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Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
2Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Die Kammer hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der gebotenen Kürze vollständig mit deren Vorbringen auseinandergesetzt. Ergänzend und klarstellend ist nur auszuführen, dass sich die Beteiligten eines Betreuungsverfahrens aus § 274 FamFG ergeben. Dazu gehört die Beschwerdeführerin nicht. Ein Akteneinsichtsgesuch nach §13 FamFG setzt aber eine Beteiligtenstellung voraus.
4Für die Beschwerdeführerin ergibt sich auch keine Beteiligtenstellung aus § 7 FamFG.
5Im Übrigen kann eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.
6Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu begründen (vgl. Keidel FamFG § 70 Rn. 37) und ist nicht anfechtbar.