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Landgericht Bielefeld, 4 O 156/11

Datum:
11.06.2013
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 156/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2013:0611.4O156.11.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 108/13
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 190.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2011, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung am 10.01.2009 entstanden sind/ oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.188,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2011, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) voll und die der Beklagten zu 1) sowie des Beklagten zu 2) zu je 75 Prozent. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 52 Prozent und die Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) 48 Prozent als Gesamtschuldner. In diesem Umfang tragen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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