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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.352,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.112,92 € seit dem 13.09.2001 sowie aus 239,70 € seit dem 06.08.2007 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 31.07.2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. -GmbH & Co. KG mit Sitz in B. (im folgenden: Schuldnerin). Nach dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin (vorgelegt als Teil der Anlage K 3) war Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Bebauung, die Verwaltung, wirtschaftliche Nutzung, wie Vermietung und die Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, namentlich der Einkaufszentren "P." in B.–M. und "W." in B.–H.. Es handelte sich um einen sogenannten geschlossenen Immobilienfonds. Der Beklagte gehörte zu den Kommanditisten der Schuldnerin; gemäß Beitrittserklärung vom 11.12.1996 (Anlage K 4) beteiligte er sich mit 100.000,00 DM zuzüglich eines Agios von 5 % (5.000,00 DM), insgesamt also mit einem Betrag von 105.000,00 DM, an der Schuldnerin. Gemäß der Beitrittserklärung war die Beteiligung auf ein Treuhandkonto der C. mbH aus Köln einzuzahlen, der u.a. die "Mittelverwendungskontrolle" oblag. In der Beitrittserklärung des Beklagten ist Bezug genommen auf den Emissions-Prospekt der Schuldnerin. Diesem Emissions-Prospekt zufolge war für das Geschäftsjahr 1999 eine Ausschüttung von 4 % auf das nominelle Eigenkapital vorgesehen; ab 1998 sollten sich die Ausschüttungen auf 6 % jährlich belaufen (Seiten 3 und 10 des Prospekts). Unter der Überschrift Kapitalkonto heißt es auf Seite 10 des Prospekts:
3Im Jahr 1997 hat sich das Kapitalkonto von anfänglich 105 % auf 0 %
4reduziert, da bei planmäßigem Verlauf die kumulierten Verluste aus der
5Investitionsphase dem Eigenkapital (Einlage zuzüglich Agio) entsprechen.
6In den Folgejahren liegen die entsprechenden Ausschüttungen bis auf
7wenige Ausnahmen über dem steuerlichen Ergebnis, so dass das Kapitalkonto ab dem Jahre 1998 negativ wird. Zu den steuerlichen Auswirkungen eines
8negativen Kapitalkontos siehe das Kapitel "Steuerliche Grundlagen" und
9zur Haftung das Kapitel "Chancen und Risiken" in diesem Prospekt.
10Der angesprochenen Passus zur Haftung lautet wie folgt (Seite 27 des Prospekts):
11Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft während der Vermietungs-
12phase trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät. Sobald der einzelne An-
13leger sein vorgesehenes Eigenkapital und Agio in voller Höhe eingezahlt hat,
14besteht für ihn keine weitere Haftung, die über den Zeichnungsbetrag hinaus-
15geht. Ebenso besteht keine Nachschussverpflichtung. Die in der Vermietungs-
16phase vorgesehenen Ausschüttungen können jedoch nach § 172 HGB teil-
17weise zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, soweit infolge dieser
18Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wird oder
19unter dem eingetragenen Kommanditkapital bleibt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Emissionsprospekts wird auf Anlage K 3 verwiesen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Haftung des Beklagten sei trotz erbrachter Einlage nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB wieder aufgelebt, weil der Beklagte Zahlungen (Ausschüttungen) von der Schuldnerin erhalten habe, obwohl sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der Einlage gesunken sei. Mit diesen Zahlungen hat es folgende Bewandtnis:
21Nachdem die Schuldnerin im März 1998 einen Betrag von 905.000,00 DM auf das bei der Commerzbank Köln geführte Treuhandkonto der Fa. C. überwiesen hatte, stellte die Fa. C. unter dem 31.03.1998 einen Scheck über 4.000,00 DM zugunsten des Beklagten aus. Diesen Scheck löste der Beklagte im Mai 1998 ein. Im September 1998 hatte die Schuldnerin 830.000,00 DM auf das Treuhandkonto der Fa. C. überwiesen. Die Fa. C. stellte am 30.09.1998 einen Scheck über 3.000,00 DM zugunsten des Beklagten aus; die Einlösung des Schecks erfolgte am 13.11.1998. Gemäß bis zum Termin vom 19.10.2007 unbestrittenem Vortrag der Klägerin soll der Beklagte im Mai 1999 weitere 3.000,00 DM durch eine von der Fa. C. am 18.05.1999 veranlaßte Überweisung auf sein Konto erhalten haben. Vorangegangen war eine Überweisung von 900.000,00 DM durch eine Firma D. Verwaltungsgesellschaft mbH an die Fa. C., wobei diese Überweisung auf eine zugunsten der Schuldnerin abgegebene Mietgarantie zurückging.
22Mit Schreiben vom 13.08.2001 forderte der Kläger den Beklagten auf, insgesamt ausgeschüttete 10.000,00 DM bis Ende August 2001 zurückzuzahlen. Dieser Aufforderung leistete der Beklagte keine Folge. Zur "Haftungsschädlichkeit" der Ausschüttungen von insgesamt 10.000,00 DM (= 5.112,92 €) trägt der Kläger vor: Wie von Anfang an beabsichtigt und im Emissions-Prospekt ausgeführt, habe die Schuldnerin erhebliche Verluste erwirtschaftet, wodurch das Eigenkapital der Schuldnerin zur Zeit der Ausschüttungen nahezu verbraucht gewesen sei. Die Schuldnerin habe ursprünglich über ein Eigenkapital von 28.793.750,00 DM verfügt. Der Betrag setze sich aus dem eingezahlten Kommanditkapital von 27.645.000,00 DM sowie dem von den Kommanditisten gezahlten Agio von 1.148.750,00 DM zusammen. Bis zum 31.12.1997 habe die Schuldnerin bereits Verluste von 28.621.653,53 DM erwirtschaftet, so dass nur noch ein Eigenkapital von 172.097,00 DM vorhanden gewesen sei. Im Geschäftsjahr 1998 habe die Schuldnerin einen weiteren Verlust von 1.908.107,33 DM erwirtschaftet, so dass der Gesamtverslust zum 31.12.1998 30.529.760,86 DM betragen habe, mithin das Eigenkapital mehr als aufgezehrt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der von den Geschäftsführern der Schuldnerin im März 2001 erstellten Bilanz 1998 (Anlage K 16), nachdem die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft in Insolvenz geraten sei. Für das Kapitalkonto des mit 0,36173 % an der Schuldnerin beteiligten Beklagten bedeute dies: Von dem Verlust in Höhe von 28.621.653,53 DM per 31.12.1997 entfalle ein Betrag von 103.532,84 DM (= 0,36173 %) auf den Beklagten. Demgemäß habe sich das Kapitalkonto nur noch auf (105.000,00 DM minus 103.532,84 DM) = 1.467,16 DM belaufen. Dieser Betrag liege weit unter der gezeichneten Einlage von 100.000,00 DM. Erst recht gelte das für den 31.12.1998; aufgrund der weiteren Verluste errechne sich auf demselben Wege ein Stand des Kapitalkontos von nunmehr minus 5.435,02 DM. Weil somit das Kapitalkonto des Beklagten deutlich unter den Betrag der Haftsumme gesunken sei, gelte seine Einlage nicht mehr als geleistet, so dass sie erneut (im Umfang der durch Ausschüttung erhaltenen Beträge) aufzubringen sei. Das sei auch erforderlich, zumal die Insolvenzgläubiger nach gegenwärtigem Stand das Verwaltersonderkonto nur mit einer Quote von 11,18 % rechnen könnten. Neben dem nachzuzahlenden Einlagebetrag hafte der Beklagte auch auf Ersatz der nicht anrechenbaren Anwaltskosten nach erneuter Zahlungsaufforderung Anfang 2007.
23Der Kläger beantragt,
24wie erkannt.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er macht geltend: Die vom Kläger angesprochenen Schecks habe er von einem Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft erhalten, die ihm seinerzeit die Beteiligung verkauft habe. Diese Schecks habe er als Beteiligung an der enormen Vertriebsprovision verstanden. Das gelte auch für die Überweisung, unbeschadet dessen, dass dabei der Begriff "Ausschüttung" verwendet worden sei. Aber auch wenn man von Ausschüttungen ausgehe, sei das vom Kläger aufgemachte Zahlenwerk nicht geeignet, die Klage zu rechtfertigen. Grundlage für die Haftung eines Kommanditisten könne nur eine ordnungsgemäß aufgestellte Erfolgsbilanz zu fortgeführten Buchwerten sein. Diesen Anforderungen genügten die vom Kläger vorgelegten Bilanzen nicht; sie seien nicht festgestellt worden und auch nicht Gegenstand von Beschlussfassungen auf Gesellschafterversammlungen gewesen. Die Aufstellung ordnungsgemäßer Bilanzen sei auch noch möglich. Zudem lasse der Kläger Feststellungsbescheide des Finanzamts für Körperschaften in Berlin für 1996 bis 1998 unberücksichtigt. Diese Bescheide wiesen neben Verlusten von 15.025.402,96 DM für 1996 und von 10.590.879,01 DM für 1997 für das Jahr 1998 einen Gewinn der Schuldnerin von immerhin 78.471,40 DM aus. Wenn überhaupt, so sei nur das Agio zurückgewährt; das lasse die Haftung des Beklagten jedoch nicht wieder aufleben.
28Im Termin vom 19.10.2007 hat der Beklagte ergänzend erklären lassen: Sein Vorbringen sei insoweit zu ergänzen, als der dritte in Rede stehende Betrag in Höhe von 3.000,00 DM im Ergebnis nicht beim Beklagten angekommen sei. Vermutlich habe Herr P., der als Vermittler eingeschaltet gewesen sei, den Scheck versehentlich wieder mitgenommen. Jedenfalls sei dieser Scheck nicht zugunsten des Beklagten eingelöst worden. Der Beklagte habe deswegen auch mit einem Schreiben vom 14.05.1999 bei der Fa. C. nachgefragt, eine Antwort aber nicht bekommen. Der Betrag sei auch nicht alternativ überwiesen worden.
29Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten aus dem Termin in einem nachgelassenen Schriftsatz bestritten und im übrigen Verspätung eingewandt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist begründet.
33Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.112,92 € aus § 171 Abs. 1 und 2 HGB in Verbindung mit § 172 Abs. 4 HGB; daneben schuldet er die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB.
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