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wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
2I.
3Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.6.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts A ist ohne Erfolgsaussicht, weil das Amtsgericht den Beklagten zu Recht dazu verurteilt hat, an den Kläger 1.000,00 € zuzüglich Nebenforderungen zu zahlen.
4Die Kammer schließt sich dabei den Ausführungen der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung inhaltlich an.
5Unter Zugrundelegung der dort zitierten Rechtsprechung und Literatur, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist die vertragliche Klausel, die eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € zu Lasten des Beklagten als Mieter des Fahrzeugs vorsieht, nicht überraschend. Dazu hätte es sich nämlich bei der Klausel um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln müssen, wobei sich die Ungewöhnlichkeit aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages ergibt (vgl. Grüneberg in Palandt (2011), § 305c BGB, Rn. 3; BGHZ 121, 113); zudem müsste unter Berücksichtigung des Merkmals „ungewöhnlich“ als zweite normative Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel nicht zu rechnen brauchte (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 4; BGHZ 84, 113; BGHZ 130, 19, 25; BGH, NJW-RR 2004, 780).
6Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer ist eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € im Haftpflichtfalle weder ungewöhnlich noch überraschend. Es ist vielmehr zu erwarten und entspricht auch der Üblichkeit, dass derartige Vereinbarungen für den – nicht ganz unwahrscheinlichen – Fall der Verwicklung des Mietfahrzeugs in einen Unfall zwischen den Mietvertragsparteien geregelt werden. Letztlich ist dem Begriff „Selbstbeteiligung“ auch hinreichend zu entnehmen, dass ein Zahlungsanspruch des Fahrzeugvermieters gegenüber dem Fahrzeugmieter nur dann ausgelöst wird, wenn der Vermieter selbst unmittelbar oder mittelbar mit einem Zahlungsanspruch mindestens in der vorgenannten Höhe belastet werden würde.
7Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer die vorgenannte vertragliche Vereinbarung auch nicht gegen § 307 BGB verstößt. Sie belastet nämlich den Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere bei Fahrzeugmietverträgen, in denen der Mieter sich nicht durch eine besondere Prämie Versicherungsschutz erkauft, ist nach Auffassung der Kammer eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € im Haftpflichtfalle angemessen.
8Schließlich hat der Kläger auch unter Zugrundelegung des unbestrittenen Tatsachenvortrags vorgetragen, dass er einen Schaden von mindestens 1.000,00 € im Zusammenhang mit dem Haftpflichtfall erlitten hatte, mithin die Voraussetzungen der vertraglichen Vereinbarung vorliegen. Zum einen hat nämlich der Kläger durch Schriftsatz vom 10.12.09 unwidersprochen vorgetragen, dass der eingetretene Fremdschaden 1.401,30 € betrug; zum anderen hat der Kläger durch Schriftsatz vom 11.1.10 unter Vorlage einer Bestätigung seines Versicherers vom 20.8.09 unwidersprochen vorgetragen und sich bestätigen lassen, dass auch der Prämienschaden jedenfalls über 1.000,00 € liegen würde, sofern der Kläger den Schaden über seinen Haftpflichtversicherer abgewickelt hätte.
9Insofern der Beklagte die substantiierte Darlegung des Prämienschadens erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung angreift, so handelt es sich hierbei um in der Berufung nicht mehr zulässigen Vortrag, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorliegen würden.
10II.
11Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, beabsichtigt die Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
12Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festzusetzen.
13III.
14Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme, bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen 3 Wochen.
15Landgericht Bielefeld, 21. Zivilkammer
1609.09.2011