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Landgericht Bielefeld, 4 OH 740/09

Datum:
19.11.2009
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 OH 740/09
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2009:1119.4OH740.09.00
 
Rechtskraft:
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Tenor:

1.

der U. GmbH & Co. OHG gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Internetnutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den dort genannten Zeiten zugewiesen waren;

2.

der U. GmbH & Co. OHG im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen in Verbindung mit den jeweiligen Tatzeitpunkten sowie diejenigen Datensätze (z.B. interne Kundenbezeichnung, Kundennummer, Benutzernummer, Login-Kennung), die es der Beteiligten ermöglichen, eine Zuordnung zu den jeweiligen Nutzern vorzunehmen, denen zu den Tatzeitpunkten die vorstehend aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren, zu sichern, bis ein etwaiger Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erfüllt ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beteiligte zu einer Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet ist.

 
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