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Landgericht Bielefeld, 2 O 289/06

Datum:
23.12.2009
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
2 O 289/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2009:1223.2O289.06.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 19.02.2007 wird in Höhe von 4.989,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.09.2003 auf 3.971,96 €, seit dem 24.09.2003 auf 970,58 € und seit dem 02.11.2003 auf 69,73 € aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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