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Landgericht Bielefeld, 6 O 610/04

Datum:
14.03.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 610/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2006:0314.6O610.04.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Klägerin zu Händen eines von der Klägerin zu beauftragenden Notars 82.103,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit 24.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemanns, Herrn E. M., xxx, vor dem beauftragten Notar:

„Wir sind eingetragene Eigentümer eines im Wohnungsgrundbuch des Amtsgericht T., Blatt xxx eingetragenen 51/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung T., Flur xxx, Flurstücke xxx, xxx und xxx, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude Y-Straße xx, im Erdgeschoß, Nr. xxx des Aufteilungsplanes.

Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die K. & Co. KG zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der B. Bausparkasse AG, K., in Höhe von 150.000,00 DM (76.693,78 EUR).

Wir erteilen hiermit der K. & Co. KG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.

Wir erklären unser Einverständnis mit einer Weisung der Firma K. & Co. KG an den unterzeichneten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der B. Bausparkasse AG, K., in Höhe von 150.000,00 DM (76.693,78 EUR) zu verwenden.

Wir bewilligen die Eintragung der Firma K. & Co. KG als Eigentümerin.

Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurtei-lungssumme in voller Höhe auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist.

Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszuzahlen.“

Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch jeden weiteren ab 28.01.2000 entstandenen und noch entstehenden Schaden, der im Zusammenhang mit dem Erwerb des zuvor bezeichneten Grundbesitzes steht, als Gesamtschuldner zu ersetzen haben.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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