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Landgericht Bielefeld, 16 O 120/05

Datum:
25.01.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VII. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 120/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2006:0125.16O120.05.00
 
Tenor:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Telekommunikation- und/oder Internet-Dienstleistungen im Wegen eines Preis-

vergleichs unter Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben

und/oder bewerben zu lassen, ohne zugleich auch unmittelbar in dem Preis-

vergleich darauf hinzuweisen, daß bei dem Produkt „DSL NoLimit 2000 XL“ eine

Mindestvertragslaufzeit besteht und die in dem Preisvergleich genannten Wett-

bewerbsprodukte keiner Mindestvertragslaufzeit unterliegen, wenn dies geschieht

wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen Westfäli-

schen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;

und/oder

b) einen Preisvergleich, insbesondere einen Preisvergleich mit einer behaupteten

maximalen Jahresersparnis, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn

die zugrundeliegenden Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen

nicht identisch sind, ohne auf die bestehenden Unterschiede unmittelbar und

hinreichend deutlich hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 34

beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom

11./12.12.2004;

und/oder

einen Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben und/oder

bewerben zu lassen, wenn zur Gleichartigkeit der verglichenen Telekommunika-

tions- und/oder Internet-Dientleistungen bei „Y.“ Aufpreise bezahlt werden

müssen und dadurch die behauptete maximale Jahresersparnis nicht erreichbar

wird, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige

aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;

2. an die Klägerin € 792,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 21.05.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüg-lich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 
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