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Landgericht Bielefeld, 20 S 58/07

Datum:
11.09.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 58/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2007:0911.20S58.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Halle, 2 C 266/07
 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 3.5.2007 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts Halle (2 C 266/07) wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 26.3.2007 wie folgt lau-tet:

Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgege-ben, es zu unterlassen, den Verfügungskläger und dessen Besucher in der Ausübung der Geh- und Fahrgerechtigkeit an dem vor den Häusern P-Straße 11, 13, 15 und 17 in X. vorbeiführenden Weg zu hindern; sie haben es insbe-sondere zu unterlassen, den Fahrweg vor allem im neu geschaffenen Kurven-bereich so zu versperren, dass ein ungehindertes Durchkommen aller ge-bräuchlichen Fahrzeuge, die zu den Häusern des Verfügungsklägers gelangen müssen, nicht mehr möglich ist.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhän-gung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, sowie Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfal-le insgesamt bis zu 2 Jahren, angedroht.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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