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Landgericht Bielefeld, 16 O 106/12

Datum:
18.10.2013
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 106/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2013:1018.16O106.12.00
 
Tenor:

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung der R. Verwaltungsgesellschaft mbH, gemäß § 890 ZPO zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung “A. E.“ und/oder die nachfolgend wiedergegebene bildliche Kennzeichnung

für Hosen zu nutzen, insbesondere diese Zeichen auf Hosen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Hosen anzubieten und oder/in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder unter diesem Zeichen Hosen einzuführen und/oder auszuführen und/oder diese Zeichen im Geschäftsverkehr und/oder in der Werbung für Hosen zu benutzen, sofern die Hosen nicht mit Zustimmung des Herrn A. E. hergestellt und in den Verkehr gesetzt wurden oder mit Zustimmung des Herrn A. E. in den Verkehr gesetzt wurden.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin vollständig Auskunft über Art und Umfang der zu 1. beschriebenen Handlung zu erteilen und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses, welches insbesondere Angaben zu enthalten hat zu:

a)

den Herstellungsmengen, und -zeiten, der jeweiligen Anzahl der erhaltenen oder bestellten Hosen einschließlich des Zeitpunktes der Lieferung und der Bestellung sowie Namen und Anschriften der Lieferanten, deren Verhandlungsführern, sowie Transportpersonen und anderer Vorbesitzer der streitgegenständlichen Hosen,

b)

den einzelnen Lieferungen der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

c)

der einzelnen Angebote der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

den jeweiligen Bezugs-und Abgabenpreisen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten,

f)

den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

hinsichtlich a) und b) zusammen mit dem geordneten Verzeichnis die entsprechenden Belege, insbesondere Ablichtungen aller Rechnungen, Lieferpapieren und Frachtbriefen in deutscher Sprache oder im Falle fremdsprachiger Urkunden zusammen mit einer beglaubigten Besetzung eines vereidigten Übersetzers vorzulegen sind.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Hosen mit der Kennzeichnung“ A. E.“ und/oder der nachfolgend wiedergegebenen bildlichen Kennzeichnung

einschließlich Verpackungen, Katalogen, Werbeblättern und sonstiger Werbemittel an den für die Beklagte örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, sofern die Hosen nicht mit Zustimmung des Herrn A. E. hergestellt und in den Verkehr gesetzt wurden oder mit Zustimmung des Herrn A. E. in den Verkehr gesetzt wurden.

4.

Es wird festzustellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der dem Lizenzgeber A. E. durch die im Tenor zu 1. beschriebene Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4% und die Klägerin zu 96%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,00 €. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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