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Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.116,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen sowie jeden weiteren derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden aus Anlass des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden schließlich als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Am 16.09.2006 wurde der Kläger bei einem von seinem Neffen verursachten Unfall auf der Autobahn A 3 schwer verletzt. Der genaue Hergang des Unfalles ist letztlich ungeklärt geblieben. Die Haftung der Beklagtenseite steht allerdings außer Streit.
2Bei dem Unfall erlitt der Kläger unter anderem ein Schädelhirntrauma, ein Hirnödem, eine linksseitige Lungenkontusion, einen Berstungsbruch des BWK 12 sowie eine Kompressionsfraktur der BWK 8, 9 und 10. Aufgrund der erlittenen Verletzungen wurde er bis zum 20.09.2006 künstlich beatmet und bis Ende Februar 2007 in verschiedenen Einrichtungen stationär behandelt.
3In der Folgezeit nahm der Kläger an verschiedenen Therapien, unter anderem auch einer Schmerztherapie teil.
4Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, nachdem die Beklagtenseite vorprozessual auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 6.000,00 € gezahlt hat, ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 44.000,00 € sowie Zahlung eines Haushaltsführungsschadens.
5Er behauptet dazu, er leide nach wie vor ständig an gravierenden Schmerzen. Morgens habe er beim Aufstehen, das etwa eine ¾ Stunde in Anspruch nehme, Probleme, da sich sein Unterkörper zunächst wie abgeschnitten anfühle und er erst dann aufstehen könne, wenn das Gefühl in Becken- und Rückenbereich zurückkomme. Aufgrund seiner Beschwerden sei eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich und eine Versorgung der Kinder sowie des Haushaltes auch nur in beschränktem Umfange möglich, insbesondere könne er die Kinder nicht hochheben. Er habe auch keine berechtigte Aussicht, in Zukunft beschwerdefrei leben zu können, sondern müsse vielmehr annehmen, bis an sein Lebensende - trotz Einnahme von starken Schmerzmedikamenten - unter gravierenden Schmerzen leiden zu müssen. Im Rahmen der durchgeführten Schmerztherapien seien folgende Diagnosen gestellt worden:
6- Multilokuläre Schmerzen nach Polytrauma Kreuzschmerz
7- Cervicobrachialgien nach BWK 12 Fraktur
8- Chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Anteilen
9- Rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode)
10- Agoraphobie (Platzangst)
11Aufgrund dieser Probleme sei er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit sowie auch in seiner Haushaltsführungstätigkeit stark eingeschränkt.
12Dementsprechend sei das geforderte weitere Schmerzensgeld von 44.000,00 € gerechtfertigt.
13Außerdem müsse die Beklagtenseite einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 23.02.2007 bis zum 29.01.2009 ersetzen (bis zum 27.12.2007 in Höhe von 2 Stunden pro Tag a 7,50 € pro Stunde und für die Zeit danach in Höhe von 1,5 Stunden x 7,50 € pro Stunde).
14Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 22.11.2011 (Blatt 150 ff. der Akten) Bezug genommen.
15Der Kläger beantragt,
161.
17Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 44.000,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 0807.2009 zu zahlen.
182.
19Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.116,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
203.
21Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen sowie jeden weiteren derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden aus Anlass des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind.
224.
23Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von bis zu 60.000,00 Euro freizustellen.
24Die Beklagten beantragen,
25die Klage abzuweisen.
26Sie bestreiten, dass die diagnostizierten Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom 16.09.2006 zurückzuführen seien.
27Vielmehr seien die unfallbedingten Beschwerden gering, diese hätten in ihrer Intensität abgenommen und seien übergegangen in unfallfremde Beschwerden.
28Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Prof. Dr. K. aus O. sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. aus D..
30Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 21.06.2012 und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen A. vom 15.11.2012 sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 19.03.2013 (Blatt 217 ff. der Akten) hinsichtlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens A. Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
33Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und zur Zahlung eines Haushaltsführungsschadens verpflichtet (§§ 7, 18 StVG, 253, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz a. F.).
34Die unfallbedingt erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 €, so dass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 6.000,00 € noch ein weiteres Schmerzensgeld von 34.000,00 € zu zahlen sind.
35Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Kläger bei dem Unfallgeschehen selbst erhebliche Verletzungen erlitten hat.
36Er hat bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma, ein Hirnödem, eine schwere linksseitige Lungenkontusion, einen Berstungsbruch des Brustwirbelkörpers BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung sowie eine Kompressionsfraktur der Brustwirbelkörper 8, 9 und 10 mit Vorderkantenbeteiligung erlitten, ferner eine Schnittverletzung im Bereich des rechten distalen Unterarms und einer okzipitale Kopfplatzwunde.
37Aufgrund dieser erheblichen Verletzungen musste der Kläger intensivmedizinisch behandelt und künstlich beatmet werden bis zum 20.09.2006. Außerdem befand er sich anschließend zur Behandlung der erlittenen Verletzungen in verschiedenen Einrichtungen, aus denen er erst Ende Februar 2007 wieder entlassen wurde.
38Er befand sich dementsprechend rund 5 Monate in stationärer Heilbehandlung.
39Neben den dargestellten aufgrund des direkten Unfallgeschehens erlittenen Verletzungen leidet der Kläger darüber hinaus an ständigen Schmerzen, einer leichtgradigen Depression und einer Agoraphobie.
40Zwar hat der orthopädisch/unfallchirurgisch tätige Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt, dass aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht die vom Kläger angegebenen Schmerzen als Unfallfolgen lediglich über einen Zeitraum bis zu einem halben Jahr nachvollziehbar sind. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. leidet der Kläger zwar an multiplen Schmerzen im Bereich der Lenden-/Hals-/und Brustwirbelsäule. Diese können nach seiner Auffassung aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht jedoch nicht auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden, wobei allerdings eine psychosomatische Komponente unverkennbar sei.
41Das Gutachten des Sachverständigen A. hat aber ergeben, dass der Kläger nicht nur tatsächlich an den von ihm beschriebenen Beschwerden in Form der dargestellten ständigen Schmerzen leidet, sondern diese Schmerzsymptomatik auf einer somatoformen Schmerzstörung beruht, die sich wiederum aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 entwickelt hat.
42Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen A. hat zu der Entwicklung dieser somatoformen Schmerzstörung zwar auch eine vorbestehende psychische Erkrankung mitgewirkt, nach seinen weiteren Ausführungen hätte sich diese somatoforme Schmerzstörung aber ohne den Unfall nicht entwickelt .
43Das Gericht hat auch keine Bedenken, den klaren widerspruchsfreien und untereinander im Einklang stehenden Ausführungen der vorgenannten Sachverständigen zu folgen.
44Auf dieser Grundlage hat die Beklagtenseite für die eingetretenen Schäden grundsätzlich einzustehen (vgl. dazu BGH Urteil vom 30.04.1996, BGHZ 132,341 ff.; OLG Hamm Urteil vom 27.08.2001, NZV 2002, 171 ff.).
45Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist allerdings die psychogene Anlage des Geschädigten mit zu berücksichtigen. Außerdem war mit zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen A. er zwar nicht wieder regelmäßig berufstätig ist, er aber in der Lage ist, Angebote für andere Firmen zu erstellen (Seite 11 des Gutachtens A.).
46Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sowie des weiteren Umstandes, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen A. bei dem Kläger eine chronische Schmerzstörung zu bejahen ist und - wenn überhaupt eine Besserung eintreten kann - eine psychotherapeutische Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 € als angemessen.
47Nach Abzug der vorgerichtlich gezahlten 6.000,00 € verbleibt deshalb noch ein Schmerzensgeldanspruch von weiteren 34.000,00 DM.
48Der Zinsanspruch ist insoweit unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
49Daneben hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens.
50Das Gericht hat keine Bedenken, davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend seiner Darstellung in der Zeit vom 23.02.2007 bis einschließlich zum 27.12.2007 aufgrund der nach wie vor bestehenden Beeinträchtigungen (Schmerzen) nicht in der Lage war, seinen Haushalt bzw. den Haushalt der Familie wie zuvor zu führen. Für das Gericht ist es deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Ausfall des Klägers entsprechend seiner Darstellung in dieser Zeit 2 Stunden pro Tag betrug.
51Unter Berücksichtigung der insoweit gegebenen Gesamtdauer von 308 Tagen (vom 23.02.2007 bis 30.09.2007 220 Tage, vom 01.10.2007 bis 27.12.2007 88 Tage) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Ausfalls von 2 Stunden pro Tag und der ohne weiteres anzusetzenden Höhe des Stundensatzes von 7,50 € eine Gesamtsumme von 4.620,00 €.
52Nach der eigenen Darstellung des Klägers, die ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar ist, betrug der Ausfall im Haushalt ab dem 28.12.2007 bis zum 29.01.2009 dann nur noch 1,5 Stunden pro Tag. Auf dieser Grundlage sind für die Zeit vom 28.12.2007 bis 31.07.2008 215 Tage a 1 , 5 Stunden zu ersetzen, was bei einer Stundensatzhöhe von 7,50 € einen Betrag von 2.418,75 € ergibt. Für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 29.01.2009 ergeben sich 182 Tage a 1 ,5 Stunden x 7,50 € = 2.047,50 €.
53Insgesamt ergibt sich danach ein Haushaltsführungsschaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 9.086,25 €.
54Hinzu kommt die allgemeine Kostenpauschale, die im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Falles mit insgesamt 30,00 € angesetzt werden kann, so dass sich die Gesamtforderung an materiellem Schadensersatz auf 9.116,25 € beläuft.
55Der Zinsanspruch ist insoweit gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet.
56Daneben kann der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden verlangen, da aufgrund der erlittenen erheblichen Verletzungen und des nach wie vor bestehenden Beschwerdebildes auch zukünftige Schäden nicht auszuschließen sind.
57Die Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.