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Landgericht Bielefeld, 11 O 19/07

Datum:
09.11.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
II. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 19/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2007:1109.11O19.07.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter der Domain www.a-c.de für das Gerät „A. –C.“ wie folgt zu werben:

1. „A. –C. ist ein System von speziellen Permanentmagneten, die das durch-fließende Wasser (oder andere flüssige Medien) physikalisch verändern:

A.-C. verändert die Eigenschaften der im Wasser enthaltenen Härtebildner und verringert deren Bindungskraft. Dadurch wird die Bildung von festem Kalk verhindert und vorhandener Kesselstein abgebaut.“,

2. „A.-C. kommt, der Kesselstein geht.“,

3. „Die durch A.-C. neugeordneten Ionen bilden nicht nur keinen Kesselstein mehr, auch bereits vorhandene feste Kalkablagerungen werden von dem behandelten Wasser beeinflusst.“,

4. „Die physikalischen Bindungskräfte der Härtebildner in den Kalkverkrustun-gen werden durch das sie umspülende physikalisch weiche Wasser aufge-hoben:

Die Ablagerungen lösen sich wieder und werden als Mineralien mit dem Wasser ausgespült.“,

5. „Kostspielige Reparaturen und Wartungsarbeiten erledigen sich von nun an „von selbst“.“,

6. „Das physikalisch behandelte Wasser beeinflusst die chemischen Vorgänge in den Rohrleitungen: Auf den Innenwänden der Rohre bildet sich eine gleichmäßige, gut strukturierte Kupferoxydschicht, die es aggressiven Sub-stanzen unmöglich macht, sich abzulagern und eine Bildung von Cu2-Acetat (Grünspan) und somit Korrosion verhindert. Kurz gesagt: die „Lebensdauer“ Ihres Rohrsystems wird um ein vielfaches erhöht.“,

7. „A.-C. ist effizient:

- Einsparung durch Neuverkalkung entstehender Reparaturkosten

- Einsparung bei Reparaturkosten für Entkalkung/Reinigung von bereits

verkalkten wasserführenden Systemen

- Einsparung bei Reparaturkosten an korrodierten oder verrosteten

wasserführenden Systemen durch Aufbau einer Korrosionsschutzschicht

- Energieeinsparung, besonders im warmwassererzeugenden Bereich,

durch kalkfreie Heizstäbe

- geringerer Wasch- und Reinigungsmittelverbrauch“,

8. „Erhöhter Energiebedarf durch verkalkte Heizstäbe in Geschirrspül- und Waschmaschinen, zugesetzte Wasserrohre, Wasserflecken auf Armaturen und an Duschkabinen, Duschköpfe mit ungleichmäßigen Strahl – dies alles gehört dank A.-C. der Vergangenheit an.“,

9. „Sind ein oder mehrere Kalkwandler A.-C. in das Rohrsystem eines Wohn-hauses/Wohnkomplexes eingebaut, so wird jede WE gleichermaßen mit be-handeltem Wasser versorgt. Das Rohrsystem bleibt auf der ganzen Länge ablagerungsfrei.“,

10. „Perlatoren und Duschköpfe verkalken nicht mehr.“,

11. „Warmwasserboiler arbeiten mit deutlich niedrigerem Energieverbrauch.“,

12. „Reparaturen und Wartungen wegen Verkalkung entfallen weitestgehend.“,

13. „Sind ein oder mehrere Kalkwandler A.-C. in das Rohrsystem einer Gewerbeimmobilie, z.B. eines Hotels oder eines Verwaltungsgebäudes eingebaut, so wird jede Wasserentnahmestelle gleichermaßen mit behandel-tem Wasser versorgt. Das Rohrsystem bleibt auf der ganzen Länge ablage-rungsfrei.“,

14. „Perlatoren, Duschköpfe und Kaffeeautomaten benötigen deutlich weniger Wartung.“,

15. „Die Standzeiten der Rohre verlängern sich wesentlich.“,

16. „A.-C. ersetzt die Enthärtungsanlage außer Kesselspeisewasser und Brau-wasser) und die chemischen Härtestabilisatoren und stellt allgemein eine wirksame, kostengünstige und umweltverträgliche Lösung für alle Verkal-kungsprobleme innerhalb des Betriebs dar.“,

...

20. Mit der Bezeichnung „Kalkwandler“,

sofern dies geschieht, wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €uro, die Ordnungshaft insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

III.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 162,40 €uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %.

V.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €uro vor-läufig vollstreckbar; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 300,00 €uro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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