Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am
39.12. 2005 gegen 15.50 Uhr auf der P. Straße (B 68) ereignete.
4Am Unfalltag fuhr der Kläger mit seinem PKW, Daimler Benz C180, amtliches Kennzeichen: XX, die P. Straße aus E. kommend in Richtung C.. Zur gleichen Zeit veranstaltete der Beklagte gemeinsam mit dem Streitverkündeten R. als Jagdpächter und neun Jagdgästen eine Treibjagd auf dem aus Sicht des Klägers rechts von der B 68 gelegenen, dem W.er Ortsteil D. zugewandten Gebiet in Richtung A33. Zwischen der P. Straße und dem bejagten Gebiet befindet sich ein etwa 100 m breiter Streifen aus Wohnbebauung und Gärten, ein Graben und eine Bahnlinie. Der bebaute Streifen liegt zwischen der P. Straße und der Bahnlinie und wird von beiden Seiten teilweise mit einem etwa 1,80 m hohen Zaun begrenzt. – Bei der Treibjagd wurden die Hundeführen und Durchgehschützen von dem Jagdleiter parallel zur P. Straße aufgestellt. Durch die Treiberkette sollte verhindert werden, dass Wild nach hinten in Richtung P. Straße ausweichen konnte. Die Treibjagd wurde von der P. Straße in Richtung A33 durchgeführt. – Von der P. Straße aus war nicht erkennbar oder durch Warnschilder oder Warnposten gekennzeichnet, dass eine Treibjagd in der Umgebung stattfand.
5Auf der Höhe eines alten Kotten sprang ein Reh aus Sicht des Klägers von rechts kommend auf die Fahrbahn, wurde von einem dem Kläger entgegen kommenden VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen XX erfasst und auf die Fahrspur des Klägers geschleudert. Dabei prallte es auf die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeugs. Diese wurde nach innen gedrückt und verletzte den Kläger schwer im Gesichtsbereich.
6Zum Unfallzeitpunkt befand sich das Treiben der Jagdgesellschaft mindestens 600 bis 700 m von der Bahnstrecke entfernt in Richtung Autobahn. An der betreffenden Stelle wurden eine Weide und Ackerflächen ohne Aufwuchs abgetrieben. Weder die Durchgehschützen, noch die flankierenden Schützen sowie die Vorstehschützen sahen Rehwild.
7Die Absicherung der Unfallstelle nahm der hinter dem Kläger fahrende Zeuge Horst Müller. Sowohl er, als auch seine Mitfahrerein hörten während der Absicherungsmaßnahmen mehrere Schüsse.
8In der Zeit vom 19.12.2005 bis 22.02.2006 musste sich der Kläger mehreren Operationen unterziehen . Bis zum 14.01.2006 wurde er stationär behandelt.
9Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag, Blatt 12 der Akte, Bezug genommen.
10Nach Klageerhebung bezahlte die Kasko-Versicherung des Klägers die Reparaturkosten seines PKWs bis auf den Selbstbehalt von 300 EUR.
11Der Kläger behauptet, dass keine andere Ursache als die durch den Beklagten veranstaltete Jagd zum Wildwechsel, der den Unfall verursacht habe, in Betracht käme. Andere menschliche Verursachungsquellen als die Jagd seien nicht in Erwägung zu ziehen, da in der Nähe zum Unfallort keine Wild verschreckenden Aktivitäten durch Menschen durchgeführt worden seien. Das Reh sei von rechts, also aus Richtung der Jagdgesellschaft auf die Straße gelaufen. Die Unfallstelle befinde sich von der Jagdfläche aus gesehen im direkten Fluchtgebiet für das Rehwild.
12Weiter ist der Kläger der Auffassung, der Beklagte habe seine Verkehrsicherungspflicht als Jagdleiter verletzt. Zwar habe der Beklagte die Treibjagd von der Straße weg geführt. Dies könne aber nicht die einzige Maßnahme zur Sicherung des Straßenverkehrs sein. Vielmehr sei in diesem Fall mindestens erforderlich und auch zumutbar gewesen, dass der Beklagte für die Aufstellung von Warnschildern oder Warnposten entlang der Straße gesorgt hätte. Jedenfalls habe er die Ordnungsbehörden darauf hinweisen müssen, dass eine Treibjagd stattfinde und dementsprechend veranlassen müssen, dass Warnschilder aufgestellt würden. Es handele sich vorliegend um eine viel befahrene Bundestrasse. Gegebenenfalls hätte eine zusätzliche Kennzeichnung mit Fähnchen erfolgen müssen.
13Durch den Unfall sei ihm ein Gesamtschaden von 13.543,16 EUR entstanden, wegen dessen Zusammensetzung auf die Aufstellung in der Klageschrift Bezug genommen wird.
14Ferner stehe im ein Schmerzensgeld zu, er halte einen Betrag von 19.000 EUR für
15angemessen.
16Nachdem der Kläger hinsichtlich der Sachkosten zunächst den Antrag angekündigt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.543,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen, hat der Kläger nach der erfolgten Zahlung durch die Kasko-Versicherung die Klage in
17Höhe von 9.739.97 EUR zurück genommen.
18Der Kläger beantragt nunmehr,
19Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
21Er bestreitet mit Nichtwissen, dass das Reh aus Sicht des Klägers von rechts auf die Straße gelaufen sei. Weiterhin stellt er in Abrede, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Es sei vielmehr davon aus zu gehen, dass sich hier das allgemeine
22Lebensrisiko verwirklicht habe, das mit der Benutzung von Fahrzeugen im Straßenverkehr verbunden sei. Den Jagdausübungsberechtigten treffe eine Pflicht zur Gefahrenabwendung nur dann, wenn er als Veranstalter oder Organisator einer Jagd die Wahrscheinlichkeit von Wildwechseln über die verkehrsreiche Straße erhöhe. Besondere Vorkehrungen, um etwa durch das Treiben aufgescheuchtes Wild von der Straße fern zu halten, habe er nicht treffen können und aufgrund der örtlichen Begebenheiten insbesondere auch aufgrund der Distanz zwischen bejagtem Gebiet und Straße auch nicht treffen müssen. Im übrigen treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall. Bei Anblick des Rehs habe der Kläger sofort eine Vollbremsung einleiten müssen. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass es dem Reh gelingen werde, vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.
23Die Klage ist am 12.04.2007 zugestellt worden.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist nicht begründet.
26Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des geltend
27gemachten Schadensersatzanspruchs einschließlich des Schmerzensgeldes zu.
28Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 I, 253 I, II BGB. Der Beklagte hat die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.
29Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Daher muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Dabei sind die Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 06, 2326).
30Bei Bemessung der den Beklagten treffende Pflichten ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er als Veranstalter einer Treibjagd für eine gefahrlose Organisation und Durchführung verantwortlich gewesen ist und insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs gegen erhöhte Gefahren durch aufgescheuchtes Wild zu sorgen hatte. Dabei kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Jagd auf Hasen oder Fasanen ging, der Zusammenstoß sich aber mit aufgescheuchtem Schalenwild ereignete. Denn bei einer Treibjagd auf Hasen oder Fasanen wird auch anderes Wild aufgestört, soweit es sich im oder in der Nähe des Jagdgebiets aufhält. Der Beklagte war deshalb gehalten, das Wild nicht in Richtung auf die vielbefahrene Bundesstraße 68 zu treiben, sondern das Treiben von der Straße möglichst weg zu führen und dabei durch Postenketten einen Wildwechsel in Richtung auf die Straße zusätzlich vorzubeugen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1976, 593). Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte unstreitig nachgekommen. Die Treibjagd bewegte sich in südlicher Richtung von der B 68 weg in Richtung auf die Autobahn A 33. Zusätzlich stellte der Beklagte Hundeführer und Durchgehschützen parallel zur Straße auf, um dadurch einem Wildwechsel in Richtung auf die B 68 vorzubeugen.
31Weitere darüber hinaus gehende Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Aufstellen von Warnposten oder Warnschildern waren nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich und dem Beklagten nicht zumutbar. Dabei sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich zu berücksichtigen.
32Die Treibjagd begann etwa 100 m von der B 68 entfernt. In diesem Streifen von circa 100 m befand sich ein befriedetes Gebiet mit lockerer Bebauung und einigem Busch- und Strauchwerk, durch das zusätzlich eine Bahnlinie führt. Die Kammer hält es bereits für zweifelhaft, ob der Beklagte verpflichtet war, vor Beginn des Treibens Warnposten und/oder Warnschilder aufzustellen. Bei dem zu bejagenden Gebiet, handelte es sich um Wiesen und Ackerflächen ohne Aufwuchs. Dass sich in diesem Gebiet zur Zeit der Treibjagd aufzubringendes Rehwild aufhielt, dürfte eher unwahrscheinlich gewesen sein. Außerdem wäre innerhalb des Treibens aufgescheuchtes Rehwild aller Voraussicht nach nicht gegen die Treibrichtung und damit zur B 68 hin, sondern in die entgegen gesetzte Richtung geflohen. Davon, dass sich innerhalb des circa 100 m breiten Streifens Rehwild aufhielt, durch Schüsse aufgeschreckt würde und über die B 68 floh, musste der Beklagte nicht zwingend ausgehen. Der circa 100 m breite Geländestreifen wurde – unstreitig – nicht bejagt. Das sich in diesem Bereich möglicherweise befindliche Rehwild wurde weder durch Jagdhunde noch durch Treiber gestört. Es hätte allenfalls durch zu Beginn des Treibens abgebebene Schüsse aufgeschreckt werden können. Diese potenzielle Gefahr erachtet die Kammer aber nicht als so erheblich, dass deshalb zusätzliche Warnhinweise erforderlich gewesen wären. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass von der nahe gelegenen, stark befahrenen Bundesstraße 68 ständig Lärm ausgeht, so dass der Knall von Schüssen in einer Entfernung von mindestens 100 m allenfalls eine zusätzliche Störungsquelle für das Rehwild darstellen könnte. Zum anderen ist zu bedenken, dass Rehwild im Gegensatz etwa zu Schwarzwild nicht bei jeder Störung zu einer längeren Flucht ansetzt, sondern durchaus – vor allem, wenn es nicht gehetzt wird – nur wenige Meter in Richtung einer Deckungsmöglichkeit fliehen kann. Das heißt, selbst wenn ein Rehwild von einem Schuss erschreckt worden wäre, wäre es nicht zwingend kopflos Richtung B 68 gerannt, sondern hätte ebenso in den circa 100 m breiten Streifen Deckung suchen können.
33Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob der Beklagte zu Beginn des Treibens verpflichtet gewesen wäre, Warnposten und/oder Schilder aufzustellen. Jedenfalls bestand eine Verpflichtung nicht mehr, als es zu dem Verkehrsunfall kam. Denn in diesem Zeitpunkt war das Treiben – unstreitig – schon circa 600 bis 700 m von der Bahnlinie und damit zwischen 700 und 800 m von der B 68 entfernt. Weder die Durchgehschützen, noch die Hunde hatten Rehwild aufgetrieben, so dass sich nicht die erhöhte Gefahr einer Treibjagd verwirklicht hatte, sondern vielmehr lediglich die "normale" Gefahr einer Begegnung mit flüchtendem Wild in ländlicher Umgebung. Verlangte man in der konkreten Situation – eine Entfernung zwischen 700 und 800 m von der B 68 – das Anbringen von Warnhinweisen, könnte angesichts der verkehrsmäßigen Erschließung der Landschaft ein sinnvolles Bejagen nicht mehr stattfinden. Ganze Landstriche müssten zur Jagdzeit mit Warnschildern bzw. –posten versehen werden. Dieser nach Auffassung der Kammer unzumutbarer Aufwand stünde einem fragwürdigen Ergebnis gegenüber. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiger Schutz vor überraschend die Fahrbahn überquerendem jagbarem Wild nicht möglich ist. Es ist ausgeschlossen, flüchtende Tiere über größere Entfernungen hinweg durch das Aufstellen von Posten oder das Aufhängen von Warnlappen in eine bestimmte Richtung zu drängen, zumal Tiere bei einer panikartigen Flucht nicht selten auch derartige Ketten durchbrechen.
34Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 20 I Bundesjagdgesetz zu. Ob die öffentliche Sicherheit oder das Leben von Menschen gefährdet wurde, ist unter vergleichbaren Kriterien zu beurteilen wie die Frage, ob der Jagdausübende die ihm obliegende Verkehrssicherheitspflicht beachtet hat (vgl. LG Aachen, NZV 1991, Seite 433 ff).
35Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Treibjagd nicht nach § 20 I Bundesjagdgesetz verboten war.
36Aus obigen Ausführungen folgt ebenfalls, dass für den Kläger kein Feststellungsanspruch besteht. Ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten scheidet ebenfalls aus.
37Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.