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Die Ablehnungsgesuche und die sofortigen Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 7. und 8. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 120.000,00 Euro.
G r ü n d e :
2Die gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht T. gerichteten Ablehnungsgesuche wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit waren als unzulässig zu verwerfen.
3Die Umstände sprechen dafür, dass sie rechtsmissbräuchlich nur zur Verfahrensverzögerung eingelegt worden sind.
4Denn die Ablehnungsgesuche enthalten entgegen den gesetzlichen Anforderungen weder konkrete Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der abgelehnte Richter gegenüber den Beteiligten zu 7. und 8. Veranlassung gegeben haben könnte, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ein Ablehnungsrecht steht aber nur demjenigen zu, der konkreten Anlass hat, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters in Bezug auf den Ablehnenden zu hegen.
5Die Ablehnungsgesuche sind darüber hinaus unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen nicht Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahren i. S. d. § 9 ZVG sind. Ein Ablehnungsrecht steht ihnen deshalb nicht zu.
6Die Beteiligte zu 7. ist nicht aufgrund ihrer Stellung als weitere Wohnungseigentümerin im vorliegenden Fall zu beteiligen. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abhängig wäre. Dafür ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
7Erst recht kommt der Beteiligten zu 8. keine Beteiligtenstellung i. S. d. § 9 ZVG zu. Etwaige Ansprüche aus einem Kaufvertrag aus November 2011 sind im vorliegenden Versteigerungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
8Da die Beteiligten zu 7. und 8. aus den vorstehenden Gründen keine Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens i. S. v. § 9 ZVG sind, fehlt ihnen eine Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der erhobenen Zuschlagsbeschwerden, so dass auch diese als unzulässig zu verwerfen waren.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 2241 KV GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem abgegebenen Barmeistgebot.