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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Ne-benintervention entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt im Hause L. Straße xxx in V. eine Pizzeria mit 16 Sitzplätzen sowie einen Pizzabringdienst.
3Die Beklagte setzte auf entsprechenden Antrag der Nebenintervenientin durch Bescheid mit Datum vom 01.06.2006 eine näher beschriebene Veranstaltung als Jahrmarkt fest. Die Festsetzung umfasste den Gegenstand, die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Durchführung. Der Jahrmarkt fand in der Zeit vom 09.06.2006 bis zum 11.06.2006 im vorgegebenen räumlichen Geltungsbereich, in den auch der Betrieb des Klägers fällt, statt.
4Während des Jahrmarktes baute ein Karussellbetreiber sein Fahrgeschäft vor dem Ladenlokal des Klägers auf. Der Kläger befürchtete dadurch eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs. Nachdem der Kläger sich zunächst an den Karussellbetreiber selbst gewandt hatte, dieser jedoch nicht reagiert hatte, wandte sich der Kläger an den Sachbearbeiter T. der Beklagten. Dieser forderte den Karussellbetreiber auf, den Aufbau des Karussells so zu gestalten, dass der laufende Geschäftsbetrieb des Klägers nicht behindert werde. Zwischen dem Fahrgeschäft und dem Ladenlokal des Klägers entstand durch den Aufbau eine dunkle Ecke, die von Marktbesuchern zum Urinieren genutzt wurde. Während der Dauer des Jahrmarktes war es den Anwohnern möglich, einen Parkausweis zu erhalten, der das Befahren des Geländes während des Jahrmarktes erlaubte.
5Der Kläger behauptet, während des Jahrmarktes hätten Auslieferungen durch seinen Pizzeriabetrieb nicht mehr stattfinden können, weil das Lokal mit dem Fahrzeug nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Abstand zwischen dem Ladenlokal und dem Karussell habe an der breitesten Stelle 2,65 m betragen. Parken sei nur in einer Entfernung von mehreren 100 m möglich gewesen. Durch diese Umstände sei ihm an dem betreffenden Jahrmarkt – Wochenende ein Schaden in Höhe von 1.020,00 Euro entstanden. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte in Person des Herrn T. ihre Aufforderung gegenüber dem Karussellbetreiber, den Aufbau des Karussells so zu gestalten, dass der Geschäftsbetrieb des Klägers nicht beeinträchtigt werde, hätte durchsetzen müssen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.020,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet, der Abstand zwischen dem Karussell und dem Ladenlokal des Klägers habe über 4 m betragen. Der Zugang zum Ladenlokal sei nicht beeinträchtigt gewesen. Parken sei dem Kläger auf dem Seitenstreifen einer angrenzenden Straße erlaubt gewesen. Sie ist der Ansicht, für die Standortvergabe der einzelnen Fahrgeschäfte nicht zuständig zu sein, sondern lediglich die Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften sicherstellen zu müssen.
11Der Kläger hat der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
12Sie beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2007 (Bl. 52 d. A.) sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens gegen die Beklagte.
18Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegen nicht vor. Es mangelt an der Verletzung
19einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht.
20Maßgebend für die Festsetzung des Jahrmarktes sind die Vorschriften der §§ 69, 69 a GewO. Danach hat die zuständige Behörde – hier die Beklagte – auf Antrag des Veranstalters – hier der Nebenintervenientin – eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Eine entsprechende Festsetzung ist unter dem 01.06.2006 erfolgt.
21Eine Amtspflicht besteht einem Dritten gegenüber, wenn sie gerade das verletzte Rechtsgut und dessen Inhaber schützen soll, also zumindest auch der Wahrnehmung der Interessen Einzelner dient (Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 839, Rdnr. 44). Aus den Vorschriften der §§ 69, 69 a GewO können sich zwar Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten ergeben. §§ 69, 69 a GewO sind (relativ) nachbarschützend insoweit, als die im Rahmen des §§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zu prüfenden sonstigen Vorschriften ihrerseits Nachbarschutz gewähren (OVG Münster, NVwZ 1984, 531). Solche Amtspflichten hat die Beklagte aber nicht verletzt.
22Drittschützend sind Sperrzeitenreglungen und immissionsschutzrechtliche Vorgaben, die u.a. dem Schutz der Nachtruhe dienen (Tettinger/Wank, GewO 7. Aufl. 2007, § 69 a, Rdnr. 18, 22). Deren Verletzung wird jedoch weder behauptet noch ist sie ersichtlich.
23Drittschutz kann auch der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Abstandsflächen des § 6 BauO NRW zukommen. Es kann aber dahinstehen, ob die dortigen Vorgaben eingehalten worden sind. § 6 BauO NRW kommt nämlich als drittschützende Vorschrift, die von der Beklagten im Rahmen des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zu prüfen gewesen wäre, nicht in Betracht. Dies folgt zum Einen daraus, dass die Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung, also die tatsächliche Leitung des Veranstaltungsablaufs, dem Veranstalter obliegt. Darunter fällt auch die Aufteilung des Marktplatzes (Landmann/Rohmer, GewO, 47. Ergänzungslieferung, § 70, Rdnr. 3). Die Festsetzung hingegen erfasst die beantragte Veranstaltung als solche sowie Art und Umfang ihrer Durchführung (Landmann/Rohmer, GewO, 49. Ergänzungslieferung 2007, § 69, Rdnr. 22). Zum Zweiten werden von der Festsetzung Vorschriften in anderen Gesetzen, seien es Anzeigen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Verbote grundsätzlich nicht berührt. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt, der sich an den Veranstalter richtet und unbeschadet sonstiger öffentlichrechtlicher Erlaubnis-, Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie privater Abwehransprüche ergeht (Landmann/Rohmer, GewO, 49. Ergänzungslieferung 2007, § 69, Rdnr. 22; OVG Münster, NVwZ 1984, 531). Die Einhaltung der Abstandsvorschriften wird über diese Erfordernisse sichergestellt. Karussells und Fahrgeschäfte stellen klassische fliegenden Bauten im Sinne des § 79 BauO NRW dar (Gödtke/Temme/Heinz BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 79, Rdnr. 9). § 79 Abs. 7 BauO NRW sieht ein Anzeigeerfordernis für fliegende Bauten vor. Aufgrund der Anzeige entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde darüber, ob die Aufstellung des fliegenden Baus auf dem hierzu vorgesehenen Grundstück nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt zugelassen werden kann. Fliegende Bauten dürfen nur unbeschadet anderer Vorschriften in Gebrauch genommen werden. Unter diese anderen Vorschriften fällt auch die Vorschrift des Bauordnungsrechts betreffend die Einhaltung von Abständen und die Freihaltung von Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) (vgl. Gödtke/Temme/Heinz BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 79, Rdnr. 28, 30). Bauaufsichtsbehörde ist nicht die Beklagte, da sie weder kreisfreie Stadt, noch große kreisangehörige Stadt, noch mittlere kreisangehörige Stadt im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 a BauO NRW ist. Untere Bauaufsichtsbehörde ist gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 b BauO NRW der Kreis Herford.
24Die Verletzung einer dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte in Person des Herrn T. den Karussellbetreiber zunächst dazu aufgefordert hat, den Aufbau des Karussells so zu betreiben, dass der Geschäftsbetrieb des Beklagten nicht beeinträchtigt wird, die Aufforderung dann aber nicht durchgesetzt hat. Der Beklagten oblag schon nicht die Pflicht, insoweit auf den Karussellbetreiber einzuwirken. Ihr obliegt dann erst recht nicht die Pflicht zur Durchsetzung.
25Da der Kläger in der Lage gewesen wäre, sich einen Anwohnerparkausweis zu beschaffen, der es ihm ermöglicht hätte, das Jahrmarktgelände mit seinem Fahrzeug zu befahren, kann dahinstehen, in welcher Entfernung der Kläger tatsächlich parken konnte. Schließlich kann der Beklagten nicht angelastet werden, dass einzelne Marktbesucher die entstandene dunkle Ecke zum Urinieren genutzt haben. Derartiges Verhalten Dritter ist ihr nicht zurechenbar. Auch insoweit ist eine Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht zu erkennen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.