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Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste "Qualifizierter Einrichtungen" im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragene Klägerin nimmt satzungsgemäß die Interessen von Verbrauchern wahr. Die Beklagte betreibt einen Kundenvorteilsclub unter der Bezeichnung "T."; auch erbringt sie Dienstleistungen für rechtlich selbständige Vertriebspartner, denen sie gestattet hat, "T.-Kunden" zu werben. Die Klägerin warf der Beklagten vor, jedenfalls in drei Fällen (O., S. und B.) Verbraucher ohne deren vorheriges Einverständnis angerufen zu haben, um sie für eine Mitgliedschaft in der "T."-Haushaltsberatung zu werben. Der Aufforderung, wegen darin liegender unzulässiger Telefonwerbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam die Beklagte jedoch nicht nach.
3Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren (nebst Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 180,00 €) weiter und behauptet: Am 19.04.2005 habe ein Mitarbeiter der Beklagten Frau D. O. zu Hause in Berlin angerufen und dabei u.a. danach gefragt, ob sie Interesse an einer "T."-Mitgliedschaft habe. Anfang Juni 2005 sei ein Anruf der Beklagten beim minderjährigen Sohn von Frau D. S. in Berlin erfolgt; der Anrufer habe von einer "T."-Haushaltsberatung gesprochen und die Übersendung von Unterlagen angekündigt. Am 09.08.2005 schließlich habe ein Mitarbeiter der Beklagten Herrn B. in Wolfsburg angerufen. In sämtlichen Fällen habe ein vorheriges Einverständnis der Angerufenen nicht vorgelegen.
4Die Klägerin beantragt,
5wie erkannt.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie zweifelt die Bestimmtheit des Klageantrags an, da es sich um einen "gesetzeswiederholenden Antrag" handele. Im übrigen trägt sie vor: Im Falle O. sei der Anruf durch die Fa. W. GmbH & Co.KG Dr. O. K. in I. erfolgt. Diese Firma sei rechtlich selbständig und werbe Kunden auf eigene Rechnung. Sie sei deshalb nicht "Beauftragte" der Beklagten. Im übrigen habe Frau O. am 11.12.2004 in einem Mobilfunkantrag gegenüber der Fa. I.-Service darin eingewilligt, daß der I.-Service sie auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Den Anruf im Hause S. habe Frau S. selbst entgegengenommen. Der Anruf sei -anders im Fall O.- durch eine von der Beklagten beauftragte Firma, die Firma C. Q. GmbH, durchgeführt worden. Frau S. habe im Rahmen einer sog. Lifestyle-Befragung ihre Zustimmung dazu erklärt, ihr auch andere Angebote zu unterbreiten. Einen von ihr veranlaßten Anruf bei Herrn B. bestreitet die Beklagte.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist zulässig und begründet.
12Die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigte Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 3; 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf, daß die Beklagte es unterläßt, Verbraucher zu Werbezwecken ohne deren vorheriges Einverständnis anzurufen.
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