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Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Gegenstandswert von bis 600,00 € zurückgewiesen.
G R Ü N D E
2Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.
3Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht in dem angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Berechnung der Vollstreckungsforderung die Vollstreckungskosten der Gläubigerin zu Recht nach einem Gegenstandswert von 6.356,00 € in Ansatz gebracht hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen in der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bezug genommen.
4Zu der Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen, dass die Gläubigerin im Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet war. Die Beantragung getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16 Drittschuldner wäre unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe rechtsmissbräuchlich gewesen.
5Demgemäß war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.