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Landgericht Bielefeld, 17 O 45/08

Datum:
21.04.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VIII. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 45/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2008:0421.17O45.08.00
 
Tenor:

I.Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Fenstern, Türen, Rolläden sowie für Insektenschutz/-systeme die bildliche Darstellung einer „fliegenden Mücke“, wie nachstehend wiedergegeben,zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung die vorstehenden Waren anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die Bezeichnung auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen sowie die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2. der Klägerin einen Betrag in Höhe von €uro 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden

zu erstatten, der dieser durch die vorstehend zu I.1 bezeichneten Handlungen

entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits – auch soweit dieser übereinstimmend

für erledigt erklärt worden ist – werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
 

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