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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.05.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die gem. §§ 127 II 2, 567 I Nr. 1 ZPO statthafte sowie gem. § 569 ZPO form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
3Gem. § 114 ZPO erhält eine nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftige Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es vorliegend.
4Der Klägerin steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB zu; der Beklagte hat demgegenüber aus dem Mietverhältnis keinen Duldungsanspruch.
5Das Aufstellen der Satellitenempfangsanlage auf dem Balkon der Mietwohnung des Beklagten war vorliegend nicht ohne Zustimmung der Klägerin zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen noch vertragsgemäßen Mietgebrauch handelt. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich bereits aus den einbezogenen allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin. Die dahingehenden Regelungen in Nr. 7 (1) erfassen auch das Aufstellen einer Satellitenschüssel. Die Formulierung "anbringen" ist nicht dahingehend eng auszulegen, dass eine körperliche Verbindung der Antenne mit dem Bauwerk erforderlich ist. Zwar wird in Nr. 7 (1) c) zwischen "anbringen" und "aufstellen" differenziert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird aber eine Antenne auch dann "angebracht", wenn sie nicht mit der Hauswand fest verschraubt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck einer solchen vertraglichen Vereinbarung – Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, Begrenzung optischer Beeinträchtigungen – ist eine Beschränkung auf fest verbundene Antennenanlagen nicht gerechtfertigt.
6Die Klägerin hat die erforderliche Zustimmung zu Recht verweigert.
7Grundsätzlich anerkannt ist, dass dann, wenn eine Mietwohnung über einen Anschluss an das Breitbandkabelnetz verfügt und der Mieter kein sonstiges gesteigertes Informationsinteresse hat, das einer Satellitenanlage entgegen stehende Eigentumsinteresse des Vermieters überwiegt. Vorliegend ist das Haus der Klägerin insgesamt an das Breitbandkabelnetz angeschlossen und der Beklagte nutzt diese Empfangsmöglichkeit auch. Sein Interesse geht allein dahin, weitere italienische Sender empfangen zu können. Das rechtfertigt indes nicht die Annahme eines besonderen und insoweit zu schützenden Informationsinteresses, welches dem entgegenstehenden Eigentumsinteresse der Klägerin als Vermieterin vorgehen könnte. Vielmehr ist dem Beklagten der Empfang italienischer Sender über das Zusatzangebot des Netzbetreibers in einem ausreichenden Umfange möglich.
8Soweit mangels eines Eingriffs in die Bausubstanz und im Hinblick auf die nicht erheblichen optischen Auswirkungen der Satellitenempfangsanlage des Beklagten kein gesteigertes zu schützendes Eigentumsinteresse der Klägerin gegeben ist, kann die Klägerin ihr Interesse an einer einheitlichen Nutzungsregelung geltend machen. Das dahingehende Interesse einer Vermietungsgesellschaft ist grundsätzlich schutzwürdig und als ein sachlicher Grund für die Versagung der Zustimmung zumindest dann anzusehen, wenn auf Mieterseite – wie hier – kein gesteigertes zu schützendes Informationsinteresse besteht.
9Schließlich steht dem nicht der Umstand entgegen, dass sich die Satellitenempfangsanlage bereits seit dem Jahr 1985 auf dem Balkon des Beklagten befindet. Hierzu hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten voraus setzt, dass die Klägerin zurechenbar – im Rahmen einer konkludenten Billigung nach Kenntniserlangung – einen dahingehenden Erklärungstatbestand geschaffen hat. Allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht insoweit nicht aus.
10Die sofortigen Beschwerde war aus diesen Gründen zurückzuweisen.