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Landgericht Bielefeld, 15 O 246/05

Datum:
28.03.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VI. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 246/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2006:0328.15O246.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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