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Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Verfügungskläger ist ein Berufsverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist einer von insgesamt 11 Landesverbänden des C. e.V.. Dem Verfügungskläger gehören ca. 700 Unternehmen des herstellenden und verbreitenden Buchhandels sowie des Zwischenbuchhandels aus der Region Niedersachsen/Bremen an. Zweck des Verbandes ist es gem. § 2 Abs. 1 und 2 seiner Satzung die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder auf regionaler Ebene sowie die Pflege der buchhändlerischen Handelsbräuche. Der Verfügungskläger vertritt zudem die Belange seiner Mitglieder gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen.
3Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Modehaus mit Filialen in N., C. und T.. In ihren Filialen in N. und T. betrieb die Verfügungsbeklagte jeweils auch eine Buchhandlung. Die Buchhandlung der Filiale T. schloss die Verfügungsbeklagte aus wirtschaftlichen Gründen mit Ablauf des 17.12.2011.
4Darüber hinaus betreibt die Verfügungsbeklagte unter der Internetadresse http:://I..shop-asp.de eine Internetbuchhandlung.
5Im Zusammenhang mit der Schließung der Buchhandlung in der Filiale T. führte die Verfügungsbeklagte in der Zeit vom 19.11. bis einschließlich 17.12.2011 einen Räumungsverkauf von Büchern durch, die aus den gewöhnlichen Beständen der Buchhandlung stammten und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden. Dabei wurde auf sämtliche Artikel, auch auf Bücher, 30 % iger Rabatt gewährt.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2011 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zunächst auf darzulegen, inwieweit sie vor Durchführung ihres Räumungsverkaufs den noch vorhandenen Bücherbestand an die Verlage zum Rückkauf angeboten habe.
7Dies legte die Verfügungsbeklagte durch anwaltliches Schreiben vom 07.12.2011 im Einzelnen dar.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2011 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
9Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Räumungsverkaufs nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG hätten nicht vorgelegen. Der Wortlaut des Gesetzes stellte ausdrücklich auf die Schließung „des Unternehmens“ selbst ab, so dass es nicht ausreiche, dass ein Unternehmen lediglich den Buchverkauf in einem der Geschäftsbetriebe einstelle. Er behauptet, die Verfügungsbeklagte habe den Bestand der geschlossenen Filiale T. in der weiteren Filiale N. oder der Onlinebuchhandlung anbieten können.
10Der Verfügungskläger beantragt,
11der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise zu berechnen, sofern dies im Rahmen einer als „Räumungsverkauf“ bezeichneten Aktion geschieht, deren Anlass nicht die Schließung des Buchhandelsunternehmens, sondern die Schließung einer unselbständigen Buchverkaufsstelle ist, wie geschehen bei dem Räumungsverkauf vom19.11. bis 17.12.2011 in der Filiale Stadthagen der Beklagten.
12Die Verfügungsbeklagte beantragt,
13den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14Sie meint, der Räumungsverkauf sei nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG gerechtfertigt gewesen. In dieser Ausnahmevorschrift ginge es nur um die Schließung einer Buchhandlung in den bisherigen Geschäftsräumen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die Buchhandlung eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise, Filiale unter dem Dach einer Holding oder eine unselbständige Filiale einer Buchhandlungskette sei.
15Die Verfügungsbeklagte macht geltend, die Überbürdung des erheblichen Warenvorrats der zu schließenden Filiale auf die weitere Filiale sei bereits aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Sie behauptet, der Onlinebuchshop verkaufe keine Bestandsbücher aus den Buchhandlungen, sondern beziehe die Bücher bei jedem konkreten Bestellvorgang direkt bei der m. GmbH, einem weiteren Onlinehändler.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Dem nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BuchPrG aktivlegitimierten Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs. 1 S. 1 BuchPrG gegen die Verfügungsbeklagte nicht zu.
19Die Verfügungsbeklagte hat durch den in ihrer Filiale in T. durchgeführten Räumungsverkauf mit einem 30%igen Rabatt auch auf verlagsneue Bücher an Letztabnehmer nicht gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetz zuwider gehandelt.
20Der von der Verfügungsbeklagten durchgeführten Räumungsverkauf in ihrer Filiale in T. erfüllte die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG, so dass die Buchpreisbindung des § 3 BuchPrG nicht galt.
21Der Räumungsverkauf anlässlich der endgültigen Schließung der Buchhandel in der Filiale T. war auf 30 Tage begrenzt. Die dort veräußerten Bücher stammten aus den gewöhnlichen Beständen der dortigen Buchhandlung und wurden den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten.
22Die durchgeführte endgültige Schließung der Buchhandlung in der Filiale T. reichte aus, die gesetzliche Voraussetzung zu erfüllen. Nicht erforderlich war, dass die Beklagte zeitgleich alle von ihr unterhaltenen Buchhandlungen in Form einer unselbständigen Filiale, sei es vor Ort oder im Internet, geschlossen hätte oder gar das von ihr selbst geführte Unternehmen insgesamt oder in dem Teilbereich des Buchverkaufes aufgegeben hätte.
23Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, das lediglich die endgültige Schließung einer Buchhandlung verlangt, und damit auf konkrete Räumlichkeiten, nicht jedoch auf die rechtliche Einbettung einer Buchhandlung abstellt. Die angesprochenen Verkehrskreise, der Letztabnehmer ebenso wie die Verlage verstehen unter dem Begriff einer „Buchhandlung“ ein konkretes Geschäft, das zum Zwecke des Erwerbs eines Buches vom Letztabnehmer betreten werden kann. Mit dem Begriff der Buchhandlung wird hingegen nicht ohne weiteres das dahinterstehende Unternehmen verbunden. Der Gesetzeswortlaut selbst unterscheidet zwischen der Schließung der Buchhandlung und den gewöhnlichen Buchbeständen des zu schließenden Unternehmens. Damit ist nicht gesagt, dass das Unternehmen selbst –insgesamt oder hinsichtlich sämtlicher Filialen- schließen muss, vielmehr ist im zweiten Halbsatz das die Buchhandlung schließende Unternehmen gemeint.
24Anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. In der Drucksache 16/238 Anlage 2 ist lediglich ausgeführt, dass die Räumungsverkaufsklausel in § 3 Abs. 1 NR. 5 BuchPrG im Hinblick darauf eingeführt wurde, dass bei Erlass des Buchpreisbindungsgesetzes davon ausgegangen wurde, dass die tatsächlichen Möglichkeiten einer notwendigen Lagerbereinigung im Zuge der Schließung einer Buchhandlung durch Remissionen an die Verlage ausreichend seien, sich diese Annahme jedoch nicht bestätigt habe. Die vorgeschlagene Regelung eröffne deshalb in diesen Fällen unter engen Voraussetzungen einen rabattierten Abverkauf der Lagerbestände.
25Bei dieser Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BuchPrG konnte daher dahinstehen, ob es der Beklagten möglich oder zumutbar gewesen wäre, die nicht remittierten Lagerbestände aus ihrer Filiale T. über die weitere Filiale in N. oder den Internetshop ohne Rabattierung zu veräußern.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.