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Landgericht Bielefeld, 12 O 16/11

Datum:
14.04.2011
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 16/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2011:0414.12O16.11.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie nachfolgend abgebildet, mit Testergebnissen der Stiftung Warentest für die auf www.e.de angebotenen Produkte ohne Angabe des Qualitätsurteils und mit den Aussagen: „Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de, Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 auch 2010 Sieger in der Stiftung Warentest! Hervorragende Qualität und massive Ersparnisse von 90 %“ zu werben bzw. werben zu lassen:

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„Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de“ Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 und 2010 Sieger in der Stiftung Warentest ! Hervorragende Qualität und massive Ersparnis von 90 %.

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** Garantierte Ersparnis gegenüber Originalpatrone

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2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,-- € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- € vorläufig

vollstreckbar.

 
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