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Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig. Eine Zulässigkeit nach § 485 Abs. 1 ZPO kommt ohnehin nicht in Frage, da nicht zu besorgen ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Im Rahmen der Vorschrift des § 485 Abs. 2 ZPO sind zulässige Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich die in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 benannten Beweisfragen. Im vorliegenden Fall geht es allerdings weder um den Zustand einer Person oder den Zustand und Wert einer Sache, noch um die Ursache bzw. den Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels. Gegenstand des Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO können auch nur die im Gesetz genannten Feststellungen sein (vgl. Musielak, Kuber, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 485, Rdnr. 11 – 14). Diese im Gesetz genannten Feststellungen werden jedoch im vorliegenden Fall nicht begehrt. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers nach § 485 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, muss zusätzlich vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückzuweisen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4Bielefeld, den 20.03.2013
5Landgericht, 1. Zivilkammer