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Landgericht Bielefeld, 1 O 50/05

Datum:
10.01.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 50/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2006:0110.1O50.05.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 22 U 28/06
 
Tenor:

1)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 101.015,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau, I. M., vor dem beauftragten Notar:

,,Wir sind eingetragene Eigentümer des nachfolgend beschriebenen, im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts D. von D., Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentums und der im Teileigentumsgrundbuch von D., Blatt yyy eingetragenen Garage, im Einzelnen bestehend aus

a)    einem 41/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung D., Flur xx, Flurstücke xxx, xxy, xyy und yyy,  verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude S. Straße zz, im 1.

Obergeschoss Nr. yy des Aufteilungsplanes sowie

b)   einem 9/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung D., Flur xx, Flurstücke xxx, xxy, xyy und yyy,  verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. zzz des Aufteilungsplanes.

Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentumsrecht auf die L. & Co. KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu  übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der A. Bausparkasse AG in Höhe von 185.000,00 DM.

Wir erteilen hierzu der L. & Co. KG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 BGB, die Auflassung zu erklären.

Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der L. & Co. KG an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der A. Bausparkasse AG zu verwenden.

Wir bewilligen die Eintragung der L. & Co. KG als Eigentümerin unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zahlungseingang in Höhe des durch die Klage geforderten Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seitdem 15.07.2004 auf dem Konto des unterzeichnenden Notars erfolgt und ein etwaig überschießenden Betrag an uns auszukehren ist."

2)   Es wird festgestellt, dass die Beklagten auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet sind, soweit die im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Unterhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zusammenhängt.

3)   Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits

4)    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist gestattet, die Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen7

 
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