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Landgericht Bielefeld, 23 T 735/10

Datum:
11.11.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 T 735/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2010:1111.23T735.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 183 M 1380/10
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Drittschuldnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den im Nichtabhilfebeschluss vom 28.09.2010 ausgeführten Gründen zurückgewiesen.

Durch die Konkretisierung des Tenors im Nichtabhilfebeschluss vom 28.09.2010 ist nunmehr hinreichend bestimmt, dass das kalendermonatlich durch die Gutschriften des Arbeitgebers Q. auf dem gepfändeten Konto entstehende Guthaben pfandfrei zu verbleiben hat.

Eine Bezifferung des Pfändungsfreibetrages ist nicht erforderlich. Denn aufgrund einer ebenfalls erfolgten Lohnpfändung geht auf dem Konto ohnehin nur noch das unpfändbare Einkommen des Schuldners ein. Freizugeben sind somit alle vom Arbeitgeber überwiesenen Beträge.

In einem solchen Fall hat die Rechtsprechung unter der bis zum 1.7.2010 geltenden Regelung des § 850 k ZPO eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Bezifferung des der Pfändung nicht unterworfenen Betrags zugelassen und Blankettbeschlüsse für zulässig erachtet (vgl. OLG Hamm, JurBüro 2002, 496; LG Hannover, JurBüro 1990, 1059; LG Bielefeld, JurBüro 1990, 1365). Denn ein Bedarf für eine Bezifferung des pfandfreien Betrags besteht insoweit nicht, weil dieser leicht und ohne jegliche Schwierigkeiten festzustellen ist.

Diese Grundsätze sind auf die Neuregelung in § 850 k Abs. 4 ZPO ohne weiteres übertragbar, insbesondere wenn – wie hier - sich monatlich jeweils andere Zahlungsbeträge ergeben. Ansonsten würde auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Kontenpfändungsschutz zu vereinfachen, indem der Schuldner nicht mehr jeden Monat die Freigabe des pfandfreien Einkommens beantragen und das Vollstreckungsgericht eine entsprechende Pfandfreistellung beschließen muss, verfehlt.

 
 

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