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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monate, Ordnungshaft insgesamt bis 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an einem/einer dem/der Geschäftsführer(in) der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kaminmöbel, von ihr bezeichnet mit „LOFT Line MODUL 1“, wie nachstehend abgebildet herzustellen, anzubieten, zu veräußern, zu liefern oder sonst in den Verkehr zu bringen, die in Kombination folgende Merkmale aufweisen
a) ein Korpus mit einer Front in Fernsehgerät-Optik (entsprechend dem Fernsehgerät-Format 16:9), an den Seitenteile angebaut werden können; der Korpus ist in Sideboard-Optik gestaltet
b) an der Vorderfront befindet sich eine passepartoutartige Tür mit Glaseinsatz mit Griff
c) die Tür ist mit einem Schwenkmechanismus nach vorne oben zu öffnen, so dass sie in geöffnetem Zustand senkrecht parallel zum Korpus steht und den Blick durch sie und unter ihr in den Brennraum oder durch sie auf sowie über den Korpus ermöglicht,
d) der Türmechanismus wird in seitlichen Taschen geführt, in geöffnetem Zustand sind die Arme sichtbar
e) der Korpus ist wie ein Flachbildschirm an der Wand zu befestigen oder ruht auf vier an den Korpus-Ecken befindlichen, am unteren Ende rechts und links nach Art eines Bügels miteinander verbundenen Füßen aus Edelstahl oder einem mitten unter dem Korpus befindlichen säulenartigen Fuß, wobei die Höhe der Füße/des Fußes ungefähr halb so hoch ist wie die Höhe des Korpus,
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Zahl der angebotenen, bestellten, verkauften, ausgelieferten oder sonstwie in Verkehr gebrachten Kaminmöbel sowie den mit dem Vertrieb dieser Kaminmöbel erzielten Umsatz,
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über die beziffert geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 900,10 Euro und weiteren 47.680,00 Euro nebst Zinsen hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Klageausspruch Ziffer 1 beschriebene Handlung entstanden ist und zukünftig noch entsteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23.06.2006 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung des Geschmacksmusters 40600469.2 einzuwilligen.
6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 29 %, die Beklagte 71 % zu tragen.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin macht Ansprüche aus der Verletzung eines Geschmacksmusters geltend.
3Sie vertreibt unter anderem Kaminöfen, deren Design sie durch von ihr beauftragte namhafte Designer schaffen lässt; mit der Herstellung beauftragt sie andere Unternehmen. Die Beklagte stellt Kaminöfen her und vertreibt sie auch. Im Dezember 2004 nahm die Klägerin erstmals Kontakt mit der Beklagten auf, da sie einen leistungsfähigen Hersteller für ihr – der Klägerin – neues Kaminofenmodell „balance“ suchte. In der Folgezeit kam es zu einer Zusammenarbeit, die inzwischen beendet worden ist.
4Das von dem Designer Q. N. entworfene Kaminofenmodell „Balance“ der Klägerin, das in ihren als Anlage K 1 und K 2 zur Akte gereichten Katalogen Conmoto Garden 2006 (dort unter der Überschrift „Kaminwelt“) und Conmoto Fire (dort unter der Bezeichnung „Kaminofen balance“) abgebildet ist, ist Gegenstand zweier eingetragener Geschmacksmuster der Klägerin, nämlich des am 23.10.2004 angemeldeten und am 04.02.2005 eingetragenen Geschmacksmusters 40406060.9 (Anlage K 5) – dort Muster 2 – und des am 29.04.2005 angemeldeten und am 14.06.2005 eingetragenen Geschmacksmusters 40502315.4 (Anlage K 6). Es ist dort wie folgt abgebildet:
5Muster 40406060.9:
6Muster 40502315.4:
7Die Parteien arbeiteten anfangs in der Weise zusammen, dass die Beklagte für die Klägerin zunächst einen Prototypen des Kaminofenmodells Balance fertigte und nach erfolgter Zertifizierung die von der Klägerin jeweils bestellte Anzahl von Öfen herstellte und lieferte. In der zweiten Jahreshälfte 2005 verhandelten die Parteien über eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit. Am 30.01.2006 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine unterschriftsreife Endfassung der Kooperationsvereinbarung (Anlage K 9). Die Klägerin unterschrieb diese nicht sofort, sondern ließ die Endfassung durch ihre Anwälte prüfen. Die Arbeit an neuen gemeinsamen Prototypen begann schon. Anfang März 2006 teilte die Beklagte dann der Klägerin mit, sie wolle die Kooperationsvereinbarung nicht mehr unterschreiben, da es Ärger wegen ihres Modells „MODUL 1“ gegeben habe. Die Beklagte hatte nämlich begonnen, ein eigenes Kaminofenmodell „MODUL 1“ zu fertigen, das die Klägerin als Nachahmung ihres Modells „balance“ empfindet. Das Modell „MODUL 1“ wird mit verschiedenen Fronten, Farben und Füßen bzw. ohne Füße wandhängend hergestellt; es ist im Katalog der Beklagten „Loftline“ (Anlage K 0) sowie im Klageantrag abgebildet. Am 31.01.2006 hatte sich der Designer Q. N. mit einem Schreiben an die Beklagte (Anlage K 10) gewandt, in dem es unter anderem hieß:
8„Mit großer Befremdung habe ich zur Kenntnis genommen, dass Ihre Firma ein Modell mit Namen „loftline“ auf den Markt bringen möchte, das in vieler Hinsicht eine allzu große Nähe zum „balance“-Kaminofen hat.
9Es ist zum einen das analoge Querformat, das einem sofort ins Auge fällt, aber vor allem ist es die Form und die Konstruktion der Tür: Genau wie bei „balance“ öffnet sie sich durch Schwenken nach oben.
10Diese frappierende Ähnlichkeit hätten Sie in jedem Fall vermeiden müssen. Immerhin sind Sie der Lieferant von Conmoto und es sollte ein Gebot der Fairness sein, hier mehr Abstand zum Design der Produkte dieser Vertriebsfirma zu halten.
11Als Designer von „balance“ bin ich über Ihre Handlungsweise sehr erstaunt, denn wir sind ja gerade dabei eine gemeinsame Produktlinie mit Ihnen aufzubauen.
12Ich muss Ihnen sagen, dass ein solches Vorgehen einer erfolgreichen Zusammenarbeit nicht gerade förderlich hist.
13Ich muss mich als Designer darauf verlassen können, dass mein Design respektiert wird und nicht beim gleichen Hersteller, der das Original fertigt, noch eine weitere billigere Dublette hergestellt wird.
14Ich bitte Sie daher, Ihre Absicht noch einmal gründlich zu überdenken.“
15Die Beklagte brachte ihr Ofenmodell „MODUL 1“ gleichwohl auf den Markt. Daraufhin mahnte die Klägerin sie mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2006 ab (Anlage K 11); sie untersagte ihr, das Modell „MODUL 1“ weiterhin herzustellen und anzubieten, da es das Geschmacksmuster der Klägerin und das durch die Kooperationsverhandlungen zustande gekommene gesetzliche Schuldverhältnis verletze. Gleichzeitig kündigte die Klägerin an, wegen der Schadensersatzansprüche, die sie gegen die Beklagte habe, deren Rechnungen über die Herstellung von Kaminöfen des Modells „balance“ nicht mehr bezahlen, sondern aufrechnen zu wollen. Daraufhin stellte die Beklagte die weitere Fertigung der Kaminöfen „balance“ für die Klägerin ein.
16Inzwischen hat die Beklagte für ihr Kaminofenmodell „MODUL 1“ ebenfalls Geschmacksmuster angemeldet, und zwar am 31.01.2006, die am 31.05.2006 eingetragen worden sind (Nr. 40600469.2).
17Die Klägerin ist der Auffassung, das Modell „MODUL 1“ der Beklagten stelle eine Nachahmung des geschützten Kaminofenmodells „balance“ der Klägerin dar. Die Beklagte, die das Modell „balance“ im Auftrage der Klägerin gefertigt habe, habe diesen Umstand zu ihrem Vorteil ausgenützt und mit denselben Maschinen, Vorrichtungen usw. ihr eigenes Modell hergestellt, dessen Brennräume mit denen des Modells „balance“ identisch sein und dessen Optik sich so geringfügig von der des klägerischen Kaminofens unterscheide, dass das Modell „MODUL 1“ wie eine Variante des Modells „balance“ wirke. Die Beklagte nehme die wesentlichen gestalterischen Elemente des Modells der Klägerin auf, nämlich das Querformat und die nach oben schwenkbare Tür. Auch weise der gewählte Name Modul auf die Möglichkeit des Anbaus von Seitenteilen hin; diese Möglichkeit sei bei dem geschützten Kaminofen „balance“ eines der prägenden und einzigartigen Merkmale. Da die Beklagte ihren Ofen zudem billiger anbiete, aber das Verhandlungsargument habe, dass ihr Ofen vom selben Band wie der Kaminofen „balance“ laufe, füge sie der Klägerin riesigen Schaden zu; Kunden der Klägerin verlangten von dieser, dass sie auf den Preis der Beklagten heruntergehe, andernfalls wollten sie den Ofen der Beklagten kaufen.
18Schon am 19.09.2001 habe der Designer Q. N. für die Klägerin die Mechanik der nach oben schwenkbaren Tür entworfen (Anlage K 25). Erst Anfang 2004 habe die Klägerin sich dann entschlossen, dieses Kaminmöbel zu realisieren. Die schwenkbare Tür des Kaminofens sei das prägende Gestaltungsmerkmal des ganzen „balance“-Systems. Zum einen verstärke die Tür mit querformatigem Fenster die horizontale Wirkung. Zum anderen sei die Tür auch im geöffneten Zustand attraktiv und für das Design prägend. Die Schwenktürmechanik entspreche aus Kundensicht der Optik des Mercedes-SL-Flügeltürers. Mit der Proportion der Tür habe der Designer das Fernseherformat 16:9 aufgenommen. Der Kaminofen wirke wie ein Möbelstück und habe insoweit, da er als Abstellfläche dienen könne, die Optik eines Sideboards, zumal er an der Wand hängend angebracht und durch Seitenteile ergänzt werden könne. Innovativ sei auch der geringe Abstand zwischen Scheibenoberkante und Oberkante des Ofens, der durch eine neu entwickelte Brenntechnik möglich werde.
19Das Modell der Klägerin werde durch sämtliche Varianten des Modells der Beklagten verletzt, da diese eben erkennbar nur Varianten seien und von den Verkehrskreisen sämtlich als Abwandlungen des Modells „balance“ verkannt werden könnten. Der Kaminofen „balance“ werde keineswegs allein durch Anbauteile geprägt; vielmehr bestellten 30 bis 40 % der Kunden nur die Brennkammer ohne Anbauten. Dieser eigentliche Ofen habe auch den renommierten Red-Dot-Award bekommen.
20Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, der nicht unterschriebene Kooperationsvertrag sei schon mündlich geschlossen gewesen, da er bereits „gelebt“ worden sei; denn die Beklagte sei schon mit der Serienfertigung beauftragt worden und habe schon die Designer der Klägerin zur Instruktion über die von der Beklagten hergestellten Brennräume empfangen, um diesen anhand der vorgegebenen Brennräume die Entwürfe neuer Prototypen zu ermöglichen. Die Arbeit ihrer, der Klägerin, Designer sei nun, nachdem die Zusammenarbeit der Parteien eingestellt worden sei, vergeblich gewesen. Sie habe von ihren Designern drei Rechnungen bekommen (Anlagen K 19, K 30, K 29) über netto 10.000,00 Euro (N.), 7.500,00 Euro (T.) und weitere 7.500,00 Euro (C.), insgesamt 25.000,00 Euro. Hinzu kämen Kosten der Firma I. für die Neukonstruktion des Kaminofens „Balance“ gemäß Rechnung vom 07.08.2006 über netto 22.680,00 Euro (Anlage K 36); die Firma I. sei von der Klägerin beauftragt worden, nachdem die Beklagte die Produktion dieses Modells eingestellt habe.
21Mit den vorstehenden Schadensersatzansprüchen hat die Klägerin am 22.08.2006 im Verfahren 15 O 123/06, wo sie von der Beklagten auf Bezahlung der gefertigten Kaminöfen „balance“ verklagt ist, die Aufrechnung erklärt. Sie ist der Auffassung, sie könne diesen Schadensersatz gleichwohl im vorliegenden Rechtsstreits geltend machen, da die Aufrechnung den Anspruch nicht rechtshängig mache.
22Die Klägerin beantragt,
231. wie erkannt.
242. wie erkannt.
253. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über die nachstehend Ziffer 4 genannten Ansprüche nebst Zinsen hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Klageantrag zu 1. beschriebene Handlung entstanden ist und zukünftig noch entsteht,
264. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
27a) 900,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
28b) weitere 47.680,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
295. wie erkannt
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie hält den Unterlassungsantrag der Klägerin für unzulässig, weil die von der Klägerin aufgezählten Merkmale zu unbestimmt seien, teilweise nur Selbstverständlichkeiten aufzählten und die Beklagte deshalb nicht wissen könne, was sie unterlassen solle.
33Im übrigen seien die Geschmacksmuster der Klägerin nicht verletzt.
34Dass die Tür der Ofenmodelle als nach oben öffnende Schwenktür konzipiert sei, habe ausschließlich technische Gründe; deshalb sei der Schwenkmechanismus nach § 3 Geschmacksmustergesetz vom Geschmacksmuster nicht umfasst. Die nach oben öffnende Tür ermögliche es, sowohl von rechts wie von links Kaminholz zu greifen und in den Brennraum zu legen. Gerade bei den von der Klägerin vorgesehenen seitlichen Anbauten neben dem eigentlichen Ofen bewähre sich diese Art der Türöffnung, die also aus praktischen Gründen, nicht aus Designgründen gewählt worden sei. Dieser Schwenkmechanismus sei auch nicht neu; er sei im Küchenbereich seit langem Stand der Technik. Technisch bedingt sei auch, dass die Führungshebel für den Schwenkmechanismus im Seitenbereich des Kaminofens angebracht würden.
35Die Beklagte ist im übrigen der Auffassung, dass die seitlichen Anbauten des Kaminofens den Gesamteindruck des Geschmacksmusters bestimmten. Nehme man den Kaminofen allein, so sei ein solches Modell vorbekannt gewesen. Denn die Firma N. habe einen Kaminofen im Querformat mit einer rahmenartigen Umgrenzung der Sichtscheibe (Anlage B 8) erstmals schon auf der Messe Progetto Fuoco in Verona im März 2004 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Beklagte verweist ferner auf ihre eigenen Kaminofenmodelle Piu, Piko, Aura und Trias (Anlage B 9), die seit Juli 2004 mit einer vertikalen nach oben bewegbaren Scheiben angeboten würden. Auch aus dem Prospekt Invicta (Anlage B 11) ergäben sich Kaminmodelle mit nach oben bewegbarer Scheibe. Aus alledem ergebe sich, dass vor dem Modell der Klägerin keineswegs alle Kaminöfen mit seitlich zu öffnender Tür ausgestattet gewesen seien.
36Der Kaminofen der Beklagten unterscheide sich deutlich vom Modell „balance“ der Klägerin, insbesondere weil er keine seitlichen Anbauten habe, weil er über verschiedene Fußvarianten verfüge, weil der Griff anders aussehe und weil ober- und unterhalb des Ofens keine Möbelplatten vorgesehen seien und deshalb auch die sichtbare Fuge zwischen Feuertür und Platte fehle und weil schließlich die eine der beiden Fronten des Modells „MODUL 1“ nach Art eines Bilderrahmenprofils gestaltet sei und sich optisch von der Front des Modells „balance“ unterscheide. „MODUL 1“ stehe dem Modell „Burg“ der Firma N. näher als dem Modell „balance“ der Klägerin.
37Die Beklagte bestreitet einen Schaden der Klägerin. Insbesondere könne die Klägerin die behaupteten weiteren fünf Prototypen mit einem anderen Hersteller als Auftragsfertiger realisieren; dann seien die Designerkosten nicht vergeblich. Der Entwurf der schriftlichen Vereinbarung habe sich auch nicht auf den Ofen „balance“, sondern auf zukünftige Entwicklungen bezogen.
38Die Beklagte habe es im übrigen nicht abgelehnt, den Kaminofen „balance“ weiterhin für die Klägerin herzustellen, sie habe nur weitere Lieferungen verweigert, weil die Klägerin die bisherigen Lieferungen nicht bezahlt habe. Die Kosten der Klägerin für die Verlagerung der Produktion auf einen anderen Lieferanten habe die Beklagte deshalb nicht verschuldet.
39Im übrigen habe die Beklagte selbst erhebliche Kosten für die Entwicklung des Innenlebens des Kaminofens „balance“ gehabt, die nun vergeblich seien.
40Die Beklagte trägt ferner vor, schon vor der Produktion des Modells „MODUL 1“ sei dieses dem Geschäftsführer der Klägerin durch Zeichnungen bekannt gemacht worden, ohne dass dieser Einspruch erhoben habe. So seien Herrn X. in einem Gespräch am 13.04.2005 Entwürfe des Designers der Beklagten (Anlage B 1) gezeigt worden mit der Frage, ob die Klägerin ein Problem damit habe, wenn die Beklagte die Entwürfe weiterentwickele. Die Frage habe Herr X. verneint. Ferner sei ihm in einem Gespräch am 27.10.2005 eine 3 D – Computergraphik (Anlage K 38) des Modells „MODUL 1“ gezeigt worden. Herr X. habe der Herstellung dieses Modells nicht widersprochen, offenbar weil er es für vollkommen unproblematisch gehalten habe.
41Die Klägerin ist hierzu der Meinung, die am 27.10.2005 gezeigten Entwürfe hätten keinerlei Ähnlichkeit mit dem Ofen „balance“, weil sie frei im Raum stünden, sich die Tür nicht nach oben öffne, sie nicht das 16:9 Format hätten und auf einem runden Fuß mit einer Bodenplatte stünden. Die Beklagte habe dazu gesagt, sie orientiere sich an Modellen der Firma Wodtke.
42Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihre protokollierten Erklärungen im Sitzungstermin am 01.09.2006 Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe
44Die Klage ist weitgehend begründet.
45I.
46Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
47Der Antrag ist zulässig. Die Kaminofengestaltungen, die die Beklagte unterlassen soll, werden durch die im Klageantrag enthaltenen fotografischen Abbildungen („wie nachstehend abgebildet“) sowie deren ergänzende Beschreibung in Worten hinreichend bestimmt.
48Der Antrag ist auch begründet. Die im Antrag abgebildeten und von der Klägerin mit Worten beschriebenen Kaminöfen „MODUL 1“ der Beklagten verletzten das Geschmacksmuster der Klägerin 40406060.9 (Anlage K 5). Die Klägerin hat deshalb einen Unterlassungsanspruch nach §§ 38, 42 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz.
491.
50Das Geschmacksmuster der Klägerin ist neu und eigenartig im Sinne des § 2 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz. Es umfasst die Art, in der die Feuerraumtür zu öffnen ist (nach oben parallel zur Front), da dieses Merkmal nicht ausschließlich durch eine technische Funktion bedingt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz).
51a)
52Die Beklagte hat zur Widerlegung der Neuheit und Eigenartigkeit des klägerischen Geschmacksmusters zum einen auf ihre seit Juli 2004 auf dem Markt befindlichen Kaminöfen Piu, Piko, Aura und Trias verwiesen, ferner auf die im Prospekt Invicta abgebildeten Modelle. Diese unterscheiden sich jedoch sämtlich so sehr von dem klägerischen Geschmacksmuster – selbst wenn einzelne Teile wie die Feuerraumtür vergleichbar sein sollten - , dass sie der Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters nicht entgegenstehen können; bei dem Vergleich sind jeweils die Modelle miteinander zu vergleichen, nicht irgendwelche Einzelteile. Die im Katalog invicta abgebildeten Modelle betreffen im übrigen Kamineinsätze und keine Kaminöfen.
53b)
54Die Beklagte hat ferner auf das Modell „EXTRA Line Burg“ der Firma N. verwiesen (Anlage B 8), das nach der – von der Klägerin bestrittenen – Behauptung der Beklagten erstmals im März 2004 auf der Messe „Progetto Fuoco“ in Verona – und damit zeitlich vor der Anmeldung des Geschmacksmusters der Klägerin – der Öffentlichkeit vorgestellt worden sein soll. Unterstellt dieser Vorstellungszeitpunkt sollte zutreffend sein, ist zu prüfen, ob das Geschmacksmuster der Klägerin gegenüber dem Modell Burg der Firma N. über eine (andere) Eigenart verfügt; wenn nein, wäre es nicht neu.
55Nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich der Gesamteindruck des Geschmacksmusters der Klägerin von dem des Modells Burg (§ 2 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz):
56Das Geschmacksmuster der Klägerin zeigt einen Kaminofen, der nur aus dem Feuerraum (und der Tür) besteht, ein Querformat aufweist, oben und unten eine Abschlussplatte hat, so dass zwischen dieser und der Feuerraumtür eine Fuge vorhanden ist, an dem rechts und links in Verlängerung der Abschlussplatten in der Art von Anbaumöbeln Seitenteile als Holzkammern angesetzt werden können, der direkt an die Wand gerückt werden kann und dessen Feuerraumtür, die ein großes Fenster ebenfalls im Querformat aufweist, nach oben parallel zur Front geöffnet werden kann; bei geöffneter Tür ist der Feuerraum fast vollständig zugänglich. Links und rechts neben dem Feuerraum und zwischen diesem und den Seitenwänden zeigen sich zwei von oben nach unten verlaufende Nischen.
57Der Ofen Burg der Firma N. ähnelt dem Geschmacksmuster der Klägerin in vielen Punkten; die geschlossene Feuerraumtür nimmt allerdings die gesamte Front des Ofens ein, weil keine obere und untere Abschlussplatte vorhanden ist. Öffnen lässt sich die Feuerraumtür, wie an dem großen links oder rechts angebrachten Bügelgriff zu ersehen ist, in der Art einer Drehtür mit links oder rechts angebrachtem Anschlag. Das Geschmacksmuster der Klägerin schützt die Gestaltung des Kaminofens auch bei geöffneter Tür. Diese Gestaltung bei geöffneter Tür ist besonders auffällig und markant. Bei geöffneter Tür aber wirkt der Ofen Burg deutlich anders.
58Die Gestaltung der Feuerraumtür wäre allerdings nicht zu berücksichtigten, wenn dieses Erscheinungsmerkmal ausschließlich durch die technische Funktion des Kaminofens bedingt wäre (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz). Das ist indessen nicht der Fall. Die technische Funktion gebietet lediglich das Vorhandensein einer Feuerraumtür, aber nicht deren Gestaltung, insbesondere nicht die hier vorliegende Gestaltung, bei der die Tür nach oben geöffnet wird und der Kaminofen auch bei geöffneter Tür einen symmetrischen, optisch ansprechenden Eindruck macht, der dazu einlädt, den Ofen bei geöffneter Tür zu betreiben, während ein Ofen mit geöffneter Drehtür eher den Eindruck macht, es sei vergessen worden, die Tür zu schließen.
592.
60Die Gestaltungen des Kaminofens „MODUL 1“, die Gegenstand des Unterlassungsantrages sind, verstoßen gegen das Geschmacksmuster der Klägerin, da sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Geschmacksmuster der Klägerin erwecken (§ 38 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz).
61Die Kaminöfen der Beklagten bestehen ebenfalls ausschließlich aus dem Feuerraum mit Tür, die beide ein Querformat haben. Die Tür bedeckt – anders als beim Muster der Klägerin – in geschlossenem Zustand die gesamte Front des Kaminofens, da dieser keine obere und untere Abschlussplatte aufweist; es sind also insoweit auch keine waagerechten Fugen sichtbar. Im Gegensatz zum Muster der Klägerin weisen die Türen der Beklagten nicht zwei Haltegriffe, sondern nur einen einzigen, zudem anderes gestaltet Haltegriff auf. Die Ofentür wird überdies in einer Variante mit gewölbtem Rahmen geliefert, die allerdings nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, da sie dort nicht abgebildet ist. Die Beklagte liefert die Kaminöfen wandhängend oder mit verschiedenen Füßen, die sich von denen des Modells „balance“ unterscheiden; das Geschmacksmuster der Klägerin zeigt keine Füße. Rechte und linke Anbauten zu dem Kaminofen liefert die Beklagte nicht.
62Das Modell „MODUL 1“ der Beklagten stimmt mit dem Geschmackmuster der Klägerin in vier von fünf Gestaltungsmerkmalen überein:
631.) Beide Kaminofenmodelle bestehen ausschließlich aus dem Feuerraum und nicht wie die meisten herkömmlichen dreistöckigen Kaminöfen aus einem zusätzlichen Holzfach unter dem Feuerraum und einem zusätzlichen Wärmefach (Teefach) oder Speicherstein darüber. 2.) Der Korpus beider Modelle ist rechteckig im Querformat mit einem ebenfalls querformatigen Sichtfenster. 3.) Der Ofen braucht keinen Abstand zur Wand einzuhalten, sondern kann sogar an dieser aufgehängt werden. 4.) Die Tür öffnet parallel zur Front nach oben hin.
64Anders als das Geschmacksmuster der Klägerin kann der Ofen der Beklagten – bisher – nicht durch Seitenteile zu einem Anbaumöbel ergänzt werden; er weist deshalb auch keine obere und untere Abschlussplatte auf.
65Nach Auffassung der Kammer fällt der letztgenannte Unterscheidungspunkt für den Gesamteindruck nicht entscheidend ins Gewicht. Das Geschmacksmuster der Klägerin erstreckt sich zwar auf die Anbaumöglichkeit, wie die Abbildung des Geschmacksmusters zeigt. Die Anbaumöglichkeit aber lässt offen, den Ofen auch ohne Anbauten zu verwenden. In diesem – ebenfalls geschützten – Zustand ohne Anbauten machen beide Ofenmodelle den selben Gesamteindruck. Das Fehlen der Abschlussplatten beim Ofen der Beklagten, die andere Gestaltung des einen einzigen Griffes sowie die unterschiedlichen Füße sind nicht ins Gewicht fallende kleinere Abweichungen. Sie lassen den Ofen der Beklagten als eine Variante des Geschmacksmusters der Klägerin für den Fall, dass keine Anbauten angesetzt werden, erscheinen. Zu demselben Gesamteindruck trägt insoweit maßgebend das Bild des Ofens bei geöffneter Tür bei; diese Gestaltung ist – wie bereits ausgeführt – durch das Geschmacksmuster der Klägerin geschützt. Bei geöffneter Tür wird der Eindruck des Ofens so stark durch die hochgeschobene Tür bestimmt, dass die wenigen Abweichungen beim Ofen der Beklagten noch weniger auffallen als bei geschlossener Tür.
66Es kommt nicht darauf an, ob die Art der Türöffnung nach oben (zum Beispiel als Schiebetür) bei anderen Kaminofenmodellen schon vorbekannt war oder ob der hier eingesetzte – auf dem Geschmacksmuster der Klägerin gar nicht abgebildete – Schwenkmechanismus im Möbelbereich bei Küchenmöbeln schon bekannt war. Denn zu vergleichen ist das Geschmacksmuster der Klägerin als ganzes mit dem Modell der Beklagten, das wiederum im ganzen zu betrachten ist; auf die Übereinstimmung oder Neuheit nur einzelner Teile kommt es nicht an.
673.
68Damit benutzt die Beklagte durch Herstellung und Vertrieb des Ofenmodells „MODUL 1“ in den im Klageantrag abgebildeten Varianten das Geschmackmuster der Klägerin.
69Das geschieht ohne Zustimmung der Klägerin.
70Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin bereits im Jahre 2005, und zwar vor der Produktion des Ofens „MODUL 1“, Zeichnungen bzw. 3 D – Computergraphiken gesehen, aus denen die Beklagte das „MODUL 1“ weiterentwickelt hat, und keinen Einspruch erhoben. Eine Zustimmung ist darin aber nicht zu sehen, weil die heutige Gestaltung des Modells „MODUL 1“ aus den damaligen Zeichnungen nicht hinreichend zu entnehmen war:
71Diese Zeichnungen (Anlage K 38) weisen zwar schon ein rechteckiges Modell im Querformat auf, das nur aus dem Feuerraum besteht. Es war aber aus den Zeichnungen nicht zu ersehen, dass das Modell an die Wand gerückt oder an dieser befestigt werden konnte, es war auch nicht die Öffnung der Tür nach oben erkennbar, die – neben der Anbaufähigkeit – das markanteste Unterscheidungsmerkmal des Geschmacksmusters der Klägerin ist.
724.
73Nach alledem ist die Beklagte nach § 42 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
74II.
75Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz Auskunft über die Menge der bestellten, verkauften, ausgelieferten und sonst in Verkehr gebrachten Kaminöfen, wobei sich die Auskunft auf die in Ziffer 1 aufgeführten Kaminöfen zu beziehen hat; so ist der Antrag der Klägerin zu verstehen.
76III.
77Nach § 42 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz ist die Beklagte auch zum Schadensersatz verpflichtet, da sie das Geschmacksmuster der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt hat.
78Die Klägerin hat ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung, soweit sie ihre Ansprüche noch nicht beziffert hat und beziffern kann.
79IV.
80Die Beklagte ist ferner zum Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu verurteilen, soweit diese nicht mit den Prozesskosten zu verrechnen sind. Die Beklagte hat diese Kosten durch ihre Geschmacksmusterverletzung verursacht.
81Der zugrundegelegte Geschäftswert von 100.000,00 Euro ist angemessen. Danach beträgt eine ganze Gebühr 1.354,00 Euro. Der nicht anrechenbare Anteil von 0,65 beläuft sich auf 880,10 Euro, so dass zuzüglich der Postgebühr von 20,00 Euro die Beklagte 900,10 Euro zu erstatten hat.
82Dieser Betrag ist ab Klageerhebung (23.06.2006) mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
83Hingegen ist die Schadensersatzklage auf Zahlung weiterer 47.680,00 Euro nebst Zinsen als unzulässig abzuweisen.
84Die ausnahmsweise Unzulässigkeit des Zahlungsantrages ergibt sich daraus, dass die im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Forderungen gleichzeitig gegen die im Rechtsstreit 15 O 123/06 LG Bielefeld eingeklagten Forderungen aufgerechnet worden sind, ohne dass deren Höhe und die Reihenfolge, in der die Ansprüche der Klägerin aufgerechnet werden, angegeben worden sind.
85Die Unzulässigkeit folgt nicht aus einer etwaigen doppelten Rechtshängigkeit, da die Aufrechnung die Gegenforderungen nicht rechtshängig macht; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben.
86Materiellrechtlich aber führt die unbedingte Aufrechnung zum Erlöschen der aufgerechneten Forderung, so dass diese nicht mehr mit Erfolg eingeklagt werden kann; anders ist es nur bei einer Hilfsaufrechnung.
87Materiellrechtlich können deshalb der Klägerin die hier eingeklagten Ansprüche nicht oder nicht mehr zustehen, nachdem sie in dem anderen Rechtsstreit gegen die dortige unstreitige Klageforderung zur Aufrechnung gestellt worden sind, entweder weil die hier eingeklagten Ansprüche nie bestanden haben oder weil sie zwar entstanden sind, aber durch die Aufrechnung erloschen sind.
88Wenn die Klägerin vorgetragen hätte, wie hoch die Klageforderung im Rechtsstreit 15 123/06 ist und in welcher Reihenfolge sie die hier eingeklagten vier Schadensersatzansprüche aufrechnen will, so wäre die Klage hinsichtlich der von der Aufrechnung erfassten Ansprüche ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen gewesen; blieben danach Ansprüche übrig, die nicht erloschen sein könnten, so wären (nur) diese sachlich zu prüfen gewesen. Da die Klägerin aber nicht angegeben hat, ob und gegebenenfalls welche der hier eingeklagten Ansprüche von der Aufrechnung nicht erfasst sein können, kann eine derartige Prüfung nicht stattfinden.
89Der Zahlungsanspruch ist insoweit in Wahrheit unbestimmt und damit unzulässig.
90V.
91Die Beklagte ist ferner gemäß §§ 34 Satz 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 4 Geschmacksmustergesetz zur Zustimmung zur Löschung ihres Geschmacksmusters 40600469.2 zu verurteilen, weil ihr Geschmacksmuster in den Schutzbereich des älteren Geschmacksmusters der Klägerin fällt.
92Wie bereits oben ausgeführt, stellt das Modell „MODUL 1“ in den im Unterlassungsantrag erfassten Gestaltungen eine Benutzung des älteren Geschmacksmusters der Klägerin dar. Soweit sich die später angemeldeten Geschmacksmuster der Beklagten auf diese Gestaltung beziehen, braucht deshalb nicht mehr besonders dargelegt werden, dass sie mit dem Geschmacksmuster der Klägerin kollidieren. Das gilt für die Geschmacksmuster Nr. 1, 4, 5, 6, die jeweils eine glatte Front zeigen.
93Davon weichen die Geschmacksmuster 2 und 3 ab, deren Feuerraumtür jeweils einen gewölbten Rahmen aufweist. Durch diesen gewölbten Rahmen unterscheiden sie sich optisch stärker von dem Geschmacksmuster der Klägerin.
94Gleichwohl ist auch der von ihnen ausgehende Gesamteindruck mit dem des Geschmacksmusters der Klägerin noch identisch, da diese Ofenmodelle ersichtlich nur Varianten einer einzigen Produktlinie sind und insbesondere in geöffnetem Zustand ebenso wie das Geschmacksmuster der Klägerin wirken. Dabei unterstellt die Kammer, dass sich die Öfen, die Gegenstand der unter obiger Nummer eingetragenen Geschmacksmuster 2 und 3 der Beklagten sind, ebenso wie die übrigen Öfen öffnen lassen, auch wenn der geöffnete oder halb geöffnete Zustand nur bei den Geschmacksmustern 5 und 6 abgebildet ist.
95VI.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.