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Landgericht Bielefeld, 7 O 370/10

Datum:
06.01.2012
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
7 O 370/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2012:0106.7O370.10.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden Mängel an dem Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C., zu beseitigen:

c.

Drainage des Baukörpers verfügt nicht über jederzeit zugängliche Reinigungsschächte.

d.

Im Schlafzimmer und im Wohnzimmer der im 1. Obergeschoss links gelegene Wohnung des Mehrfamilienhauses I.Straße xx, xxxxx C., (Eigentümerin: F. U.) liegen an den außenseitigen Wänden und Decken Feuchtigkeitsschäden vor.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., zu Händen der Verwalterin, B. E., Immobilienhandlung GmbH, 357,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2011 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., zu Händen der Verwalterin, B. E., Immobilienhandlung GmbH, weitere 21.182,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2011 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., sämtliche über einen Betrag von 21.182,00 € (brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer) hinausgehende Ersatzvornahmekosten und Schäden zu erstatten, die dieser für die Beseitigung folgender Mängel bereits entstanden sind oder noch entstehen werden:

a.

Die Fassade des Mehrfamilienhauses I.Straße xx, xxxxx C., weist auffällige Verschmutzungen und Vergrünungen, insbesondere an den vorstehenden Dekorrahmen/Faschen der Fensteröffnungen sowie an den Außenecken der Balkone, unterhalb der an den 3 Balkonen im Dachgeschoss angebrachten verlängerten vertikalen Dekorelemente (Zapfen), auf.

b.

Der Putz des Gesimses unterhalb der Dachrinne ist bis auf die Regenrinne geführt und abgerissen. Der Putz des Gesimses weist Feuchtigkeitsschäden auf.

c.

Die Innenseiten der Balkone im 1. und 2. Obergeschoss weisen unterhalb der Natursteinabdeckungen Feuchtigkeitserscheinungen auf. Der Putz blättert ab.

f.

Im Sockelbereich der Außenwand jeweils links und rechts neben den Balkontüren der Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss liegen Feuchtigkeitsschäden vor. Der Putz blättert ab.

g.

Im Sockelbereich der Hauswände im Erdgeschoss links und rechts neben der Hauseingangstür und der sich an den Hauseingangsbereich anschließenden Außenwand liegen Feuchtigkeitsmängel vor. Der Putz blättert ab.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.692,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.336,03 € seit dem 11.06.2011 sowie aus weiteren 865,62 € seit dem 31.08.2011 zu zahlen.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Notar Dr. jur. G. N., Hauptstr. 98, 33647 C., die Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Kläger ihren Pflichten zur Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag des Notars Dr. jur. G. N. vom 25.10.2004, UR-Nr. 569/2004, in vollem Umfang nachgekommen sind sowie den Notar anzuweisen, den Antrag auf Vollzug der Eigentumsumschreibung gemäß § 11 dieses Kaufvertrages zu stellen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 45.000,00 €.

 
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