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Landgericht Bielefeld, 10 O 99/06

Datum:
19.12.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 99/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2006:1219.10O99.06.00
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt XanGo, das den Saft der ganzen Mangostane-Frucht, einschließlich der Schale dieser Frucht enthält, selbst oder durch Dritte anzu-bieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, so-lange zum Verkehr der ganzen Mangostane-Frucht einschließlich der äußeren Umhül-lung (Perikarp) in flüssiger Form als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat die Geneh-migung für ein Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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