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Landgericht Bielefeld, 101 StVK 358/12

Datum:
11.06.2012
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
16. Strafvollstreckungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
101 StVK 358/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2012:0611.101STVK358.12.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Antragsgegners zu 2. (Leiter der JVA C.) vom 18.01.2012, rechtswidrig gewesen ist. Der weitergehende Antrag wird verworfen.

Dem Antragsteller wird für seinen Hauptsachenantrag zu 2. auf gerichtliche Entscheidung vom 01.02.2012 Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt T. aus C. beigeordnet.

Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers tragen der Antragsteller und die Landeskasse jeweils zur Hälfte.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Hiervon entfallen 1.250,- € auf den Hauptsacheantrag zu 1. und 1.250,- € auf den Hauptsacheantrag zu 2.

 
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