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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.113,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG freizustellen, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y (Amtsgericht N., Grundbuch von N., Blatt 4026 A) einschließlich der von diesen ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt, soweit diese Kosten jeweils durch das ehemals von der Beklagten auf den vorgenannten Grundstücken betriebene Gaswerk verursacht worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Beklagte und zu 1/3 die Klägerin.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d ( § 313 Abs. 2 ZPO):
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) geltend.
3Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Grundbuch des Amtsgerichts N., Blatt 4026 A, eingetragenen Grundstücks Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y mit einer Gesamtgröße von 6.878 qm.
4Auf diesem Grundstück hat die Beklagte in der Zeit von 1868 bis 1933 ein Gaswerk betrieben. Das Gaswerk wurde im Jahre 1933 aufgegeben.
5Zu dem von der Beklagten seinerzeit betriebenen Gaswerk gehörten unter anderem eine Ammoniakfabrik, ein Reinigerraum, ein Kesselhaus und eine Wasser-Gas-Anlage.
6Während des Betriebszeitraums von 1868 bis 1933 wurden jährlich ca. 2,5 bis 3,5 Millionen cbm Gas abgegeben.
7Ein Großteil der Gebäude wurde in der Zeit zwischen 1933 und 1945 abgerissen.
8Im Jahre 1938 erwarb die D.R. das streitgegenständliche Grundstück von der Beklagten (vgl. dazu Kaufvertrag vom 24.11.1938, Anlage K 17).
9Am 07.09.1949 ging das Eigentum an die DB über.
10Wegen der Örtlichkeit wird auf die Darstellung in der von der Klägerin überreichten Dokumentationen Bezug genommen (vgl. insbesondere den Lageplan 1883, Anlage K 46, den Lageplan von 1920 im Anlagenordner K 12, den Detailplan ALVF 15 – Profilschnitte, relevante Belastungen – im Anlagenordner K 5 und den Lageplan des Standortes mit Darstellung der Verdachtskategorien der ALVF Teilfläche 3 und 11 – Hbf und Nebenwerkstatt – im Anlagenordner K 21 2/2).
11Auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurden im Rahmen einer orientierenden Untersuchung (Gutachten der Q. GmbH vom 25.02.1998) und einer Detailuntersuchung (Gutachten der Q. GmbH vom 15.10.1998), jeweils von der Klägerin in Auftrag gegeben, erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers festgestellt.
12Die vorgefunden Belastungen sind im Einzelnen in der Ordnungsverfügung des Kreises N.-M. vom 17.06.2003 (Anlage K 1) und im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 04.12.2003 (Anlage K 18) dargestellt.
13In 8 von 9 Grundwassermessstellen wurden Belastungen mit leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) gemessen, bei der Grundwassermessstelle 4 wurde eine Überschreitung der Prüfwertgrenze für Cyanide von 50 mg/l um das 9-fache festgestellt.
14Die Bodenuntersuchungen zu den Rammkernsondierungen 4 und 8 ergaben einen Gehalt von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), der um ein Vielfaches die Prüfwertspanne überschreitet.
15In der Ordnungsverfügung des Kreises N.-M. vom 17.06.2003 (Anlage K 1) ist unter anderem festgestellt, dass die im Boden festgestellten PAK-Gehalte eine gravierende Bodenverunreinigung darstellen, die geeignet ist, auf dem Grundstück befindliche Menschen durch direkte Aufnahme von Schadstoffen zu gefährden.
16Die PAK gelten grundsätzlich als kanzerogen wirkende Stoffe.
17Bei den Grundwasseruntersuchungen wurden Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV durch leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoff (LHKW) und Cyanide festgestellt. Auch LHKW`s und Cyanide gelten als kanzerogene Stoffe.
18Eine konkrete Gefährdung des Grundwassers und damit der Allgemeinheit liegt insofern ebenfalls vor.
19Das von der Q. GmbH erstellte Gutachten vom 25.02.1998 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis (Anlage K 5, dort Seite 110 ff.), dass im Bereich des ehemaligen Gaswerkes massive Kontaminationen vorlägen und unabhängig von einer zukünftigen Nutzung von den Fachbehörden Maßnahmen gefordert werden könnten.
20Konkrete Gefahren stellten auf dieser Fläche vor allem die unsichere Situation des bereits einmal bei Auflast eingebrochenen Gebäudekellers unter dem ehemaligen Apparateraum und die oberflächennah, auf unversiegelter Fläche vorgefundene Kontamination am Bohrpunkt RKS 8 dar. Bevor über Art und Umfang von Sanierungsmaßnahmen entschieden werden könne, sei es erforderlich, weitere Erkenntnisse zu erlangen.
21Im Rahmen einer Besprechung vom 13.07.1998 (vgl. das Ergebnisprotokoll Anlage K 94) einigten sich die Beteiligten darauf, dass Herkunft und Ausmaß der festgestellten Bodenverunreinigungen durch PAK, insbesondere Naphthalin, im Bereich von RKS 8 und das Ausmaß der festgestellten Grundwasserverunreinigung durch Errichtung von 2 zusätzlichen Grundwassermessstellen zu untersuchen seien. Das Grundwasser sei aus allen 6 Messstellen auf die bisher untersuchten Parameter neu zu untersuchen. Von Seiten des Kreises N.-M. wurde ausdrücklich angemerkt, dass die Klägerin als Zustandsstörerin zur Übernahme aller Maßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichtet werden könne. Die Untersuchungen wurden sodann durch die Klägerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – in Auftrag gegeben.
22Die nachfolgende Detailuntersuchung durch die Q. GmbH ergab in der Grundwassermessstelle GWM 4 im direkten Abstrom des ehemaligen Gaswerkes eine Cyanid-Konzentration von 0,45 mg/l, in der im direkten Anstrom der Gaswerksflächen liegenden Grundwassermessstelle GWM 9 waren demgegenüber keine Cyanide nachweisbar. Durch den Austrag von Cyaniden aus den Gaswerksflächen sei das Schutzwerkgrundwasser konkret gefährdet. Für die abschließende Beurteilung der Cyanidbelastung und zur Ableitung weiterer Maßnahmen sei die Cyanidbelastung durch die Beprobung der Messstellen GWM 4, 5, 6 und 9 in einem Abstand von 6 Monaten erforderlich.
23Der Kreis N.-M. gab der Klägerin daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 10.03.2000 (vgl. Seite 5 des Urteils des VG N. vom 02.02.2005, Anlage K 13) auf, die durch die orientierende Untersuchung vom 25.02.1998 und die Detailuntersuchung vom 15.10.1998 festgestellten Verunreinigungen des Bodens und des Grundstücks auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y auf der Grundlage einer von der Klägerin noch in Auftrag zu gebenden ergänzenden Gefährdungsabschätzung und einer darauf basierenden Sanierungsuntersuchung zu sanieren. Der Kreis N.-M. hob die Ordnungsverfügung vom 10.03.2000 auf, nachdem ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht N. zum Aktenzeichen 11 K 2578/01 vorausgegangen war.
24In der bereits genannten Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 gab der Kreis N.-M. der Klägerin die Durchführung einer Detailuntersuchung auf, die der abschließenden Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der auf dem streitgegenständlichen Grundstück festgestellten Bodenbelastung dienen sollte.
25Der von der Klägerin gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung eingelegte Widerspruch und das nachfolgende Klageverfahren blieben erfolglos.
26Wegen der im Einzelnen durchzuführenden Untersuchungsmaßnahmen wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 (Anlage K 1) Bezug genommen.
27Der Standort des streitgegenständlichen Grundstücks wird von der Bezirksregierung E. im Altlastenkataster als Altlast geführt (vgl. Anlage K 7). Auch der Kreis N.-M. als zuständige Untere Bodenschutzbehörde geht davon aus, dass es sich um ein "Altstandort" handelt.
28Die Klägerin behauptet,
29die Beklagte habe die Altlast verursacht, indem sie von 1868 bis 1933 auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Gaswerk und eine Ammoniakfabrik betrieben habe.
30Sie macht dazu geltend, dass es sich bei den festgestellten Verunreinigungen um gaswerksspezifische Stoffe handele. Davon seien auch der Kreis N.-M. in seinem Bescheid vom 17.06.2003 und das Verwaltungsgericht N. im Urteil vom 02.02.2005 ausgegangen.
31Die Verteilung der Stellen mit den höchsten Verunreinigungen ("Hotspots") belege die Verursachung der Kontamination durch den Gaswerksbetrieb der Beklagten. Die Hot- spots seien dort vorhanden, wo die Baulichkeiten der Gasanstalt ihren Standort hatten.
32Dass die gefundenen Verunreinigungen zu einer Zeit entstanden sind, als das Grundstück noch im Eigentum der Beklagten war, ergebe sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 02.02.2005 (Anlage K 13, dort Seite 18).
33Die Klägerin behauptet weiter,
34dass für den Kontaminationsschaden auch typische Handhabungsverluste bei der Entleerung der Teer- und Ammoniakgruben des Gaswerkes kausal waren. Es sei lebensfremd, dass die bei der Gasproduktion entstandenen Abfallprodukte aus den Gruben fortlaufend zur Verwertung abgepumpt und abgefahren worden seien.
35In den Jahren zwischen 1867 und 1933 habe niemand für eine schadlose und regelmäßige Entsorgung oder sogar Verwertung von Produktionsrückständen Sorge getragen. Die schadlose Entsorgung von Abfällen und Umweltschutz habe weder im Kaiserreich noch in der Weimarer Republik eine Rolle gespielt.
36Teer- und Ammoniakgruben seien mit einfachsten Pumpen und Schöpfgeräten entleert worden. Üblicherweise sei der Teer sogar per Hand in Fässer umgefüllt worden.
37Die Klägerin macht geltend, dass die von ihr durchgeführten umfangreichen Maßnahmen solche nach dem Bundesbodenschutzgesetz seien, insbesondere solche der Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung in Bezug auf die Altlast "ehemalige Städtisches Gaswerk an der G.-Straße in N.".
38Für die nachfolgenden Gutachten/Maßnahmen seien ihr Kosten in Höhe von insgesamt 46.113,91 Euro entstanden (vgl. Schriftsatz vom 12.2.2010, Seite 23 ff, Bl. 371 ff.):
39Die Klägerin legt dem von ihr geltend gemachten Ausgleichsanspruch folgende
40rechtliche Würdigung zu Grunde:
41Der zeitliche Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage aus § 24 Abs. 2 BBodSchG sei gegeben, weil mit den Maßnahmen, für die der Ausgleich verlangt werde, eine gegenwärtige Umweltgefahr beseitigt wäre. Deshalb fehle es an einer unzulässigen Rückwirkung.
42Der Nachweis der Verursachung der vorliegenden Bodenverunreinigungen durch die Beklagte ergebe sich auf der Grundlage der Grundsätze für den Anscheinsbeweis. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall anwendbar, da die Beklagte von 1867 bis 1933 ein Gaswerk und eine Ammoniakfabrik betrieben und damit Risikonutzungen durchgeführt habe, die zu gaswerkstypischen Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers geführt haben.
43Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihren Aufwendungen eine ordnungsbehördliche Heranziehung zu Grunde liegt. Eine vorgehende Anordnung sei nicht Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG.
44Eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG bestehe zwischen den Parteien nicht. Eine solche anderweitige Vereinbarung beinhalte insbesondere der Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1938 nicht.
45Da der Kreis N.-M. als zuständige Untere Bodenschutzbehörde eine Bodensanierung für erforderlich halte (Ergebnisprotokoll des Kreises N.-M. vom 10. Oktober 2008, Anlage K 20), werde die Klägerin auch künftig Aufwendungen für die Sanierung der Altlast haben.
46Die Klägerin schätzt den Aufwand der künftigen Kosten auf 1.340.182,00 Euro (vgl. dazu im Einzelnen Klageschrift Seite 22, Blatt 22 der Akten und Schriftsatz vom 06.01.2010, Seite 3 Blatt 305).
47Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreife. Maßgeblich sei allein die 3-jährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG. Da bislang lediglich Teil-Maßnahmen durchgeführt worden seien, habe der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen. Die Verjährungsfrist beginne erst nach vollständigem Abschluss der Maßnahmen, was den Besonderheiten der komplexen Altlastensanierung Rechnung trage.
48Eine Kostenverteilung zwischen den Parteien ganz oder teilweise zu Lasten der Klägerin komme nicht in Betracht, da die Beklagte alleinige Verursacherin des Schadenbildes sei.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt der von ihr eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 13.01.2010 und 5.5.2010 Bezug genommen.
50Die Klägerin hat zunächst die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 106.764,19 Euro verlangt (vgl. die Kostenaufstellung in der Klageschrift, dort Seite 20, Gesamtsumme 71.080,18 Euro und Kostenaufstellung im Schriftsatz vom 06.01.2010, Blatt 305, Gesamtsumme 35.684,01 Euro).
51Sie hat zunächst beantragt,
52hilfsweise:
55festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die bezeichneten Kosten zu ersetzen.
56Sie beantragt
57nach Teilklagerücknahme (vgl. Schriftsatz vom 12.2.2010, Bl. 349 ff., 379, Zustimmung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.3.2010, Bl. 387),
58hilfsweise:
61die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 2 BBSchG Abs. 1 BBodSchG freizustellen, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y (Amtsgericht N., Grundbuch von N., Blatt 4026 A) einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt, soweit diese Kosten jeweils durch das ehemals von der Beklagten auf den vorgenannten Grundstücken betriebene Gaswerk verursacht worden sind.
62Die Beklagte beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Sie erhebt die Einrede der Verjährung und macht dazu insbesondere geltend, dass Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbodenschutz-gesetzes im Jahre 1999 bereits gemäß § 195 BGB a.F. verjährt waren.
65Die Beklagte bestreitet, Verursacherin einer Schadstoffkontamination der streitgegenständlichen Grundstücke zu sein. Die festgestellten Schäden seien vielmehr auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen.
66Die seitens der Klägerin eingeleiteten Untersuchungen hätten sich auf den gesamten Bahnstandort und unter anderem auf 28 Altlastenverdachtsflächen im Bereich der Nebenwerkstatt bezogen. Auf Grund der Nutzung des Geländes durch die Klägerin seien Rückstände aus Schmierstoffen, Öl, Farben, Lacken sowie Reinigungs- und Entfettungsmittel gefunden worden. Gerade die streitgegenständliche Fläche des ehemaligen Gaswerks sei seitens der Klägerin kontaminiert worden.
67Beweiserleichterungen oder die Grundsätze des Anscheinsbeweises könnten der Klägerin nicht zu Gute kommen, da es sich nicht um einen typischen Sachverhalt handele.
68Die Klägerin habe die (bis dahin) unversehrten Gebäude nach Besitzübergang abgerissen. Die Verunreinigungen seien nicht während des Betriebs des Gaswerks entstanden, sondern erst durch die spätere Verfüllung des Kellers des Apparatehauses (mit Material aus den abgebrochenen Gebäuden) verursacht worden.
69Die Klägerin habe zudem nach dem von ihr durchgeführten Abbruch des Gaswerks flächendeckend eine erheblich kontaminierte Auffüllungsschicht von ca. 1 Meter Mächtigkeit in die gesamte Fläche eingebracht.
70Aus dem Lageplan aus der Bauakte des Gaswerks vom 29.6.1909 (Anlage B 5) und einem in der Bauakte des Gaswerks befindlichen Vermerk vom 13.2.1937 (Anlage B 6) ergebe sich, dass der Abbruch des Gaswerks nach dem Besitzübergang auf die Klägerin durchgeführt worden sei.
71Die Beklagte bestreitet die für das Q.-Gutachten vom 15.10.1998 anteilig geltend gemachten Kosten.
72Da für die gutachterlichen Untersuchungen der Q. GmbH vom 15.10.1998 und der F. aus Juli 2001 (Anlage K 12) eine behördliche Anordnung nicht vorliege, sei der zeitliche Anwendungsbereit des Bundesbodenschutzgesetzes insoweit nicht eröffnet.
73Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kaufvertrag aus dem Jahre 1938 enthalte eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 BBodSchG, da die Parteien damit dem Kaufrecht in ihrer Rechtsbeziehung Geltung verschafft hatten. Eine Inanspruchnahme der Beklagten scheide deshalb aus.
74Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin durch die Untere Bodenschutzbehörde nicht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" künftig zu weiteren Maßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz herangezogen werde.
75Da der erzielbare Grundstückswert insgesamt nur 75.000,-- Euro betrage, wäre die Klägerin allenfalls zu Maßnahmen verpflichtet, die diesen Wert erreichen, da sonst die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei.
76Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der von ihr eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 13.01.2010 und 5.5.2010 Bezug genommen.
77Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B. P. zu den in der Sitzungsniederschrift vom 5.5.2010 aufgeführten Beweisfragen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (§ 313 Abs. 3 ZPO):
80Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
81I.
82Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) in Höhe von 46.113,91 €:
83Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert (dazu unten unter 1.)
84Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist eröffnet (2.).
85Die auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks vorgefundenen erheblichen Bodenverunreinigungen sind durch gaswerkstypische Schadstoffe, die auf den Betrieb des ehemaligen Gaswerks zurückzuführen sind, verursacht worden (3.).
86Im Verhältnis der Parteien ist der von den Bodenverunreinigungen ausgehende Gefährdungszustand und Schaden vorwiegend von der Beklagten verursacht worden (4.).
87Die Ausgleichspflicht der Beklagten scheitert nicht daran, dass die Parteien eine andere Vereinbarung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG getroffen haben (5.).
88Der Ausgleichsanspruch ist nicht verjährt (6.).
89Der Anspruch besteht in Höhe von 46.113,91 € (7.).
90I.1.
91Die Klägerin ist anspruchsberechtigt im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz BBodSchG.
92Sie ist als Eigentümerin zur Sanierung des Bodens gemäß § 4 BBodSchG verpflichtet. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin, mit der sie Zustandsstörerin ist. Als solche ist sie vom Kreis N.-M. als zuständiger Behörde herangezogen worden (vgl. die Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003, Anlage K1).
93I.2.
94Der Anwendungsbereich des § 24 Abs.2 BBodSchG ist eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Altlast vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes am 1. März 1999 verursacht wurde, diese Sanierung jedoch erst heute durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass mit den Maßnahmen, für die Ausgleich verlangt wird, eine gegenwärtige Umweltgefahr beseitigt wird (vgl. dazu BGHZ 158, 354). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten unabhängig von einer (ordnungsbehördlichen) Heranziehung der Parteien.
95I.3.
96Die auf dem Grundstück des ehemaligen Gaswerks vorgefundenen erheblichen Bodenverunreinigungen sind ganz überwiegend durch gaswerkstypische Stoffe verursacht worden. Dies betrifft insbesondere die Belastungen mit leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW), Cyaniden und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Das Gericht schließt sich insoweit der Wertung des Kreises N.-M. in der Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 (dort Seite 5, Anlage K1) und des Verwaltungsgerichts N. in seinem Urteil vom 02.02.2005 (dort Seite 18, Anlage K13) an. Auf der Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung langjähriger Erfahrungen über die typische Schadensträchtigkeit von Gaswerken und die von älteren Gaswerken ausgehenden Verunreinigungen kann letztlich kein Zweifel daran bestehen, dass die vorgefundenen Bodenverunreinigungen und -belastungen auf den Betrieb des Gaswerks zurückzuführen sind.
97Insoweit wird zur ergänzenden Begründung beispielhaft Bezug genommen auf den Erläuterungsbericht zur historischen Erkundung der F. GmbH aus Juli 2001 (Anlagenordner K15, dort Seite 16, 20, 29 und Anlage 3), die fachgutachterliche Stellungnahme der F. GmbH aus April 2002 (Anlage K19), die Materialien zur Altlastenbearbeitung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (Anlage K54), den Leitfahren "Biologische Verfahren zur Bodensanierung" aus der Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches "Gas Nr. 45" (Anlage K87) und die Studie des DVGW-Sonderausschusses "Sanierung ehemaliger Gaswerksgelände" (Anlage K91).
98Die Klägerin hat die Bau- und Nutzungshistorie der Städtischen Gasanstalt G.-Str. in N. in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2008 (Blatt 107 ff. der Akten) im Einzelnen dargelegt. In der von ihr in Bezug genommenen Archivarbeit des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege, Kapitel "G.-Straße, Städtisches Gaswerk" ist in dem Bericht der Bauforschung des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege unter anderem der Hinweis enthalten, dass als Nebenprodukte der Gasherstellung Koks, Teer und Ammoniak anfielen, die verkauft wurden (dazu Anlage K43).
99Aus den Materialien zur Altlastenbearbeitung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg ergibt sich, dass insbesondere der Bereich der Teergruben zu den gaswerkstypischen Schadensquellen zählt und als "Hotspot" gilt (vgl. dazu beispielhaft die Ausführungen mit entsprechender Abbildung Seite 9 ff. in den vorgenannten Materialien zur Altlastenbearbeitung, Anlage K54).
100Das festgestellte Schadensbild geht einher mit der Art der auf dem Grundstück gehandhabten Güter während des Gaswerksbetriebs. Dies betrifft insbesondere die leicht-flüchtig halogenierten Wasserstoffe (LKHW) im Grundwasser und die Cyanide im Abstrom des Gaswerksstandorts. Bei beiden handelt es sich um gaswerksspezifische Schadstoffe. Gleiches gilt für die im Schadensbild vorgefundenen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK), die im Steinkohlenteer enthalten sind. Halogenierte Kohlenwasserstoffe, Cyanide und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe haben typischerweise immer wieder zu Bodenkontaminationen beim Betrieb von Gaswerken geführt.
101Die von der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommene Grundstücknutzung war demgegenüber nicht geeignet, die erheblichen Bodenverunreinigungen und -belastungen mit unzweifelhaft gaswerkstypischen Stoffen herbeizuführen.
102Für die Entscheidung der Frage, ob die vorgefundenen Bodenverunreinigungen und -belastungen auf gaswerkstypische Stoffe zurückzuführen sind, ist die Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Denn die Parteien streiten letztlich nicht darum, ob es sich bei den vorgefundenen erheblichen Verunreinigungen um gaswerkstypische Stoffe handelt, sondern darüber, ob die festgestellten Verunreinigungen, insbesondere im Hinblick auf die örtliche Lage der Verunreinigungen, bereits während des Betriebes des Gaswerks durch die Beklagte oder erst durch eine nach dem vorangegangenen Abbruch der Gebäude von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgenommene Verfüllung des Kellers unter dem ehemaligen Apparatehaus mit Schuttmassen und der flächendeckenden Auffüllung des Geländes entstanden sind. Insoweit geht die Beklagte selbst davon aus, dass sich die vorhandenen Verunreinigungen ohne weiteres mit dem Abriss des Gaswerks, insbesondere mit der Beschädigung der Teergruben, der Verfüllung des Kellers unter dem ehemaligen Apparatehaus mit Material aus den abgebrochenen Gebäuden und dem Einbringen einer Auffüllungsschicht von ca. 1 m Mächtigkeit auf der gesamten Fläche erklären lassen.
103I.4.
104Die Beklagte ist Verursacherin der durch die gaswerkstypischen Stoffe herbeigeführten Bodenverunreinigungen und -belastungen auf dem Gaswerksgrundstück.
105Dies gilt ohne Zweifel dann, wenn der Abbruch der aufstehenden Gebäude auf dem Grundstück bereits 1934 und damit vor dem Besitzübergang auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgt ist. Dann nämlich spricht bei lebensnaher Betrachtung alles dafür, dass die im Zusammenhang mit dem Abbruch der Gebäude erfolgte Verfüllung der Keller unter dem Apparatehaus und das Auffüllen und Verteilen kontaminierten Bodens auf der Gesamtfläche in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die seinerzeit noch Eigentümerin des Grundstücks war, fällt. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Fall ein anderer Verursacher als die Beklagte in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich.
106Die vorliegenden Quellen weisen auf einen Abbruch im Jahre 1934 hin. Das Verwaltungsgericht N. ist in seinem Urteil vom 02.02.2005 ausdrücklich davon ausgegangen, dass die ehemals im Bereich der RKS 4 befindlichen unterkellerten Gebäude – Apparateraum, Retortenhaus, Kohleschuppen – im Jahre 1934 abgebrochen und mit Schuttmassen verfüllt worden sind.
107Der Abbruch der Retortenfabrik, der Apparatefabrik und des alten Kohleschuppens ist jeweils dokumentiert. Insoweit wird auf den Erläuterungsbericht zur historischen Erkundung der F.-Umwelt GmbH aus Juli 2001, dort Seite 9, die Anlage 5 "Quellenverzeichnis" und die Anlage 12 "Auszug aus der Gebäudesteuerrolle/Gebäudebuch"; sämtlich im Anlagenordner K12, verwiesen. In der vorgenannten Gebäudesteuerrolle ist ausdrücklich der Abbruch der vorgenannten Gebäude im Jahre 1934 eingetragen.
108Der entgegenstehende Sachvortrag der Beklagten, der sich auf den Inhalt des in der Bauakte befindlichen Vermerks vom 13.02.1937 (Anlage B6 zum Schriftsatz vom 10.03.2010, Blatt 381, 390) stützt, steht dem nicht zwingend entgegen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass zu diesem Zeitpunkt entgegen dem in der Gebäudesteuerrolle dokumentierten Abbruch ein solcher nicht stattgefunden hat.
109Soweit im Nachhinein historisch und technisch nicht mehr feststellbar ist, wann und durch wen die Aufhöhung des Geländes in einer Mächtigkeit von ca. 1 m vorgenommen ist (vgl. dazu zum Beispiel den Erläuterungsbericht zur historischen Erkundung aus Juli 2001 der F.-Umwelt GmbH, Anlagenordner K12, Seite 9), ändert dies nichts daran, dass die Beklagte Verursacherin der durch die gaswerkstypischen Schadstoffe hergebeigeführten Bodenverunreinigungen und –belastungen ist. Denn die Beklagte hat das Gaswerk betrieben und auf dem Grundstück befinden sich unabhängig davon, wann und durch wen eine Aufhöhung des Geländes und eine Verteilung der Bodenmassen stattgefunden hat, gaswerkstypische Schadstoffe. Die dadurch herbeigeführten Gefahren und Schäden hat die Beklagte durch den Betrieb des Gaswerks verursacht. Eine "Umschichtung" der Schadstoffe auf dem Gelände ändert daran nichts.
110I.5.
111Eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, die eine vom Verursachungsanteil abweichende Ausgleichsverpflichtung ergeben könnte, liegt nicht vor.
112Der Kaufvertrag vom 24.11.1938 (Anlage K17) enthält eine derartige Vereinbarung nicht. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der vorgenannte Kaufvertrag keinerlei Gewährleistungsausschluss enthält. Unabhängig davon könnte selbst ein im Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nicht ausschließen. Zu bedenken ist dabei maßgeblich, dass bei Grundstückskaufverträgen, die (hier sogar: weit) vor dem 01. März 1999 (Inkrafttreten des BBodSchG) geschlossen worden sind, ein erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt normierter Ausgleichsanspruch von einem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst sein konnte.
113Soweit etwas anderes dann gelten könnte, wenn namentlich der Käufer gegen einen entsprechend geminderten Kaufpreis das Sanierungsrisiko für ein mit Schadstoffen belastetes Grundstück vollständig übernommen hat, gibt es für das Vorliegen eines derartigen (Ausnahme-) Falles im Streitfall keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Erwerb des Grundstücks eine Verpflichtung zur Entsorgung der Schadstoffe übernommen hatte, sind ebenfalls nicht vorhanden. Im Gegenteil: Die Entsorgung von Schadstoffen und/oder schädlichen Produktionsrückständen fand in dem Zeitraum, in dem das Gaswerk zwischen 1867 und 1933 betrieben wurde, in aller Regel nicht statt, da die Belange des Umweltschutzes seinerzeit keine Rolle spielten. Gerade dies erklärt die hohe Anzahl von Altlasten aus der damaligen Zeit.
114I.6.
115Der Ausgleichsanspruch ist nicht verjährt.
116Für die Frage der Verjährung ist allein die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3-5 BBodSchG maßgeblich.
117Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass die Entscheidung des BGH vom 01.10.2008 (XII ZR 52/07, NVwZ 2009, 734) nur die Frage betrifft, ob der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterliegt. Die Entscheidung befasst sich nicht mit der Frage, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBodSchG die Verjährung bereits gemäß § 195 BGB a.F. eingetreten sein kann.
118Die Verjährungsvorschrift des § 195 a.F. BGB, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 24.11.1938 erfassen könnte, kann allerdings keine Anwendung auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG finden, der erst mit dem Inkrafttreten des BBodSchG im Jahre 1999 entstanden ist. Der Ausgleichsanspruch ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch und gerade dann gegeben, wenn die Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach dem BBodSchG auf in der Vergangenheit liegenden Vorgängen, die gerade bei Altlasten (deutlich) mehr als 30 Jahre zurückliegen können, beruht.
119Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist hat auf der Grundlage der Regelung in § 24 Abs. 2 BBSchG Abs. 2 Satz 4 BBodSchG noch nicht begonnen. Die erste Alternative, die die Beitreibung von Kosten bei einer Ausführung von Maßnahmen durch die Behörde voraussetzt, ist ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten. Dazu ist anerkannt, dass es auf den vollständigen Abschluss (aller) Maßnahmen ankommt. Dies ist auch sachgerecht, da für die Altlastensanierung ein zeitlich gestrecktes Maßnahmenbündel charakteristisch ist.
120I.7.
121Der Anspruch besteht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang in Höhe von 46.113,91 €.
122a.) Anteilige gaswerksbezogene Kosten in Höhe von 4.542,17 € für das Gutachten der Q. GmbH (15.10.1998):
123Aus dem Ergebnisprotokoll des Kreises N.-M. vom 13.07.1998 (Anlage K 94) ergibt sich, dass der Kreis N.-M. als zuständige Ordnungsbehörde die Einrichtung von weiteren Grundwassermessstellen deshalb verlangt hat, weil die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung des Bodens und des Grundwassers sehr starke gaswerkstypische Untergrundverunreinigungen aufwiesen. Die insoweit (zusätzlich) entstandenen Kosten sind damit auf den Betrieb des Gaswerks durch die Beklagte zurückzuführen. Der Kreis N.-M. hat als Ordnungsbehörde Veranlassung zur Durchführung der Maßnahmen gegeben, wie sich ebenfalls aus dem Inhalt des Ergebnisprotokolls vom 13.07.1998 ergibt. Dort ist ausdrücklich die Anmerkung enthalten, dass die Klägerin als Zustandsstörerin zur Übernahme aller Maßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichtet werden kann.
124Die Klägerin hat die anteiligen gaswerksbezogenen Kosten in Höhe von 4.542,17 € aus dem Gesamtkostenbetrag in Höhe von 13.521,45 € in ihrem Schriftsatz vom 12.02.2010, dort Seite 24 (Blatt 372 der Akte) substantiiert und im Einzelnen dargelegt. Das Gericht folgt dieser Abrechnung.
125Der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung den Sachvortrag der Klägerin glaubhaft dahingehend bestätigt, dass es sich bei der Rechnung vom 01.12.1998 (vgl. Anlage zum Protokoll vom 05.05.2010) mit dem Nettobetrag von 24.471,70 DM (13.521,45 €) um die Rechnung handelt, die sich auf das Leistungsverzeichnis des Architekten-Ingenieurvertrages (wie mit Anlage K 95 vorgelegt) bezieht.
126Der Zeuge P. war seinerzeit Projektleiter des Bahnumweltzentrums und hat das Projekt geführt. Er konnte die Rechnungsvorgänge anhand der von ihm mitgebrachten Bauakten nachvollziehen. Das Auftragsschreiben vom 03.08.1998 und die Kurzmitteilung vom 03.12.1998, in der die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung bescheinigt wird, tragen jeweils seine Unterschrift. Aus den in der Bauakte der Klägerin befindlichen weiteren Dokumenten ergibt sich ohne Zweifel, dass die Rechnung bezahlt worden ist. Aus den übereinstimmenden Bestellnummern und Kreditorennummern des Schreibens der Klägerin vom 03.08.1998 (Anlage K 95) zum Architekten-Ingenieurvertrag vom 30.07.1998/03.08.1998 und der Rechnung vom 01.12.1998 ergibt sich, dass sich die Rechnung vom 01.12.1998 auf den vorgenannten Architekten-Ingenieurvertrag mit dem enthaltenen Leistungsverzeichnis bezieht.
127Soweit der Rechnungsbetrag in der Rechnung vom 01.12.1998 geringfügige Abweichungen zum vorläufigen Honorarangebot im Schreiben vom 03.08.1998 aufweist, erklärt sich dies, wie vom Zeugen P. nachvollziehbar dargelegt, ohne Weiteres daraus, dass der Leistungsumfang bei der Erteilung des Auftrags noch nicht 100%ig feststeht (und auch nicht feststehen kann), weil es sich zunächst nur um eine Schätzung handelt.
128Der Zeuge P. hat dazu auf Nachfrage bestätigt, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen insgesamt durchgeführt worden sind. Der Zeuge P. ist glaubwürdig. Seine Darstellung war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie wird durch die von ihm vorgelegten Dokumenten im vollen Umfang bestätigt.
129b.) Kosten in Höhe von 6.875,74 € für das Gutachten der F. GmbH (Juli 2001):
130Die Klägerin hat die Kosten in der Höhe von 6.875,74 € im Schriftsatz vom 12.02.2010 (dort Seite 27, Bl. 375 d.A.) unter Vorlage der Rechnungen im Einzelnen dargelegt. Die Rechnungen beziehen sich auf eine Maßnahme, die ausschließlich auf die Altlastensanierung des ehemaligen Gaswerkstandortes bezogen und vom Kreis N.-M. als zuständige Ordnungsbehörde veranlasst worden ist.
131c.) Kosten in Höhe von 28.478,50 € für das Gutachten der B.D. GmbH vom 14.07.2007:
132Die Klägerin hat die Kosten unter Vorlage der Rechnungen in ihrem Schriftsatz vom 12.02.1010 (dort Seite 28, Bl. 376 d. A.) im Einzelnen dargelegt. Die Rechnungen beziehen sich auf eine Maßnahme, die ebenfalls ausschließlich auf die Altlastensanierung des ehemaligen Gaswerkstandortes bezogen ist, nämlich auf die Durchführung der mit Ordnungsverfügung des Landkreises N.-M. vom 17.06.2003 angeordneten Detailuntersuchung.
133d.) Kosten in Höhe von 6.217,50 € für das Grundwassermonitoring durch die Firma B.:
134Die Klägerin hat die Kosten unter Vorlage der Rechnungen im Einzelnen dargelegt (Schriftsatz vom 12.02.2010, dort Seite 29, 30, Bl. 378, 379 d. A.). Die Rechnungen beziehen sich ebenfalls auf eine Maßnahme, die ausschließlich auf die Altlastensanierung des ehemaligen Gaswerkstandortes bezogen und vom Kreis N.-M. durch die Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 veranlasst worden ist.
135a.-d.)
136Der Gesamtbetrag in Höhe von 46.113,91 € ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem 15.02.2010 (Zeitpunkt der Zustellung des Schriftsatzes vom 12.02.2010, vgl. dazu das Protokoll vom 05.05.2010) zu verzinsen.
137II.
138Der Freistellungsanspruch ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet, der weitergehende Hauptantrag ist unbegründet.
139Aus den Ausführungen zu I.1 bis I.6 folgt, dass die Beklagte die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG freizustellen hat, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke einschließlich der von diesen ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt, soweit diese Kosten jeweils durch das ehemals von der Beklagten betriebene Gaswerk verursacht worden sind.
140Dass die Klägerin damit rechnen muss, von der zuständigen Ordnungsbehörde auch zukünftig zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 BBodSchG herangezogen zu werden, ergibt sich bereits daraus, dass die Maßnahmen zur Sanierung der Grundstücke noch nicht abgeschlossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis N.-M. als zuständige Ordnungsbehörde die Klägerin gar nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nehmen wird, sind nicht ersichtlich.
141Der weitergehende Hauptantrag ist unbegründet, weil die Beklagte damit zur Kostenfreistellung auch dann verpflichtet wäre, wenn eine zukünftige Inanspruchnahme der Klägerin nicht auf den Betrieb des Gaswerks, sondern auf andere, möglicherweise auch auf im Verantwortungsbereich der Klägerin oder sonstiger Dritter liegende Umstände zurückzuführen ist.
142III.
143Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
144Dabei hat das Gericht hinsichtlich des Zahlungsantrags die Teil-Klagerücknahme und hinsichtlich des Freistellungsantrags das Zurückbleiben des Hilfsantrags hinter dem Hauptantrag berücksichtigt.
145Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 ZPO.