auszuwerten. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin EI. zu zweifeln hatte die Kammer keinen Anlass.
137d) Die Feststellungen zur Todesursache und der dem Opfer DM. zugefügten Verletzungen fußen auf dem widerspruchsfreien, von zutreffenden Tatsachen ausgehenden rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. EE., Fachärztin für Rechtsmedizin, vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DR.. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem hat die Kammer die Lichtbilder aus dem Sonderheft LÖP Abbildung 1 – 11 in Augenschein genommen.
138Weitere Feststellungen zum Tathergang konnte die Kammer nicht treffen.
139Soweit die Sachverständige am Hinterkopf der verstorbenen DM. eine Verletzung festgestellt hat, konnte insoweit kein sicherer Bezug zum Tatgeschehen hergestellt werden. Nach Angaben der Sachverständigen Dr. EE. könne die Verletzung von einem Schlag oder Stoß herrühren und 20 Minuten, aber auch bis zu drei Tage vor dem Tod entstanden sein. Es handelte sich nach den Ausführungen der Sachverständigen um eine mäßige Verletzung, die nicht ausreichend war, eine Bewusstlosigkeit beim Opfer herbeizuführen. Ein Zusammenhang zur Tat ließ sich nicht feststellen. Aus den Feststellungen der Sachverständigen, die künstlichen Fingernägel von DM. seien vollkommen intakt gewesen und es gebe keine Abwehrverletzungen oder Hinweise darauf, dass Frau DM. vor ihrem Tod noch versucht habe, die Kabelbinder zu entfernen, konnte die Kammer keine Feststellungen herleiten. Insoweit führte die Sachverständige aus, dass der Betroffene im Falle des drohenden Erstickens nicht zwangsläufig so reagiere, dass er nach Kräften versuche, sich von dem Gegenstand, der ihm die Luft abschnüre, zu befreien. Es sei schon fraglich, ob die Hände überhaupt frei gewesen seien. Auch bei freien Händen käme es nicht zwangsläufig zu einem Befreiungsversuch.
140e) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf folgenden Erwägungen:
141Der genaue Todeszeitpunkt von DM. konnte aufgrund des Tiefkühlvorgangs mit rechtsmedizinischen Verfahren nicht festgestellt werden. Die Sachverständige Dr. EE. führte aus, dass aus rechtsmedizinischer Sicht eine Feststellung des Zeitpunktes des Einfrierens nicht möglich sei. Daher konnten lediglich vom Zeitpunkt des Verschwindens von DM. auf ihren Todeszeitpunkt Rückschlüsse gezogen werden. Auch insoweit ließ sich jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme kein genaues Datum feststellen, an dem DM. verschwunden ist.
142Soweit der Zeuge EJ., welcher den Prozess in allen Verfahrensstadien für die Familie der verstorbenen DM. verfolgt hat, bekundet hat, die Mutter von DM. habe ihm berichtet, ihre Tochter habe sie am 00.00.0000 angerufen und erklärt, am folgenden Tag werde sie über ein Busunternehmen Geld und diverse andere Gegenstände in die AW. schicken und sich danach wieder melden, dies jedoch nicht getan habe, ist die Kammer dieser Angabe, was die zeitliche Einordnung betrifft, nicht gefolgt. Zwar waren die Bekundungen des Zeugen EJ. soweit glaubhaft. Die von dem Zeugen wiedergegebenen Angaben der Mutter der Zeugin waren jedoch, zumindest was die zeitliche Einordnung anbetrifft, für die Kammer nicht überzeugend. Der Zeuge EJ. hat in einer früheren Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung, als es um den Zeitpunkt des letzten Telefonats der Mutter mit Frau DM. ging, angegeben, dass er nicht sicher sei, ob er ihr damals den Zeitpunkt des Todes gesagt und sie daraufhin angegeben habe, sie habe noch kurz zuvor mit ihrer Tochter telefoniert. Insoweit kann aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter von DM. eventuell schon durch die Vorgaben des Zeugen EJ. zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum beeinflusst war.
143Auch soweit der Eigentümer EK., der Zeuge EL., der die Zimmer stundenweise an die dortigen Prostituierten vermietet, anhand einer Art Anwesenheitsliste bekundet hat, dass DM. demnach das letzte Mal am Donnerstag, den 00.00.0000, im „U. “ anwesend gewesen sei, ist die Kammer dem ebenfalls nicht gefolgt. Die Angaben des Zeugen waren insgesamt nicht glaubhaft. In seinem Aussageverhalten hat der Zeuge sich sehr zurückhaltend gezeigt und größtenteils ausweichend auf die gestellten Fragen geantwortet. Auch seine Angaben zur Erstellung der Liste waren kaum nachvollziehbar. So gab der Zeuge an, die Monatsliste sei von den im „U. “ tätigen Prostituierten selber ausgefüllt worden. Anhand des Schriftbildes der in Augenschein genommenen Anwesenheitsliste ergibt sich jedoch vielmehr der Verdacht, dass eine Person die Namen aufgeschrieben hat. Auch die Angaben der Zeuginnen DW. und DV. sprechen dagegen, dass es sich tatsächlich um eine aktuell für den Tag verfasste Anwesenheitsliste handelte. Insoweit haben beide Zeuginnen, die im „U. “ zeitweise tätig waren, bekundet, eine entsprechende Liste zuvor nicht gesehen zu haben, obwohl der Zeuge EL. bekundet hat, diese Listen würden schon länger geführt und auch Frau DW. müsste eigentlich von diesen Kenntnis haben.
144Aus den übrigen Zeugenaussagen ließ sich lediglich der in den Feststellungen zugrunde gelegte Zeitraum für das Verschwinden von DM. eingrenzen. Der Zeuge D. A. hat insoweit bekundet, dass Frau DM. Mitte Februar 0000 verschwunden sei. Der Ermittlungsführer KHK EM. bekundete zudem, dass nach den von der Polizei durchgeführten Ermittlungen sich Freier in Internetforen ausgetauscht hätten und jemand dort erzählt habe, dass er DM. , die dort unter ihrem Künstlernamen „DU.“ bekannt war, buchen wollte und ihm dann berichtet worden sei, sie sei verschwunden. Als Datum nannte er einen Donnerstag vor zwei Wochen. Auf Grund des Datums der Mitteilung habe der 00.00.0000 ermittelt werden können.
145Nach den Angaben der Zeugen DV. habe die Zeugin DW. sie nach dem Verschwinden von DM. angerufen und gefragt, ob diese bei ihr sei. Der Anruf habe nach dem Valentinstag an einem Sonntag stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei DM. ein oder zwei Tage weg gewesen.
146Die Zeugin AB. gab an, sie habe sich im Februar oder März mit Frau DM. getroffen. Zwei bis vier Wochen danach sei sie nach den Angaben des Angeklagten ihr gegenüber verschwunden gewesen.
147Die Zeugin KOKin EI. berichtete zudem, dass eine weitere Bekannte und Arbeitskollegin von DM. in einem Telefongespräch mit der Polizei angegeben habe, Frau DM. sei zu einer Verabschiedung von ihr am 00.00.0000 nicht erschienen und es sei ihr auch nicht möglich gewesen, sie auf dem Mobiltelefon zu erreichen, da es ausgeschaltet gewesen sei. Nach dem Verständnis der Zeugin EI. waren die Angaben so zu verstehen, dass Frau DM. an diesem Tag auch verschwunden sei.
148Die Zeugin DW. wiederum gab an, sie habe DM. das letzte Mal an einem Donnerstag gesehen, an welchem sie in der V.-Straße 00 gearbeitet habe. Freitag sei sie zu Hause gewesen. Die Mädchen von der EN.-Straße hätten sie angerufen und gefragt, ob sie etwas von Frau DM. gehört habe, da sie nicht zur Arbeit gekommen sei. Sie habe einen Termin um 13:00 Uhr gehabt und man habe sie nicht erreichen können. Die Zeugin gab insoweit an, sie meine, es habe sich um den Freitag vor dem Valentinstag gehandelt, war sich jedoch auf Grund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs diesbezüglich nicht mehr sicher.
149f) Auf Grund der vorliegenden Spuren- und Indizienlage ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte war, der Frau DM. die Kabelbinder um den Hals gelegt, diese dann kräftig zugezogen und sie so erdrosselt hat, sie sodann im weiteren Verlauf in eine Tiefkühltruhe verbracht und in einer Garage in der EB.-Straße 00 in EA. deponiert hat. Dies entnimmt die Kammer aus einer Gesamtwürdigung der folgenden Umstände.
150(1) So ergibt aus der Spurenlage, dass Blutspuren des Angeklagten an beiden Zugenden der Kabelbinder hafteten. Der Sachverständige Dr. EO. vom Landeskriminalamt EP., der unter anderem die Kabelbinder vom Hals des Opfers untersucht hat, hat in seinem Gutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: An den Zugenden der beiden Kabelbinder sowie im Innenbereich an der Schlaufe eines Kabelbinders hätten sich Blutanhaftungen befunden. Die Blutanhaftungen an den Zugenden seien auf Grund eines DNA-Abgleichs dem Angeklagten zuzuordnen, diejenige an der Schlaufe eines der Kabelbinder der Geschädigten. Was die weiteren an den Zugenden der Kabelbinders im optisch blutfreien Bereich anhaftenden Zellen beträfe, kämen die Geschädigte und der Angeklagte als Mitverursacher in Betracht. Beim zweiten Kabelbinder sei insoweit keine definitive Zuordnung möglich.
151Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, da seine Ausführungen klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar waren. An der Sachkunde des forensisch erfahrenen Sachverständigen gab es keinen Zweifel.
152Bereits die Lage der Blutspuren des Angeklagten an den Zugenden des Kabelbinders deutet darauf hin, dass es der Angeklagte war, der die Kabelbinder zugezogen hat.
153(2) Auch ließ sich aufgrund der vorhandenen Spuren feststellen, dass der Angeklagte den Plastiksack angefasst hat, in welchem sie später aufgefunden wurde. Der Zeuge KHK EQ., ein bei dem Landeskriminalamt EP. tätiger Kriminalbeamter, der den gelben Plastiksack, in dem die Leiche eingewickelt war, untersucht hat, hat unter anderem Folgendes bekundet: Er habe drei daktyloskopische Spuren gefunden, von denen eine jedoch nicht auswertbar gewesen sei. Eine Fingerabdruckspur an der Folie habe er dem Daumen der linken Hand des Angeklagten zuordnen können. Die dritte Spur sei nicht sicher zuordnungsfähig. Aufgrund des allgemeinen Papillarlinienverlaufes könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte auch hier die Spuren durch seinen linken Ringfinger verursacht habe. Die Ausführungen des Zeugen sind glaubhaft. Sie waren detailliert und nachvollziehbar.
154(3) Auch erwarb der Angeklagte die Tiefkühltruhe, in der die Leiche von Frau DM. aufgefunden wurde. Nach der Aussage des Zeugen KHK EM. wurde bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten eine Auftragsbestätigung für eine Tiefkühltruhe von dem Elektrofachgeschäft DZ. in W. vom 00.00.0000 aufgefunden. Auf dieser Quittung, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, befand sich nicht nur der Name des Angeklagten, sondern auch eine Handynummer, welche der Angeklagte nach Angaben des Zeugen KHK EM. noch zum Festnahmezeitpunkt benutzte. Nach der Auftragsbestätigung und der in Augenschein genommenen Typenbezeichnung der Tiefkühltruhe, in der die Leiche von DM. aufgefunden wurde, handelt es sich um Tiefkühltruhen identischen Typs. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK ER., einem ebenfalls im Rahmen der Ermittlungen tätigen Polizeibeamten, konnte insoweit bei der Firma DZ. noch ermittelt werden, dass die Truhe am 00.00.0000 bestellt wurde und am 00.00.0000 ausgeliefert werden sollte. Ob es tatsächlich zu einer Auslieferung gekommen ist, ließ sich nicht mehr feststellen. Jedoch hätten die Fahrer, die damals die Auslieferung vornehmen sollten, noch in Erinnerung gehabt, dass sie sich vorher an der Hausanschrift des Angeklagten umgesehen hatten, um festzustellen, ob eine Auslieferung mit dem Lkw möglich ist. Am 00.00.0000 wurde von einer Mitarbeiterin die Bezahlung der Tiefkühltruhe quittiert, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob die Bezahlung bar oder per Überweisung erfolgt sei. Diese Angaben stimmen überein mit den verlesenen Auftragsbestätigungen. Die Bekundungen der Zeugen KHK ER. und EM. waren zudem detailliert und nachvollziehbar. Die Kammer entnimmt diesen Umständen, dass die Tiefkühltruhe, in der später die Leiche von DM. gefunden wurde, am 16. oder 17.02.0000 von der Firma DZ. an den Angeklagten ausgeliefert oder dort von ihm abgeholt wurde.
155(4) Zudem ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Y. ,dass der Angeklagte die Garage an der EB.-Straße 00 in EA. im Jahre 0000 anmietete. Zwar konnte der Zeuge sich nicht mehr sicher erinnern, wann genau er die Garage an den Angeklagten vermietet hat. Jedoch konnte er den Zeitpunkt der Vermietung insoweit eingrenzen, als er noch in Erinnerung hatte, dass er seine Garagen in der EB.-Straße 00 im Jahr 0000 umgebaut hatte. In der Folgezeit sei sein Vater in eine Wohnung eingezogen, zu der die Garage gehörte, in der die Leiche von DM. später gefunden wurde. Dieser sei jedoch bereits drei Monaten nach dem Einzug im Juli 0000 verstorben. Danach, so der Zeuge Y. , habe er die Garage an den Angeklagten vermietet. Ferner konnte sich der Zeuge auch daran erinnern, dass er die einzigen beiden Schlüssel für die Garage an den Angeklagten abgegeben habe.
156(5) Die passenden Schlüssel für die Garage und die Tiefkühltruhe wurden nach den Bekundungen des Zeugen KHK EM. beim Angeklagten sichergestellt. Gemäß dem in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokoll wurden bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten am 00.00.0000 in dem vom Angeklagten genutzten PKW 1, Kennzeichen XXX-XX 000, in der Ablage der Fahrertür zwei Schlüsselbunde gefunden. Zwar wurde das an der Truhe befindliche Schloss im Rahmen der Durchsuchung der Garage nach Angaben des Zeugen KHK EM. zerstört. Er bekundete jedoch auch, dass der Hersteller der Polizei ein Vergleichsschloss zu Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt habe. Da es sich bei den Schlössern um Einheitsschlösser handele, habe insoweit ein Vergleich durchgeführt und der Schlüssel dem Einheitsschloss zugeordnet werden können.
157Aus dem Gutachten des Sachverständigen ES., Sachverständiger für mechanische Sicherungseinrichtungen und kriminaltechnische Spuren, ergibt sich zudem, dass zwei der Schlüssel an dem sichergestellten Schlüsselbund für das Schloss der Garagentür, welches im Zuge der Öffnung und Durchsuchung der Garage teilweise zerstört worden ist, als passend in Frage kämen, auch wenn aufgrund der nicht mehr nachvollziehbaren Zylinderschließung des Garagenschlosses eine ganz sichere Zuordnung nicht mehr möglich sei. Auch ein unberechtigter Zugriff auf die Garage durch Aufbrechen oder mittels eines Nachschlüssels kann aufgrund des Gutachtens ausgeschlossen werden. Der Sachverständige hat ausgeführt, keine Spuren gefunden zu haben, die auf eine vorherige gewaltsame Öffnung hindeuteten. Lediglich an der Außenfläche habe er eine Spur eines Werkzeuges festgestellt, diese sei jedoch nicht von Bedeutung und resultiere aus dem Ein- oder Ausbau. Am Eingang des Schlosses ließ sich eine leichte Einkerbung feststellen, die jedoch eher frisch und daher vermutlich auf den ersten Versuch des Schlüsseldienstes, die Garage mit einem Schraubenzieher zu öffnen, zurückzuführen sei. Im Schloss selber fand er keine Spuren von Sperrwerkzeugen. Insoweit sei davon auszugehen, dass keine anderen Werkzeuge als die Schlüssel zur Öffnung verwendet wurden. Auch gab er an, dass leichte Schattierungen im Schloss erkennbar gewesen seien, die auf eine Verwendung der vorliegenden Schlüssel hindeuteten. Ein davon in der Regel aufgrund der besonderen Herstellungsweise abweichendes Spurenbild, welches auf die Verwendung von Nachschlüsseln hindeuten könnte, war dagegen nicht feststellbar. Auch an den Schlüsseln selber seien keine Hinweise auf die Anfertigung eines Nachschlüssels erkennbar. Die Kammer folgt dem detaillierten, nachvollziehbaren und von zutreffenden Tatsachen ausgehenden Gutachten des Sachverständigen ES..
158(6) Der Angeklagte hatte auch die Gelegenheit zur Begehung der Tat.
159Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KOK’in EI., hatte der Angeklagte am Wochenende des 14./15.00.0000 Hafturlaub, der von ihm auch angetreten wurde. An den übrigen Tagen im Februar hatte er jeden Tag Ausgang. Nach den Angaben der Zeugin verließ der Angeklagte in der Woche von montags bis freitags morgens die JVA und kehrte abends zurück. Die Zeugin erläuterte zudem anhand des gemeinsam mit ihr in Augenschein genommenen Pfortenbuches der JVA T. -DP., Außenstelle DQ., in dem jeweils die Zeiten aufgeschrieben wurden, zu denen der Angeklagte die JVA morgens verließ und wann er abends zurückkehrte, dass der Angeklagte während der Werktage im Februar 0000 die JVA jeweils vor 7.00 Uhr morgens verlassen hatte und sodann jeweils kurz vor 19.00 Uhr zurückgekehrt war.
160Der Zeuge Y. hat bekundet, dass der Angeklagte nur wenige Stunden im Monat Februar 0000 für ihn gearbeitet habe. Der Zeuge führte anhand der von ihm selbst geführten Wochenrapportarbeitszettel aus, dass der Angeklagte im Februar 0000 nur insgesamt elf Stunden bei ihm gearbeitet habe, nämlich am 01.02.0000 dreieinhalb Stunden, am 09.02.0000 zwei Stunden, am 12.02.0000 eineinhalb Stunden und am 16.02.0000 vier Stunden.
161(7) Soweit der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EG. – auf dessen Angaben die Feststellungen diesbezüglich beruhen – sich in der Hauptverhandlung vor der X. Strafkammer abweichend zu den getroffenen Feststellungen eingelassen und dabei insbesondere angegeben hat, DM. habe sich selber die Kabelbinder um den Hals gelegt, ist die Kammer dem nicht gefolgt, denn diese Ausführungen sind durch die Beweisaufnahme als Schutzbehauptung widerlegt. Die Einlassung des Angeklagten ist in sich schon nicht stimmig und mit Widersprüchen behaftet.
162Nicht nachvollziehbar sind bereits die vom Angeklagten geschilderten Erinnerungslücken. Diese sind mit dem vom ihm geschilderten unmittelbaren Tatnachverhalten nicht in Einklang zu bringen. Folgt man den Angaben des Angeklagten, war er nach Wiedereinsetzen seiner Erinnerung in der Lage, adäquat und situationsangepasst zu reagieren. Er hat insoweit bekundet, er habe zunächst versucht, die Kabelbinder zu lösen. Dann habe er DM. daraufhin untersucht, ob sie noch Lebenszeichen von sich gebe. Er habe dann gedacht, er müsse alles vertuschen, weil ihm keiner glauben und er Probleme bekommen würde, da er sich nicht an die Regeln des offenen Vollzuges gehalten habe. Er habe dann die Leiche versteckt. Dies zeigt, dass der Angeklagte binnen kurzer Zeit ein schlüssiges Handlungskonzept entwickelt und dieses besonnen und zielgerichtet umgesetzt hat, was nicht in Einklang damit zu bringen ist, dass er noch kurz zuvor erheblich in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen und zudem auch noch stark alkoholisiert gewesen sein will.
163Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Angeklagte, wenn es sich tatsächlich um einen „Unfall“ im Rahmen von Sexspielen gehandelt haben soll, nicht versucht hat, Rettungsmaßnahmen bezüglich Frau DM. einzuleiten, insbesondere sie zu reanimieren oder zumindest ein Schneidwerkzeug zu suchen und die Kabelbinder zu entfernen. Es ist wenig plausibel, warum er keinen Notarzt verständigt hat, zumal er nicht sicher sein konnte, dass DM. nicht zu reanimieren gewesen wäre. Seine Angst vor Konsequenzen wegen seines Verstoßes gegen die Auflagen des Strafvollzuges stellt hierfür jedenfalls keine einleuchtende Erklärung dar. Zudem wäre es dem Angeklagten auch möglich gewesen, gegebenenfalls anonym einen Notruf abzusetzen und den Ort des Geschehens vor Eintreffen des Notarztes zu verlassen.
164Ein gravierender Widerspruch liegt auch darin, dass der Angeklagte angegeben hat, DM. , nachdem er festgestellt habe, dass sie nicht mehr lebte, angezogen zu haben. Diese Behauptung ist unvereinbar mit der Tatsache, dass die Leiche in der Weise aufgefunden worden ist, dass sich beide Kabelbinder über den Rollkragen des Pullovers der DM. befanden. Dies ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen EM. sowie aus den Bekundungen des Sachverständigen PD Dr. EC. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität DR., der den Zustand der tiefgefrorenen Leiche noch am Tag des Auffindens in der Garage untersucht hat, als auch aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums T., die unmittelbar nach dem Öffnen der Kühltruhe gefertigt wurden. Folgt man den Angaben des Angeklagten, haben er und Frau DM. sich vor Durchführung des von ihm beschriebenen Geschlechtsverkehrs komplett entkleidet. Somit hätte der Angeklagte beim nachträglichen Anziehen des Rollkragenpullovers diesen unter die Kabelbinder ziehen müssen. Dies wäre jedoch, nach den Bekundungen der Sachverständigen PD Dr. EC. und Dr. EE., auf Grund der Tatsache, dass die Kabelbinder sehr fest zugezogen waren und Kabelbinder sich auch nicht lockern lassen, nicht möglich gewesen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welchen Sinn ein solches Anziehen des Rollkragens unter die Kabelbinder haben sollte. Nach Angaben des Zeugen EG. war sich der Angeklagte indes auch auf Nachfrage sicher, dass er und Frau DM. komplett unbekleidet gewesen seien.
165Gegen die Angaben des Angeklagten, er habe Frau DM. nachträglich angezogen, als diese schon tot war, spricht auch die nach Angaben der Sachverständigen Dr. EE. komplett regelrecht liegende Kleidung. Insoweit ergeben sich Schwierigkeiten beim Anziehen einer leblosen Person.
166Lebensfern und nicht nachvollziehbar ist zudem, dass vom Angeklagten und DM. nach den Angaben des Angeklagten keinerlei Werkzeug bereit gelegt wurde, um die Kabelbinder zu entfernen. Der Angeklagte hat nach den Bekundungen des Zeugen EG. selber angegeben, dass bei vorherigen mit Kabelbindern durchgeführten Sexpraktiken jeweils Werkzeug zum Öffnen der Kabelbinder bereit gelegt wurde. Warum der Angeklagte, erst recht aber DM. eine derart große Gefahr eingegangen sein sollten, ist nicht ersichtlich.
167Auch kann den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht geäußert hat, sein Blut könne dadurch an die Kabelbinder gelangt sein, dass er versucht habe, diese zu lösen. Die Blutanhaftungen befanden sich an den Kabelbinderenden. Sofern der Angeklagte tatsächlich versucht hätte, die beiden Kabelbinder von DMs Hals zu entfernen und sich hierbei verletzt hätte, wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass sich die Blutanhaftung im Bereich der Schlaufen befunden hätte, nicht jedoch an den Enden. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte durch ein Anfassen dort die zugezogenen Kabelbinder hat lösen wollen. Gerade die Blutspuren des Angeklagten an den Kabelbinderenden – also dort, wo die Kabelbinder zum Zuziehen ergriffen werden müssen – sprechen dafür, dass es der Angeklagte war, der die Kabelbinder zugezogen hat.
168Schließlich hat der Angeklagte sich auch noch hinsichtlich der Angaben zur Tat selber in Widersprüche verwickelt. So hat er nach einem in der Hauptverhandlung an seine Mutter gerichteten und verlesenen Brief in diesem bekundet: „Ich habe diese Frau nicht getötet, und ich glaube, dass du es weißt. Jemand, dem ich vertraut habe, hat mich reingelegt.“
169g) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf folgenden Überlegungen:
170Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch Alkohol oder Betäubungsmittel haben sich lediglich aus seiner eigenen Einlassung vor der X. Strafkammer ergeben. Dieser war jedoch nicht zu folgen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gründe, den Angaben des Angeklagten nur im Hinblick auf seinen Alkohol- und Cannabiskonsum zu folgen, haben sich für Kammer nicht ergeben.
171Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer bei ihm zum Tatzeitpunkt vorliegenden Abhängigkeit oder aufgrund eines Missbrauchs von Alkohol oder Betäubungsmitteln eingeschränkt war, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Eine Abhängigkeit vonAlkohol oder Betäubungsmitteln begründet nicht für sich allein, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Derartige Umstände erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich nur dann an, wenn auf Grund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsveränderungen eingetreten sind, bei vorangeschrittener Deprivation und Zerfall der moralischen Persönlichkeit, die meist mit hirnorganischen Defekten einhergeht oder wenn der Abhängige durch starke Entzugserscheinungen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. Fischer StGB . Aufl. § 20 Rn. 11 a und § 21 Rn. 13 m. w. N.). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Ausnahmefälle haben sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben. Hinweise dahingehend, dass Anlass der Tat Entzugserscheinungen oder Angst vor solchen war, bestehen nicht. Auch eine schwere Persönlichkeitsveränderung, eine vorangeschrittene Deprivation oder ein Zerfall der moralischen Persönlichkeit sind nicht erkennbar. Weder aus der beruflichen noch aus der persönlichen Entwicklung des Angeklagten ergeben sich Anzeichen für eine gewichtige Veränderung in Form einer gravierenden Persönlichkeitsstörung. Aus den Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten ergibt sich vielmehr das Bild einer Person die nach abgeschlossener Schulausbildung durchgängig in der Lage war, ihr Leben planvoll zu führen und zu gestalten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sich ein Familienleben aufzubauen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte seinen Lebensunterhalt teilweise auch durch Straftaten bestritt. Auch in diesem Zusammenhang ging er jedoch planmäßig vor und entwickelte ein ausgeklügeltes und professionelles Schleusungssystem, welches er über einen langen Zeitraum aufrecht erhielt. Auch dies spricht gegen eine gravierende Persönlichkeitsstörung oder –veränderung.
172h) Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatnachverhalten, insbesondere dahingehend wie der Angeklagte nach dem Tod von DM. mit ihrer Leiche verfahren ist, ergeben sich aus der Auffindesituation, bekundet durch die Zeugen EM. und ET., sowie den vom Auffindeort in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Blatt 25 bis 28 des Protokollbandes, ergänzend, was den Erwerb der Tiefkühlruhe und die Anmietung der Garage anbetrifft, aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ER. und Y. . Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
173i) Die Feststellungen zur Tataufdeckung schließlich beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen EM., ET. und EC.. Diese haben ihre jeweiligen Wahrnehmungen detailliert, nachvollziehbar und plausibel geschildert.
174IV.
175Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
176Eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB lag dagegen nicht vor. Insoweit ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen kein Mordmerkmal zu Lasten des Angeklagten.
177V.
178Die Kammer ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vorsieht.
179Für einen minder schweren Fall im Sinne der Provokationsvariante des § 213 1. Alternative StGB fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an dessen tatbestandlichen Voraussetzungen. Zwar hat die Kammer keine konkreten Feststellungen zum genauen Ablauf der Tat und der Motivation treffen können. Jedoch ergibt sich hieraus auch unter Anwendung des Zweifelsatzes nicht die Notwendigkeit der Annahme einer Provokation. Diese kann in der Regel nicht auf den Zweifelssatz gestützt werden, wenn sich aus den Gesamtumständen der Tat hierfür kein Anlass ergibt (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage, § 213, Rn. 11). So liegt es hier. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tötung eine Provokation des Opfers vorangegangen ist. Auch die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne von § 213 2. Alternative StGB kam aus Sicht der Kammer nicht in Betracht. Dieser liegt in der Regel nur dann vor, wenn die schuldmindernden Umstände in ihrem Gewicht insgesamt der Affektlage, die bei der Provokationsvariante des § 213 1. Alternative StGB vorliegen muss, gleich kommen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Abwägung, bei welcher der Rang des geschützten Rechtsgutes gebietet, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen, ergibt insoweit, dass die allgemeinen milderen Faktoren nicht so wesentlich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
180Zu Gunsten des Angeklagten sprach hier lediglich, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt sowie die lange Verfahrensdauer. Zu Lasten des Angeklagten waren jedoch seine, wenn auch nicht einschlägigen, jedoch erheblichen Vorstrafen zu berücksichtigen. Ferner hat der Angeklagte die Tat aus dem laufenden Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe heraus begangen.
181Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkte berücksichtigt, die bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erörtert worden sind.
182Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von
183zwölf Jahren
184für tat- und schuldangemessen erachtet.
185VI.
186Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung vom 00.00.0000 dahingehend, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, wird abgelehnt, § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StPO.
187Die Kammer legt den Antrag dahingehend aus, dass damit eine Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bewiesen werden soll.
188Im Hinblick auf eine eventuelle akute (Misch-) Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit ist das benannte Beweismittel – Einholung eines Sachverständigen – schon vollkommen ungeeignet und der Antrag war bereits aus diesem Grund abzulehnen. Nach den obigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit. Insoweit ist die Kammer – wie bereits ausgeführt – den Angaben des Angeklagten hierzu nicht gefolgt. Da insoweit keine Anknüpfungstatsachen vorliegen, können seitens eines Sachverständigen hierzu keine Feststellungen getroffen werden.
189Im Übrigen war der Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abzulehnen. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen EH. war eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer Alkoholabhängigkeit auszuschließen. Weder ist die Sachkunde des Sachverständigen zweifelhaft, noch geht sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält Widersprüche oder ist erkennbar, dass ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen EH. überlegen erscheinen. Der Sachverständige ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, forensischer Sachverständiger nach § 16 Abs. 4 MRVG-NW. Er besitzt die Qualifikation verkehrsmedizinischer Begutachtung, Fachkunde für suchtmedizinische Grundversorgung und ist Diplom-Psychologe und Diplom-Pädagoge. Er ist forensisch erfahren und der Kammer aus vielen Verfahren bekannt. Zweifel an seiner Sachkunde haben sich im Hinblick auf die Frage einer Alkoholabhängigkeit und einer damit verbundenen erheblich verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit nicht ergeben und sind mit dem Beweisantrag auch nicht vorgetragen worden. Auch ist der Sachverständige im Hinblick auf eine etwaige Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der Sachverständige hat seinen Feststellungen und Schlüssen die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber und die Bekundungen der gehörten Zeugen zugrunde gelegt. Weitere Erkenntnisse waren insoweit für ihn nicht zu erlangen. Soweit die Verteidigung im Beweisantrag ausgeführt hat, es würden Zeitangaben zu den Angaben des Angeklagten fehlen, so mag dies der Fall sein, führt aber nicht dazu, dass der Sachverständige von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Widersprüche waren den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die Ausführungen zu einer Alkoholabhängigkeit und einer daraus eventuell resultierenden verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit nicht zu entnehmen. Auch mit dem Beweisantrag wurden entsprechende Widersprüche in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Überlegene Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen in diesem Bereich sind der Kammer weder bekannt und noch mit dem Hilfsbeweisantrag vorgetragen worden.
190VIII.
191Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 4 StPO.