Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§§ 937 Absatz 2, 944 ZPO), angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die an MRSA (Methicillinresistenter Staphylococcus aureus) Erregern erkrankt sind.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 04.01.2013 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die beigefügten Unterlagen glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen §§ 18; 2 Abs. 2 RettungsG NRW (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2010, 4 U 174/09, juris).
3Der Antragstellerin steht deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG zu.
4Die Dringlichkeit der getroffenen Anordnung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.
5Die zu 2. angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
6Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 14 Abs. 1 UWG.
7Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.