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Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe:
2Die beabsichtigte Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der Kläger nicht bewiesen hat, wo und wie sich der Sturz genau ereignet hat. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, auf der Zuwegung ausgerutscht zu sein. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er dagegen erklärt auf der Roste im unmittelbaren Eingangsbereich unterhalb des Vordachs gestürzt zu sein. Zeugen, die den Sturz beobachtet haben, kann er nicht benennen. Es mag sein, dass die erst später hinzu gerufenen Zeugen Angaben dazu machen können, wie der Zustand des Weges und der Roste gewesen ist. Dies würde jedoch keinen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der Kläger auch tatsächlich auf einer von Glätte betroffenen Stelle ausgerutscht ist.
4Bielefeld, 24.05.201122. Zivilkammer
5Der VorsitzendeVorsitzender Richter am Landgericht |
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