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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin zu Händen eines von der Klägerin zu beauftragenden Notars 82.103,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit 24.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemanns, Herrn E. M., xxx, vor dem beauftragten Notar:
„Wir sind eingetragene Eigentümer eines im Wohnungsgrundbuch des Amtsgericht T., Blatt xxx eingetragenen 51/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung T., Flur xxx, Flurstücke xxx, xxx und xxx, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude Y-Straße xx, im Erdgeschoß, Nr. xxx des Aufteilungsplanes.
Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die K. & Co. KG zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der B. Bausparkasse AG, K., in Höhe von 150.000,00 DM (76.693,78 EUR).
Wir erteilen hiermit der K. & Co. KG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.
Wir erklären unser Einverständnis mit einer Weisung der Firma K. & Co. KG an den unterzeichneten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der B. Bausparkasse AG, K., in Höhe von 150.000,00 DM (76.693,78 EUR) zu verwenden.
Wir bewilligen die Eintragung der Firma K. & Co. KG als Eigentümerin.
Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurtei-lungssumme in voller Höhe auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist.
Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszuzahlen.“
Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch jeden weiteren ab 28.01.2000 entstandenen und noch entstehenden Schaden, der im Zusammenhang mit dem Erwerb des zuvor bezeichneten Grundbesitzes steht, als Gesamtschuldner zu ersetzen haben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen einer schuldhaften Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung.
3Die Beklagte zu 1) kauft Altwohnbestände an, teilt sie in Wohnungseigentum auf und vertreibt ihre dadurch entstandenen Eigentumswohnungen über Handelsvertreter. Der Beklagte zu 2) ist persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1).
4Mitte 1999 nahm die Beklagte zu 1) durch den für sie tätigen Berater N. Kontakt mit der Klägerin und ihrem Ehemann auf und bot ihnen eine Eigentumswohnung in einem Objekt in T. an. Dieses Objekt hatte die Beklagte zu 1) durch Teilungserklärung vom 04.11.1999 in Wohnungseigentum aufteilen lassen. Auf ein entsprechendes Angebot (Anlage K 7) entschlossen sich die Eheleute M. zum Kauf einer 62 qm großen Eigentumswohnung. Nachdem sie am 26. und 28.01.2000 (Blatt 15,16 GA) sogenannte Besuchsaufträge unterzeichnet hatten, kauften sie mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 28.01.2000 die Eigentumswohnung Nr. xxx des Aufteilungsplans zum Kaufpreis von 160.580,00 DM (Anlage K 1). Der Kaufpreis wurde in Höhe von 150.000 DM durch ein Vorausdarlehen mit der B. Bausparkasse AG finanziert (Anlage K 4). Die Tilgung des Vorausdarlehens sollte mit den zugeteilten Bausparsummen aus zwei ebenfalls bei der B. Bausparkasse AG abgeschlossenen Bausparverträgen erfolgen. Die monatliche Sparrate betrug für das erste bis dritte Jahr 112, 50 DM, für das vierte bis sechste Jahr 157,50 DM, für das siebte bis neunte Jahr 217,50 DM und ab dem zehnten Jahr 277,50 DM.
5Nach dem Erwerb der Wohnung durch die Klägerin und ihren Ehemann kam es ab dem Jahr 2000 zu Unterdeckungen des Mietpools. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 18.10.2004 Bezug genommen. Für die Jahre 2002 und 2003 hatten die Klägerin und ihr Ehemann Nachzahlungen in den Mietpool in Höhe von 186,00 EUR sowie 1.612,00 EUR zu leisten.
6Die Klägerin behauptet, der Zeuge N. habe ihnen zugesagt, dass der von ihnen als maximal zu bringende Betrag von 300,00 DM pro Monat ausreichend sei, um eine Eigentumswohnung zu erwerben, da der Rest des Kaufpreises durch Steuerersparnis und Mieteinnahmen sowie durch vermögenswirksame Leistungen abgedeckt sei. Auch in weiteren Gesprächen sei ihnen versichert worden, dass definitiv 300,00 DM monatlich ausreichen würden, um die Wohnung abzuzahlen. Darüber hinaus habe der ebenfalls für die Beklagte handelnde Zeuge I. erklärt, dass sich die Eigentumswohnung spätestens nach sieben Jahren durch Mieterhöhungen von selbst tragen würde. Diese Äußerungen hätten sie dahingehen verstehen müssen, dass sodann gar keine Eigenleistung mehr nötig sein würde. Die Musterrentabilitätsberechnung sei deshalb unrichtig, weil hierin nicht die steigenden Belastungen aufgeführt seien, die sich aus steigenden Bausparbeiträgen ergäben. Die längerfristige Belastung hätten sie frühestens aus dem Darlehensvertrag mit der B. Bausparkasse ersehen können, der ihnen aber erst nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags zugänglich gemacht worden sei. - Die vorgelegte Berechnung ist auch deshalb unrichtig, weil diese bei einer Wohnfläche von 62 qm von der Mieteinnahme von 403,00 DM ausgehe. Bereits für das Jahr 2000 habe sich dem gegenüber eine Unterdeckung ergeben. Die Beklagte zu 1) habe sie weder auf die bereits schon zum Abschluss des Kaufvertrags bestehend schlechte Vermietsituation, noch auf die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpfllichtung im Mietpool aufmerksam gemacht.
7Die Klägerin beantragt,
8"Wir sind eingetragene Eigentümer eines im Wohnungsgrundbuch des Amtsgericht T., Blatt xxx eingetragenen 51/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung T., Flur xxx, Flurstücke xxx, xxx und xxx, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude Y-Straße xx, im Erdgeschoß, Nr. xxx des Aufteilungsplanes.
10Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die K. & Co. KG zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der Badendia Bausparkasse AG, K., in Höhe von 150.000,00 DM (76.693,78 EUR).
11Wir erteilen hiermit der K. & Co. KG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.
12Wir erklären unser Einverständnis mit einer Weisung der Firma K. & Co. KG an den unterzeichneten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der B. Bausparkasse AG, K., in Höhe von 150.000,00 DM (76.693,78 EUR) zu verwenden.
13Wir bewilligen die Eintragung der Firma K. & Co. KG als Eigentümerin.
14Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurteilungssumme in voller Höhe auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist.
15Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszuzahlen."
16Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.
18Sie tragen vor, dass auf ihrer Seite kein Beratungsverschulden vorliege, da die Eheleute M. von den Zeugen N., L. und M. vollständig beraten worden sein. Gegenstand der Besprechungen sei auch das Wesen des Mietpools gewesen. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass sich die monatlichen Sparraten für den Bausparvertrag erhöhten. Eine Unterdeckung des Mietpools sei für sie im Jahr 2000 nicht erkennbar gewesen. Ausgehend von einer Mieteinnahme von 7,90 DM pro qm Wohnfläche und einer Ausschüttung von 6,50 DM sowie abzüglich einer Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum von 0,60 DM pro qm habe die Beklagte zu 1) mit einer Rücklage für das Sondereigentum sowie für ein Mietausfallwagnis von 0,80 DM kalkuliert. Zwar habe sich das Objekt nicht wie gewünscht entwickelt. Diese Entwicklung sei für sie aber nicht voraussehbar gewesen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird insoweit auf die Schriftsätze vom 08.06.2005, 01.12.2005 und 09.02.2006 verwiesen.
19Widerklagend beantragen die Beklagten,
20festzustellen, dass auch dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, gegenüber den Beklagten aus Anlaß des notariellen Kaufvertrags vom 28.01.2000 vor dem Notar Wolfgang Kirchhoff (UR. Nr. 45/2000) und den in diesem Zusammenhang geführten Vertragsgesprächen zustehen.
21Der Drittwiderbeklagte beantragte,
22die Widerklage abzuweisen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N., L. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wir auf die Protokollniederschrift vom 27.09.2005 (150-154 der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
24I.
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Auf das Verfahren findet gemäß Artikel 229, § 5, Satz 1 EGBGB das Schuldrecht in seiner vor dem in Kraft treten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung Anwendung.
27Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrags zu.
28Ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der Beklagten zu 1) liegt vor. Nach der Rechtssprechung des BGH kann zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, dass der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGH, NJW 2004, 64 f). - beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Zeugen N. und L. die Klägerin und ihren Ehemann unstreitig mit dem Ziel des Erwerbs einer Eigentumswohnung beraten haben und dazu eine Rentabilitätsberechnung sowie einen Finanzierungsplan erstellt haben. Ferner sind nachträglich sogenannte "Besuchsaufträge" gefertigt worden, in denen nochmals die Berechnungen über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs dargestellt wurden.
29Die Beklagte zu 1) wurde in der Beratung durch die Zeugen N. und L. vertreten, da diese als Repräsentanten der Beklagten auftraten, in deren Dienst sie den Vertrieb durchführten und die Interessenten berieten. Die Bevollmächtigung der Zeugen ergab sich dabei (stillschweigend) aus der Vertriebsstruktur.
30Wesentlicher Inhalt der Beratung war die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwandes der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, der zur Finanzierung des Ankaufs erforderlich war. Bei der Ermittlung dieses Eigenaufwandes ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) bei der Beratung sich nicht auf das Jahr des Ankaufs beschränken durfte. Denn nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das sich nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch in Form des Ankaufs der Wohnung beschränkt, sondern, das die künftige wirtschaftliche Nutzung des Objekts einschließt (vergleiche BGH NJW 2004, 64 f), handelte es sich um die Entscheidung über Zusatzeinnahmen aus Eigentum für die Zukunft und Alterssicherung. Daher musste die Beklagte zu 1) bei der Beratung auch diejenige Entwicklung berücksichtigen, die sich ihr nach den Umständen des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Beratung aufdrängen müssten und die für den Kaufentschluss der Klägerin und des Drittwiderbeklagten erkennbar von Bedeutung waren.
31Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1) nicht nachgekommen. Ihre Kalkulation, nämlich Mieteinnahmen von 6,50 DM pro qm zu Grunde zu legen, war für sie erkennbar unzureichend.
32Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass maßgeblich auf den Eigenaufwand vor Steuern und nicht auf den monatlichen Netto-Eigenaufwand abzustellen ist. Das Erfordernis einer nachhaltig zutreffenden Beratung verlangt eine Kalkulation auf der Grundlage der der Beklagten zu 1) im Beratungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen. Nur bei einem Vergleich des prognostizierten mit dem tatsächlichen Eigenaufwand vor Steuern, lässt sich feststellen, ob die Kalkulation der Beklagten zu 1) ausreichend war oder nicht. Stellte man dem gegenüber auf den Nettoaufwand ab, würden zufällige, nicht planbare Ereignisse die Ergebnisse verfälschen. Die Entwicklung der Steuergesetzgebung, des persönlichen Steuersatzes der Kaufinteressenten, der vermögenswirksamen Leistungen sowie des Darlehenszinses, hängt von Ereignissen ab, die von der Beklagten zu 1) nicht vorauszusehen und nicht zu beeinflussen waren. Stellte man auf den Nettoaufwand ab, würden zufällige Zins- oder Steuerentwicklungen die Beklagte zu 1) be- oder entlasten, ohne dass damit eine Aussage getroffen wäre, ob die Rücklagen von der Beklagten zu 1) ausreichend kalkuliert worden wären. Zwar war der monatliche Nettoaufwand für den Käufer der im Kaufzeitpunkt maßgebliche Betrag, den er aus seinem Vermögen aufzubringen hatte. Die Frage, ob die Rücklagen von der Beklagten zu 1) nachhaltig ausreichend kalkuliert worden sind, kann jedoch nur unter Außerachtlassung der steuerlichen Belastungen und ohne Berücksichtigung sich verändernder Zinslasten beantwortet werden. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 1) mit einer bestimmten Mieteinnahme kalkuliert hat und diese Mieteinnahme wesentlicher Bestandteil der Gesamtkalkulation war. Stellt sich - wie vorliegend - heraus, dass diese Mieteinnahme nachhaltig zu hoch kalkuliert worden ist, war die Berechnung er Beklagten zu 1) fehlerhaft und damit pflichtwidrig.
35d) Die Beklagte zu 1) entlastet auch nicht der Hinweis darauf, dass das vom Miet- pool an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeführte Hausgeld zu hoch kalkuliert worden sei. Zwar wäre bei einer um 76.204,34 DM geringeren Abfüh- rung des Hausgeldes an die Wohnungseigentümergemeinschaft in 2000 die Un- terdeckung im Mietpool entsprechend geringer ausgefallen. Andererseits wäre es dann aber nicht zu einer Rückführung der Betriebskosten in dieser Höhe für die Mietpoolabrechnung für 2001 gekommen. Die negative Entwicklung des Miet- pools hätte sich lediglich innerhalb der Jahre 2000 bis 2004 verschoben.
40Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB.
44II.
46Die Widerklage ist zulässig. - Eine Drittwiderklage ist insbesondere in den Fällen zulässig, in denen eine Partei nicht nur die eigenen, sondern auch die Ansprüche des Drittwiderbeklagten geltend macht, die ihr zuvor abgetreten worden sind (vergleiche OLG Hamm, 22 U 195/01).
47Die Widerklagte ist aber nicht begründet. Entsprechend den obigen Ausführungen stehen dem Drittwiderbeklagten gerade Schadenersatzansprüche aus Anlass des notariellen Kaufvertrags vom 28.01.2000 zu.
48III.
49Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.