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Landgericht Bielefeld, 7 O 83/11

Datum:
15.12.2011
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 83/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2011:1215.7O83.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 267,86 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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