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Landgericht Bielefeld, 17 O 100/06

Datum:
20.10.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VIII. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 100/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2006:1020.17O100.06.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, es zu unterlas-sen, im Wettbewerb handelnd für ihren Geschäftsbetrieb mit der Aussage zu werben „Wir sind eine seit 25 Jahren in Ostwestfalen etablierte und anerkannte Schönheitsklinik und Zahnklinik“.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Leitun-gen der Zahnheilkunde zu bewerben und/oder anzubieten.

3. Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eins der vorstehenden Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monate angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäfts-führer der Beklagten zu vollziehen ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2006 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar. Im übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläu-fig vollstreckbar.

 
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