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Landgericht Bielefeld, 17 O 74/06

Datum:
24.10.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VIII. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 74/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2006:1024.17O74.06.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monate, Ordnungshaft insgesamt bis 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an einem/einer dem/der Geschäftsführer(in) der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kaminmöbel, von ihr bezeichnet mit „LOFT Line MODUL 1“, wie nachstehend abgebildet herzustellen, anzubieten, zu veräußern, zu liefern oder sonst in den Verkehr zu bringen, die in Kombination folgende Merkmale aufweisen

a) ein Korpus mit einer Front in Fernsehgerät-Optik (entsprechend dem Fernsehgerät-Format 16:9), an den Seitenteile angebaut werden können; der Korpus ist in Sideboard-Optik gestaltet

b) an der Vorderfront befindet sich eine passepartoutartige Tür mit Glaseinsatz mit Griff

c) die Tür ist mit einem Schwenkmechanismus nach vorne oben zu öffnen, so dass sie in geöffnetem Zustand senkrecht parallel zum Korpus steht und den Blick durch sie und unter ihr in den Brennraum oder durch sie auf sowie über den Korpus ermöglicht,

d) der Türmechanismus wird in seitlichen Taschen geführt, in geöffnetem Zustand sind die Arme sichtbar

e) der Korpus ist wie ein Flachbildschirm an der Wand zu befestigen oder ruht auf vier an den Korpus-Ecken befindlichen, am unteren Ende rechts und links nach Art eines Bügels miteinander verbundenen Füßen aus Edelstahl oder einem mitten unter dem Korpus befindlichen säulenartigen Fuß, wobei die Höhe der Füße/des Fußes ungefähr halb so hoch ist wie die Höhe des Korpus,

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Zahl der angebotenen, bestellten, verkauften, ausgelieferten oder sonstwie in Verkehr gebrachten Kaminmöbel sowie den mit dem Vertrieb dieser Kaminmöbel erzielten Umsatz,

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über die beziffert geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 900,10 Euro und weiteren 47.680,00 Euro nebst Zinsen hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Klageausspruch Ziffer 1 beschriebene Handlung entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23.06.2006 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung des Geschmacksmusters 40600469.2 einzuwilligen.

6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 29 %, die Beklagte 71 % zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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