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Landgericht Bielefeld, 10 O 103/13

Datum:
08.07.2014
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 103/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2014:0708.10O103.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der mit Nr. xxx eingetragenen Wort-/Bildmarke g.de einzuwilligen hinsichtlich

a)sämtlicher Waren der Klasse 11, nämlich Grillgeräte (Küchengeräte) und deren Zubehör, soweit in Klasse 11 enthalten und

b)sämtlicher Waren der Klassen 21, nämlich Haushaltswaren, soweit in Klasse 21 enthalten, nämlich Küchengeräte (nicht elektrisch), Reinigungsgeräte (nicht elektrisch); Grillutensilien und –zubehör aus Stein, Metall, Nylon oder Kunststoff, nämlich Bratflächen, Bratpinsel, Bratpfannen, Bratspieße, Grillbürsten, Grillroste (Küchengeräte), Grillständer, Grillgeschirr. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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