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Landgericht Bielefeld, 15 O 49/12

Datum:
05.06.2012
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 49/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2012:0605.15O49.12.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 135/12
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher in Bezug auf Dienstleistungsverträge unter der Website www.s.de zum Vertragsschluß aufzufordern oder auffordern zu lassen, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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