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Landgericht Bielefeld, 16 O 183/09

Datum:
26.02.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 183/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2010:0226.16O183.09.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagten wird es untersagt,

1.

im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern den Abschluß von entgeltlichen Verträgen über PC-Druckerzubehör mit dem Hinweis „Kaufen ohne Risiko - 24 Monate Garantie“ und/oder „Kaufen ohne Risiko - 24 Monate Garantie auf alle Artikel“ zu bewerben, ohne über Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, daß die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;

2.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Ver-brauchern den Abschluß von entgeltlichen Verträgen über Druckerzube-hör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei bei der Belehrung über das den Verbrauchern zustehende gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen folgendes zu bestimmen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragliche vereinbarte Teilzahlung erbracht haben“,

sofern eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht tatsächlich vertraglich vereinbart wurde.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung der unter I. beschriebenen Handlungen, insbesondere unter Angabe der Werbeträger, Verbreitungsgebiete und Verbreitungszeiträume und der Anzahl der Vertragsabschlüsse zu erteilen.

III.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtli-che Schäden zu ersetzen, die ihr aus den unter I. beschriebenen Handlungen entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- € und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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