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Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Telekommunikation- und/oder Internet-Dienstleistungen im Wegen eines Preis-
vergleichs unter Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben
und/oder bewerben zu lassen, ohne zugleich auch unmittelbar in dem Preis-
vergleich darauf hinzuweisen, daß bei dem Produkt „DSL NoLimit 2000 XL“ eine
Mindestvertragslaufzeit besteht und die in dem Preisvergleich genannten Wett-
bewerbsprodukte keiner Mindestvertragslaufzeit unterliegen, wenn dies geschieht
wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen Westfäli-
schen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;
und/oder
b) einen Preisvergleich, insbesondere einen Preisvergleich mit einer behaupteten
maximalen Jahresersparnis, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn
die zugrundeliegenden Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen
nicht identisch sind, ohne auf die bestehenden Unterschiede unmittelbar und
hinreichend deutlich hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 34
beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom
11./12.12.2004;
und/oder
einen Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben und/oder
bewerben zu lassen, wenn zur Gleichartigkeit der verglichenen Telekommunika-
tions- und/oder Internet-Dientleistungen bei „Y.“ Aufpreise bezahlt werden
müssen und dadurch die behauptete maximale Jahresersparnis nicht erreichbar
wird, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige
aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;
2. an die Klägerin € 792,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 21.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüg-lich 10 % vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Die Klägerin ist das auf dem Gebiet der Telekommunikations-Dienstleistungen größte deutsche Unternehmen. Sie bietet vielfältige Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an. Sie verfügt über ein Telekommunikationsnetz und stellt ihren Kunden im Rahmen ihres Dienstleistungsangebots u.a. diverse Telefonanschlüsse in verschiedenen technischen Ausführungen zur Verfügung, insbesondere analoge, digitale (ISDN-) und DSL (Digital Subscriber Line) -Telefonanschlüsse. Die Klägerin stellt die technische Plattform für den von ihrer Tochtergesellschaft, der Firma X. AG, angebotenen Online-Dienst "X" zur Verfügung. Den Online-Dienst ihrer Tochtergesellschaft bewirbt und vermarktet die Klägerin umfassend.
4Der Markt auf dem Gebiet der Vermittlung von Telefongesprächen im Festnetz ist seit dem 01.01.1998 vollständig liberalisiert worden. Seither bietet eine Vielzahl von Unternehmen ihre lizenzpflichtigen Dienstleistungen an. Grundsätzlich besitzt der Telefonkunde zwei Möglichkeiten, die Dienstleistungen der neuen Anbieter in Anspruch zu nehmen. So können sich die Verbraucher über eine sogen. dauerhafte Voreinstellung (Pre-Selection) dafür entscheiden, daß automatisch alle Gespräche, die mit einer Ortsnetzkennzahl beginnen, durch einen bestimmten Wettbewerber vermittelt werden. Ferner können sie sich dafür entscheiden, den jeweiligen Wettbewerber, der ein konkretes Gespräch vermitteln soll, durch die jeweilige Angabe der entsprechenden, dem Wettbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl auszuwählen. Dieses Verfahren wird als "Call-by-Call" bezeichnet. Beide Verfahren sind auch für Telefonate in den Ortsbereichen verwendbar.
5Die Verbraucher besitzen die Möglichkeit, ihren Telefonanschluß sowohl von der Klägerin als auch von einem Wettbewerber der Klägerin zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die entsprechenden Gespräche werden sodann entweder von der Klägerin für ihre Telefonanschlüsse oder durch den Wettbewerber für dessen Telefonanschluß abgerechnet. Entscheidet sich der Verbraucher dazu, seinen Telefonanschluß als Voll-anschluß von einem Wettbewerber zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist das "Pre-Selection"- bzw. das "Call-by-Call"-Verfahren nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen möglich.
6Sowohl die Klägerin als auch ihre Wettbewerber bieten eine Vielzahl von Tarifen für die einzelnen Telefongespräche an, die jeweils nach bestimmten Zeiten und Entfernungen zwischen den Gesprächsteilnehmern gestaffelt sind.
7Zu dem Produktportfolio der Klägerin zählt u.a. der digitale Telefonanschluß "X.-ISDN standard". Für diesen hatten die umworbenen Verkehrskreise zum maßgeblichen Zeitpunkt monatlich einen Betrag in Höhe von 23,60 € zu bezahlen. Dieses Produkt der Klägerin unterliegt keiner Mindestvertragslaufzeit. Verbraucher, die über den Telefonanschluß "X-ISDN standard" der Klägerin verfügen, erhalten ohne Aufpreis von der Klägerin monatlich ihre Telefonrechnung in Papierform. Registriert sich der Verbraucher bei dem Angebot "Rechnung online" erhält er von der Klägerin zudem eine einmalige Gutschrift in Höhe von 5,-- €.
8Ende 2004 waren etwa 6,7 Mio. DSL-Anschlüsse in Betrieb, davon wurden 5,5 Mio. von der Klägerin für ihre Endkunden bereitgestellt, der Rest entfiel auf Wettbewerber der Klägerin.
9Die Beklagte verfügt über Lizenzen der Klassen 3 und 4. Sie bietet eigene Festnetz-Übertragungswege, Datenübermittlungsdienste, Netzmanagementdienste und Sprachmehrwertdienste an. Sie hält u.a. das Produkt "DSL NoLimit 2000 XL" vor. Für dieses Produkt berechnet die Beklagte einen monatlich zu bezahlenden Betrag in Höhe von 39,99 €. Dieses Produkt kann nur als Gesamtpaket bei der Beklagten abgenommen werden. Die Einzelkomponenten (DSL-Flatrate, DSL-Zugang und ISDN-Anschluß) kann der Verbraucher nicht einzeln buchen. Entscheidet sich der Verbraucher dazu, dieses Produkt in Anspruch zu nehmen, erhält er standardmäßig seine Rechnung elektronisch. Für eine Rechnung in Papierform hat er einen monatlichen Aufpreis von 1,50 € zu zahlen.
10Die Dienstleistungen der "Y-Gruppe" werden in Teilen Baden-Württembergs, Nordrhein-Westfalens, Schleswig-Holsteins sowie den Städten Berlin, Hamburg, München und den Großraum Nürnberg angeboten. Die Beklagte, die Firma Y Westdeutschland GmbH & Co. KG, ist in Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Die Beklagte ist mit den von ihr für Telefongespräche berechneten Preisen in einer relevanten Anzahl von Fällen nicht billiger als die Klägerin.
11Die von ihr angebotenen Telekommunikations- bzw. Internet-Dienstleistungen über das Produkt "DSL NoLimit 2000 XL" hat die Beklagte am 11. bzw. 12.12.2004 in der "Neuen Westfälischen Zeitung" beworben. Wegen der Einzelheiten der Werbeanzeige wird auf die Anlage K 34 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Aussagen der Beklagten in dieser Anzeige seien insoweit wettbewerbswidrig, als sie - die Klägerin - die Unterlassung dieses Aussagen im Rahmen ihres Klageantrages begehre.
12Wegen dieser behaupteten Wettbewerbsverstöße hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2005 abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 20.04.2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 150.000,-- € hat die Klägerin ihrer Abmahnung eine Kostennote mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.190,-- € beigefügt. Wegen der Abmahnung wird auf die Anlage K 35 Bezug genommen. Die Beklagte hat auf diese Abmahnung nicht reagiert.
13Die Klägerin beantragt,
141.
15es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an dem (n) Geschäftsführer(n) ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - zu unterlassen,
16im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
17a)
18Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen mit der Angabe zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
19"Y sucht Bielefelds cleverste DSL-Nutzer",
20wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen Zeitung" vom 11./12.12.2004;
21und/oder
22b)
23Telekommunikation- und/oder Internet-Dienstleistungen im Wegen eines Preisvergleichs unter Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne zugleich auch unmittelbar in dem Preisvergleich darauf hinzuweisen, daß bei dem Produkt "DSL NoLimit 2000 XL" eine Mindestvertragslaufzeit besteht und die in dem Preisvergleich genannten Wettbewerbsprodukte keiner Mindestvertragslaufzeit unterliegen, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen Zeitung" vom 11./12.12.2004;
24und/oder
25c)
26einen Preisvergleich, insbesondere einen Preisvergleich mit einer behaupteten maximalen Jahresersparnis, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die zugrundeliegenden Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen nicht identisch sind, ohne auf die bestehenden Unterschiede unmittelbar und hinreichend deutlich hinzuweisen, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen Zeitung" vom 11./12.12.2004;
27und/oder
28einen Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn zur Gleichartigkeit der verglichenen Telekommunikations- und/oder Internet-Dientleistungen bei "Y" Aufpreise bezahlt werden müssen und dadurch die behauptete maximale Jahresersparnis nicht erreichbar wird, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen Zeitung" vom 11./12.12.2004;
29und/oder
30d)
31für ein nur einheitlich abnehmbares Gesamtangebot mit der Angabe von Einzelpreisen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen Zeitung" vom 11./12.12.2004;
32und/oder
33 34e)
35Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen, die in einigen Regionen der Bundesrepublik Deutschland (aktuell in Teilen Baden-Württembergs, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holsteins sowie den Städten Berlin, Hamburg, München und den Großraum Nürnberg [Erlangen, Fürth, Nürnberg]) und auch dort nicht uneingeschränkt angeboten werden, mit der Angabe zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die "Y-Leistungen" seien schon in vielen Gebieten verfügbar;
362.
37an die Klägerin € 1.585,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß dem § 247 BGB seit dem 21.05.2005 zu bezahlen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Sie tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen und trägt im einzelnen dazu vor:
41Ihre Aussage "Y sucht Bielefelds cleverste DSL-Nutzer" beziehe sich lediglich auf die Kunden, nicht auf ihre - der Beklagten - Leistung und besage nichts zur Vorteilhaftigkeit des Angebotes.
42Der Antrag zu Ziffer 1. b) seit unzulässig, weil unbestimmt und sei im übrigen auch unbegründet, da sie - die Beklagte - ausreichend auf Mindestlaufzeiten hinweise. Im übrigen bestünden auch bei der Klägerin bei bestimmten Leistungen Mindestvertragslaufzeiten.
43Auch der Antrag zu Ziffer 1. c) sei zu unbestimmt. Im übrigen sei nicht erforderlich, daß die verglichenen Produkte identisch seien. Im übrigen betreffe das Ausstellen von Rechnungen keine Eigenschaft. Darüber hinaus seien Rechnungskosten für den Verbraucher ohne Relevanz.
44Auch der Antrag zu Ziffer 1. d) sei unzulässig, weil er zu weit und zu abstrakt gefaßt sei. Der Antrag sei aber auch insoweit unbegründet, da die Klägerin zum einen selbst aggressiv mit Kosten für die Flatrate werbe. Darüber hinaus würde im Telekommunikationsbereich häufig mit Kopplungsangeboten geworben. Sie - die Beklagte - mache in ihrer Werbung hinreichend deutlich, daß die einzelnen Leistungen nicht getrennt erworben werden könnten.
45Der Antrag zu Ziffer 1. e) sei ebenfalls zu unbestimmt, darüber hinaus unbegründet, da beim Verbraucher durch diese Aussage keine relevante Fehlvorstellung veranlaßt werde.
46Nach alledem seien auch die Abmahnkosten unbegründet.
47Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49Die wettbewerbsrechlichen Unterlassungsansprüche sind nur zum Teil begründet, haben aber im übrigen keinen Erfolg.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.