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Landgericht Bielefeld, 12 O 58/08

Datum:
04.03.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
III. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 58/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2008:0304.12O58.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Internet für das eigene Fahrschulangebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßenadresse, sowie den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zuname sowie die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 189,-- € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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