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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten tragen die Streithelfer der Klägerin selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Beklagte war 1998 bis 2000 damit beauftragt, für die Fa. N. GmbH & Co.KG in T. eine Produktionshalle und ein Bürogebäude zu errichten. Zur Durchführung eines Teils der Arbeiten bediente sich die Beklagte der Klägerin als Nachunternehmerin, so insbesondere wegen der Beton- und Stahlbetonarbeiten für die Produktionshalle (schriftliche Bestellung der Beklagten vom 13.05.1998, Anlage K 1) und für das Bürogebäude (schriftliche Bestellung der Beklagten vom 15.06.1998, Anlage K 2).
3Die Klägerin legte zu ihren Arbeiten eine Reihe von Schlussrechnungen vor, im einzelnen wie folgt:
4- Rechnung-Nr. 121 vom 24.07.2000 (Anlage K 3) betreffend Hallengründung in Höhe
5von noch 29.623,16 DM (442.583,16 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in
6Höhe von 412.960,00 DM);
7- Rechnung-Nr. 122 vom 24.07.2000 (Bl. 51/52 d. Beiakte 7 II O 78/03 LG Saar-
8brücken) betreffend Versorgungskanäle im Sozialtrakt in Höhe von noch 219,28 DM
9(19.127,28 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 18.908,00 DM);
10- Rechnung-Nr. 166 vom 12.09.2000 (Bl. 60/61 d. genannten Beiakte) betreffend
11Maschinenfundamente und Fahrzeuggrube in Höhe von noch 32.723,04 DM
12(105.803,04 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 73.080,00 DM);
13- Rechnung-Nr. 219 vom 04.12.2000 (Bl. 81/82 d. genannten Beiakte) betreffend Tage-
14lohnarbeiten Produktionshalle in Höhe von 30.364,21 DM;
15- Rechnung-Nr. 218 vom 04.12.2000 (Anlage K 9) betreffend Bürogebäude in Höhe
16von noch 63.479,81 DM (187.246,39 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in
17Höhe von insgesamt 123.766,58 DM);
18- Rechnung-Nr. 226 vom 11.12.2000 (Anlage K 12) betreffend Einbau von Kabel-
19kanälen in Höhe von 109.469,86 DM;
20- Rechnung-Nr. 227 vom 11.12.2000 betreffend Arbeiten an Schleifengraben und
21Rotunde in Höhe von 26.710,03 DM.
22Die Klägerin wiederum hatte die Firma U. GmbH als Nachunternehmerin eingeschaltet, die mit korrespondierenden Rechnungen Werklohnforderungen gegenüber der Klägerin erhob. Nachdem die Klägerin den Forderungen der U. nur teilweise nachgekommen war, erhob diese Firma im Sommer 2003 Klage vor dem LG Saarbrücken (7 II O 78/03) und nahm dort die (jetzige) Klägerin auf Zahlung von weiteren 137.396,53 in Anspruch, gestützt auf die von ihr erstellten sieben korrespondierenden Schlussrechnungen. Die in jenem Rechtsstreit durch ihre Streithelfer vertretene (jetzige) Klägerin verkündete der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.09.2003, der Beklagten zugestellt am 25.09.2003, den Streit mit der Begründung, sie habe die ihr übertragenen Arbeiten mit deckungsgleichen Vertragskonditionen an die Fa. U. weitergegeben, so dass ihr für den Fall des Unterliegens (gegenüber der Fa. U.) Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zustünden.
23Die Beklagte trat dem Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken nicht bei. Außergerichtlich korrespondierte die Beklagte mit den Streithelfern, den (damaligen) Anwälten der Klägerin, so mit Schreiben vom 17.03.2004 (Anlage MMV 1, Bl. 81/82 d.A.) wegen Sicherheitseinbehalten. In Bezug auf den Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken führte die Beklagte in dem genannten Schreiben aus:
24Bei diesem Verfahren stehen wir auf dem Standpunkt, unnötige Kosten zu vermeiden. Da es in dem Rechtsstreit zwischen Ihnen und der Firma U. GmbH ausschließlich um das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreites geht, sahen und sehen wir auch weiterhin keinen Anlass, durch einen Beitritt zum Rechtsstreit vermeidbare Kosten zu produzieren.
25[Die Beklagte] ist aber bei streitigen Fällen stets um eine konstruktive und partnerschaftliche Lösung bemüht. Aus diesem Grund baten wir Sie um die Übersendung der jeweiligen Schriftsätze im Verfahren U. GmbH ./. H. GmbH (Az. 7 II O 78/03). Zur Zeit sind wir leider nicht über den aktuellen Verfahrensstand informiert.
26Um die gewünschte 3-seitige einvernehmliche Regelung erzielen zu können, bitten wir Sie nochmals, uns die Schriftsätze des Verfahrens zu übersenden. Wir sind uns sicher, dass wir nach Sichtung der Unterlagen gemeinsam eine Möglichkeit finden werden, welche die Angelegenheit einvernehmlich und für alle Seiten vertretbar abschließt.
27Wegen der Sicherheitseinbehalte hatten die Streithelfer in einem vorangegangenen Schreiben vom 25.02.2004 die Auszahlung von insgesamt 33.647,05 DM = 17.203,46 gefordert; die Einbehalte bezogen sich auf die Rechungen Nr. 121, 122, 166 und 218. Die Beklagte fand sich schließlich zur Auszahlung der Einbehalte bereit und leistete insoweit nach Ankündigung gemäß Schreiben vom 29.06.2004 (Anlage K 6) am 09.07.2004 eine Zahlung von 17.203,46 an die Klägerin. Abgesehen davon zahlte die Beklagte am 05.08.2004 13.759,61 = 26.911,48 DM an die Klägerin, und zwar auf die Rechnung Nr. 219. Ferner hatte die Beklagte bereits am 04.04.2002 auf die Rechnung Nr. 218 einen weiteren Abschlag von 2.431,49 = 4.755,58 DM gezahlt.
28Der Rechtsstreit zwischen der U. und der Klägerin vor dem LG Saarbrücken endete nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens- im Herbst 2005. Mit einem am 11.10.2005 verkündeten Urteil wurde die Klägerin verurteilt, weitere 88.079,04 nebst Zinsen an die U. zu zahlen. Das Urteil wurde der Klägerin, zu Händen der Streithelfer, am 14.10.2005 zugestellt; Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Saarbrücken legte die Klägerin nicht ein.
29Im Anschluss daran trat die Klägerin im Dezember 2005 wieder an die Beklagte heran, um ihre Forderungen aus den eingangs aufgeführten Schlussrechnungen weiter zu verfolgen. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 13.01.2006 (Anlage K 11). Sie nahm dabei den Standpunkt ein, die Forderungen der Klägerin seien verjährt, zumal die Streitverkündung im Vorprozess (7 II O 78/03 LG Saarbrücken) unwirksam gewesen sei; Zahlung werde jedenfalls wegen Verjährung nicht erfolgen. "Hilfsweise" nahm die Beklagte zu den erhobenen Forderungen auch sonst wie Stellung. Die Klägerin bezifferte ihre Forderung schließlich auf insgesamt noch 85.013,02 und erhob im Sommer 2006 deswegen Klage gegen die Beklagte (Klageschrift vom 11.08.2006, eingegangen bei Gericht am 21.08.2006, der Beklagten zugestellt am 12.09.2006, Aktenzeichen 15 O 147/06 LG Bielefeld). Mit Schriftsatz ihrer damaligen Anwälte vom 18.09.2006 nahm die Klägerin diese Klage jedoch wieder zurück.
30Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin diejenigen Forderungen weiter, die bereits Gegenstand der zurückgenommenen Klage im Verfahren 15 O 147/06 LG Bielefeld waren. Die Klage ist am 04.06.2007 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 27.06.2007 zugestellt worden. Zur Forderungshöhe legt die Klägerin dabei folgendes zugrunde:
31- Aus der Rechnung Nr. 121 verlangt sie noch 6.098,37 DM, wobei sie gegenüber der
32Schlussrechnung weitere 20.648,00 DM abzieht (das ist der auf diese Rechnung ent-
33fallende Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004), ferner vereinbarte Umlagen
34von insgesamt 0,65 % der Schlussrechnungssumme.
35- Wegen der Rechnung Nr. 122 konzediert der Klägerin der Beklagten eine Über-
36zahlung von 732,56 DM. Gegenüber der Schlussrechnung sind zusätzlich 827,52 DM
37(als Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004) sowie gleichfalls Umlagen von
380,65 % in Abzug gebracht.
39- Zur Rechnung Nr. 166 gesteht die Klägerin der Beklagten eine Überzahlung von
4010.989,36 DM zu. Das beruht auf folgendem: Sie beziffert die Forderung im Aus-
41gangspunkt nur mehr auf 66.597,17 DM und folgt dabei dem im Vorprozess
427 II O 78/03 LG Saarbrücken eingeholten Sachverständigengutachten. Darüber
43hinaus sind neben Umlagen von 0,65 %- 4.073,65 DM zugunsten der Beklagten
44berücksichtigt als auf diese Rechnung entfallender Teilbetrag aus der Zahlung vom
4509.07.2004).
46Aus der Rechnung Nr. 219 erhebt die Klägerin keine Ansprüche mehr, indem sie
47die Forderung im Ausgangspunkt auf 26.911,48 DM reduziert, was der Zahlung der
48Beklagten vom 05.08.2004 entspricht.
49- Wegen der Rechnung Nr. 218 macht die Klägerin noch 40.485,22 DM geltend:
50Reduzierung der Forderung im Ausgangspunkt auf 178.263,97 DM in Anlehnung an
51den Ausgang des Vorprozesses 7 II O 78/03 LG Saarbrücken; Abzug von
524.755,58 DM (weitere Abschlagszahlung vom 04.04.2002) und von 8.097,88 DM
53(auf diese Rechnung entfallender Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004);
54Abzug von 0,65 % an Umlagen.
55- Aus der Rechnung Nr. 226 verlangt die Klägerin 107.057,54 DM, indem sie die
56zunächst erhobene Forderung, wiederum in Anlehnung an das Ergebnis des
57Vorprozesses, im Ausgangspunkt auf 107.757,96 DM reduziert und davon noch
580,65 % an Umlagen abzieht.
59- Wegen der Rechnung Nr. 227 schließlich macht die Klägerin noch 24.351,84 DM
60geltend, ermittelt wie folgt: 24.511,16 DM im Ausgangspunkt (darin folgend dem
61Vorprozess), abzüglich 0,65 % an Umlagen.
62Nach Verrechnung der noch erhobenen Forderungen mit den zugestandenen Überzahlungen bleiben nach der Darstellung der Klägerin 166.271,05 DM zu ihren Gunsten; das sind 85.013,02 . Demgemäss beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 85.013,02 nebst Zinsen in Höhe von
638 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
64Die Beklagte beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Sie erhebt die Einrede der Verjährung und führt dazu aus: Nach "altem Recht" habe der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 198; 201 BGB a.F. ab 01.01.2001 bzw. (wegen der Rechnungen aus Dezember 2000 im Hinblick auf die Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B) ab 01.01.2002 begonnen, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 bzw. des 31.12.2005 eingetreten wäre. Nach Maßgabe von Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB sei jedoch auf die dreijährige Verjährungsfrist des "neuen Rechts" nach § 195 BGB abzustellen, die jeweils nach Beginn des Laufs der Verjährungsfrist am 01.01.2002- einheitlich zum Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2004 geführt habe. Die Verjährungsfrist sei vor ihrem Ablauf nicht gehemmt oder unterbrochen worden; insbesondere habe auch die Streitverkündung im Vorprozess 7 II O 78/03 LG Saarbrücken eine Hemmung nicht bewirkt. Denn diese Streitverkündung sei unzulässig gewesen; eine unzulässige Streitverkündung sei nicht zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB geeignet. Die Unzulässigkeit der Streitverkündung beruhe auf folgendem: Eine Streitverkündung zur Abwehr drohender Drittansprüche (vgl. § 72 Abs. 1, 2. Alt. ZPO) habe ersichtlich nicht vorgelegen. Aber auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO seien nicht gegeben. Die Streitverkündung habe weder Gewährleistungsansprüche noch Regressansprüche der Klägerin (Ansprüche auf Schadloshaltung) sichern sollen. Daran ändere auch eine erweiternde Auslegung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO nichts. Abgestellt werde insoweit auf ein Verhältnis wechselseitiger Ausschließung (Alternativverhältnis) in dem Sinne, dass der Drittanspruch, dessentwegen die Streitverkündung erfolge, mit dem im Erstprozess geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis wechselseitiger Ausschließung stehe. Ein solches Alternativverhältnis bestehe bei Werklohnforderungen aus nacheinander geschalteten Vertragsverhältnissen nicht. Die Werklohnklage der Klägerin aus ihrem Vertragsverhältnis zur Beklagten hätte unabhängig von der Inanspruchnahme der Klägerin durch die U. im Vorprozess erfolgen können.
67Andere Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände (als die Streitverkündung) kämen gleichfalls nicht zum Tragen; insbesondere beinhalte die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten im Juli 2004 kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis.
68Vorsorglich tritt die Beklagte, mit näherer Begründung im einzelnen, auch der Forderungshöhe (teilweise) entgegen; insoweit wird auf Seiten 7 bis 14 der Klageerwiderung (Bl. 35 bis 42 d.A.) verwiesen.
69Die Klägerin meint demgegenüber, dass Verjährung nicht eingetreten sei, zumal den Zahlungen der Beklagten aus Juli und August 2004 verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme. Darüber hinaus steht sie auf dem Standpunkt, dass die Streitverkündung im Vorprozess zulässig gewesen sei und demgemäss die Verjährung gehemmt habe: Bei der Auslegung von § 72 ZPO sei nicht am Wortlaut zu haften. Auch die Vergütungsansprüche aus hintereinander geschalteten Werkverträgen stünden in dem von § 72 ZPO geforderten Abhängigkeitsverhältnis. Die Streitgegenstände des Verfahrens vor dem LG Saarbrücken seien auch für die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits von Bedeutung. Deshalb sprächen auch prozessökonomische Gründe dafür, bei der vorliegenden Konstellation eine Streitverkündung für zulässig zu halten.
70Darüber hinaus macht die Klägerin auch ergänzende Ausführungen zur Forderungshöhe; insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 24.08.2007 (Bl. 59 bis 64 d.A.) Bezug genommen.
71Die Streithelfer der Klägerin
72schließen sich dem Antrag der Klägerin an
73und vertiefen deren Ausführungen zur Zulässigkeit der Streitverkündung: Bei der gebotenen erweiternden Auslegung von § 72 ZPO werde auch die vorliegende Fallgestaltung erfasst. Die Forderungen aus den nacheinander geschalteten Werkverträgen seien über die in Rede stehenden Kürzungen verknüpft. Die Klägerin habe besorgen müssen, zwei Prozesse zu verlieren, von denen sie einen habe gewinnen müssen. Das sei der "klassische Fall" einer zulässigen Streitverkündung. Im übrigen stehen die Streithelfer auf dem Standpunkt, dass auch eine unzulässige Streitverkündung verjährungshemmende Wirkungen habe: Entgegen der bisher herrschenden Meinung sei das schon deshalb geboten, weil die Zulässigkeit der Streitverkündung im Ausgangsverfahren nicht materiell geprüft werde. Die Prüfung der Zulässigkeit erst im Folgeprozess komme für die Verjährungsfrage zu spät; anderweitige "Reparaturmöglichkeiten" für den Streitverkünder bestünden dann nicht mehr. Abgesehen davon sei die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 17.03.2004 treuwidrig.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
75Die Akten 7 II O 78/03 LG Saarbrücken und 15 O 147/06 LG Bielefeld sind zur Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
76Entscheidungsgründe
77Die Klage ist unbegründet.
78Es bedarf dabei keiner Klärung, ob und in welchem Umfang noch Werklohnforderungen der Klägerin gegen die Beklagte bestehen. Denn etwaige Werklohnforderungen der Klägerin sind verjährt und aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar. Im einzelnen:
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