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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist eine gesetzliche Pflegekasse. Sie nimmt die Beklagte aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der Pflegekasse bei der A. (im Folgenden: Zedentin) auf Aufwendungsersatz nach einer Rückrufaktion betreffend Pflegebetten in Anspruch. Die Klägerin und die Zedentin stellen Pflegebedürftigen, die bei ihnen versichert sind, Pflegebetten für die ambulante häusliche Pflege zur Verfügung. Sie kaufen solche Pflegebetten bei Sanitätshäusern, die wiederum die Pflegebetten im Allgemeinen direkt vom Hersteller beziehen. Herstellerin von Pflegebetten ist - neben einer Reihe anderer Firmen - die Beklagte, die zunächst als D. 1 KG, sodann bis Mitte diesen Jahres als D. 2 KG firmierte. Seit einigen Jahren betreibt die Beklagte ein Pflegebett des Typs "D. med II". Pflegebetten auch diesen Typs haben die Klägerin und die Zedentin seit 1995 auf dem beschriebenen Weg beworben. Die Streithelferin der Beklagten hat Pflegebetten des Typs "D. med II" mehrfach zertifiziert und am 08.10.1996, 17.12.1996 und 05.02.1998 jeweils bescheinigt (Anlage B2, Blatt 82 bis 84 der Akten):
3Das Produkt entspricht den Anforderungen des deutschen Gerätesicherheitsgesetzes und wurde geprüft nach:
4E DIN 1970 08.97 in Anlehnung
5EN 60335-1 1988
6DIN VDE 0700 T238 10.83
7Nach den zugrunde liegenden "technischen Berichten" der Streithelferin (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 01.09.2005) war statt E DIN EN 1970 08.97 gemeint: E DIN EN 1970 08.95. Es handelt sich dabei um den Entwurf der schließlich im Dezember 2000 in Kraft getretenen DIN EN 1970: 2000 mit dem Titel "Verstellbare Betten für behinderte Menschen - Anforderungen und Prüfverfahren"; die in den Zertifikaten der Streithelferin in Bezug genommene DIN EN 60335-1 trägt den Titel "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke".
8Am 27.06.2000 befasste sich das ARD-Magazin "Plusminus" in einem Fernsehbeitrag mit Vorkommnissen (Brände mit Todesfolge, Rauchgasvergiftungen, Strangulationen), die auf Mängel an Pflegebetten zurückzuführen seien. Bereits am 26.05.2000 hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstmals die für die Überwachung von Medizinprodukten zuständen obersten Landesbehörden über entsprechende Vorgänge informiert. Folgeinformationen des BfArM in den nächsten Monaten schlossen sich an, wovon die Klägerin über ihren Bundesverband erfuhr. Mit Schreiben vom 27.03.2001 an die genannten obersten Landesbehörden fasste das BfArM die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse über Brände mit Todesfolge/Verschmorungen sowie über Einklemmungen mit Verletzungs- bzw. Todesfolge zusammen. Die Gefahr von Bränden wurde dabei insbesondere auf die Möglichkeit des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten zurückgeführt, die Gefahr von Einklemmungen auf ein zu großes Spaltmaß von Seitengittern. Insbesondere wegen der Brandgefahr hielt das BfArM eine Nachrüstung älterer Betten für geboten; bis dahin sollten sie elektrisch stillgelegt oder nur eingeschränkt benutzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des BfArM vom 27.03.2001 (Anlage K 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.05.2001 informierten die für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden die Pflegekassen - so auch die Klägerin und die Zedentin - über Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten. Dieses Schreiben (Anlage K 2) enthielt eine "Checkliste elektrische Sicherheit" sowie eine "Checkliste Seitengitter", verbunden mit der Aufforderung den Bestand an Pflegebetten anhand dieser Checklisten zu überprüfen und gegebenenfalls nachrüsten zu lassen.
9Unter Bezug auf das Informationsschreiben der obersten Landesbehörden wandte sich die Beklagte mit einem Schreiben vom 27.06.2001 an "alle Kunden". In diesem Schreiben (Anlage K 4) teilte die Klägerin mit, wegen der danach zu ergreifenden Maßnahmen einen Nachrüstsatz entwickelt zu haben, der 350,00 DM bis 400,00 DM koste. Die Klägerin wandte sich ihrerseits mit Schreiben vom 29.08.2001 wegen einer Umrüstung von Pflegebetten an die Beklagte und bat um Mitteilung u. a. dazu, welche Kosten bei einer Nachrüstung entstünden. In diesem Schreiben (Anlage K 3) heißt es sodann weiter:
10Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass aus Haftungsgründen die mit der Umrüstung (bzw. der ersatzweisen Neuanschaffung) verbundenen Kosten von ihnen als Hersteller zu tragen sind. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass, sofern sie eine Verpflichtung zur Umrüstung bzw. zum Austausch der Betten nicht anerkennen, die Kosten für die Umrüstung von uns einstweilen und ohne Anerkennung an der Rechtspflicht übernommen werden, wobei wir uns ausdrücklich vorbehalten, die der Kranken- und Pflegekasse durch die Behebung der Sicherheitsmängel entstandenen Mehraufwendungen ggf. als Schadensersatzforderung geltend zu machen.
11Eine Reaktion der Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgte darauf nicht. Die Zedentin trat mit Schreiben vom 18.10.2001 (Anlage K 20, Blatt 219 a der Akten) in ähnlicher Weise an die Beklagte heran und führte dabei aus:
12Da in Abstimmung mit den obersten Landesbehörden mit Medizinprodukte die Sorge für allgemeine Sicherheit im Verkehr mit Pflegebetten keinerlei Aufschub mehr duldet, bitten wir Sie, uns bis spätestens 31.10.2001 mitzuteilen, ob Sie Ihre Nachrüst- bzw. Austauschpflichten anerkennen und wie Sie ggf. die schnellstmögliche Nachrüstung/Austausch gewährleisten wollen.
13Sollte uns Ihre Antwort nicht bis zu dem o.a. Termin vorliegen, werden wir unsererseits alles Notwendige veranlassen. Die daraus entstandenen Kosten machen wir bereits heute vorsorglich dem Grunde nach Ihnen gegenüber geltend.
14Auch Darauf reagierte die Beklagte nicht.
15Daraufhin veranlassten die Klägerin und die Zedentin die Nachrüstung von Pflegebetten des Typs "D. med II". Nach ihrer Darstellung wandte die Zedentin dafür (gemäß tabellarischer Aufstellung Anlage K 5 nebst Belegen gemäß Anlage K 8) insgesamt 177.547,62 EUR auf; die Zedentin wandte - nach Darstellung der Klägerin - insgesamt 81.682,16 EUR auf (gemäß tabellarischer Aufstellung Anlage K 17, Blatt 125 bis 129 der Akten, nebst Belegen gemäß Anlage K 19). Beide Beträge (insgesamt also 259.229,78 EUR) sind Gegenstand der vorliegenden im Mai 2004 erhobenen Klage, wobei die Klägerin zunächst nur die Ansprüche aus eigenem Recht erhoben hat. Um die Ansprüche aus abgetretenem Recht hat sie die Klage mit einem am 27.12.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erweitert, der - nach Einzahlung des für die Klageerhöhung angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 12.01.2005 - am 27.01.2005 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden ist.
16Die Klägerin behauptet: Sämtliche Betten, auf die sich die aufgelisteten Kosten bezögen, seien solche des Typs "D. med II" gewesen. Diese Betten seien durch folgende Maßnahmen nachgerüstet worden: Die Antriebseinheit (Motor) sei gegen eine neue Antriebseinheit mit Primärsicherung und GPR-Kabel ausgetauscht worden. Oberhalb des Motors sei ein Tropfwasserschutz montiert worden. Die Seitengitter seien ausgetauscht worden. Es sei eine Transportaufhängung und Zugentlastung für das Netzanschlusskabel montiert worden.
17Die Klägerin macht geltend: Diese Maßnahmen seien nach dem Maßnahmenkatalog der obersten Landesbehörden geboten gewesen, aber auch schon nach dem zur Zeit des Inverkehrbringens der Betten zu beachtenden Sicherheitsstandard. Weil der zu beachtende Sicherheitsstandard nicht eingehalten worden sei, seien der Beklagten Konstruktionsfehler vorzuhalten. Dies betreffe insbesondere die elektrische Sicherheit, bei der den Anforderungen für eine Zugentlastung und den Feuchtigkeitsschutz nicht Rechnung getragen worden sei, aber auch die Seitengitter, bei denen die Höchstmaße der Abstände nicht beachtet worden seien. Die - von der Beklagten zu wahrenden, aber nicht eingehaltenen - Anforderungen hätten sich dabei nach der DIN EN 60601-1 ("Medizinische elektrische Geräte - allgemeine Festlegungen für die Sicherheit") und nach der DIN EN 60601-2-38 ("Medizinische elektrische Geräte - besondere Festlegungen für die Sicherheit von elektrisch betriebenen Krankenhausbetten") gerichtet. Dies habe auch dem Diskussionsstand zur DIN EN 1970 entsprochen. Dort sei zwar lediglich (auch noch in der zustande gekommenen Fassung) auf die DIN EN 60601-1 Bezug genommen gewesen, nicht aber auf die DIN EN 60601-2-38 mit ihren weitergehenden Anforderungen. Die deutschen Fachkreise hätten nämlich immer den Standpunkt vertreten, die Norm für Krankenhausbetten sei in Bezug auf die elektrische Sicherheit ergänzend heranzuziehen. Das habe der Beklagten bekannt seien müssen. Die Streithelferin habe bei der Zertifizierung nicht einmal die DIN EN 60601-1 zugrunde gelegt, sondern nur die DIN EN 60335-1 mit geringeren Sicherheitsanforderungen. Weil das auf jeden Fall unter dem zu fordernden Sicherheitsstandard zurückbleibe, könne die Beklagte sich auf die Zertifizierung nicht berufen. Auch unabhängig davon entlaste die Zertifizierung die Beklagte nicht, da die beanstandungsfrei gebliebene Prüfung nach dem Gerätesicherheitsgesetz durch den TÜV nicht von der Verantwortung für gleichwohl vorhandene konstruktive Mängel eines Produkts befreie. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt: Wegen der Konstruktionsfehler der Beklagten mit konkreter Gefahr für Leib und Leben pflegebedürftiger Menschen habe der Beklagten ein Rückruf zur Nachrüstung der Pflegebetten oblegen. Unbeschadet ihrer eigenen Verantwortung für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen hätten die Klägerin und die Zedentin damit (auch) ein Geschäft der Beklagten geführt, wenn sie die Nachrüstung veranlasst hätten. Sinngemäß habe die Beklagte dokumentierten erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen; ein etwa entgegenstehender Wille der Beklagten sei gemäß § 679 BGB unbeachtlich gewesen. Zur einer Fristsetzung vor Durchführung der Nachrüstung seien die Klägerin und die Zedentin nicht verpflichtet gewesen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 259.229,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 177.547,62 EUR seit dem 25.05.2003 und aus 81.682,16 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie bestreitet, dass es sich bei den nachgerüsteten Betten um solche gehandelt habe, die von der Beklagten stammten; nicht auszuschließen sei nämlich, dass es sich um "kopierte" Betten gehandelt habe oder aber um Betten, die nicht mehr im Originalzustand gewesen seien. Im Übrigen meint die Beklagte, für die Kosten der Nachrüstung nicht aufkommen zu müssen; es sei nicht einmal vorgetragen, dass es konkret mit Betten der Baureihe "D. med II" zu Problemen gekommen sei.
23Weiter trägt die Beklagte vor: Ein Konstruktionsfehler habe nicht vorgelegen. Der zur Zeit des Inverkehrbringens der Betten zu beachtende Sicherheitsstandard ergebe sich aus den von der Streithelferin bei der Zertifizierung herangezogenen Normen. Diesen Normen hätten die Betten der Baureihe "D. med II" entsprochen. Die Norm für Krankenhausbetten sei nicht entsprechend zu beachten gewesen; Krankenhausbetten müssten angesichts der Einsatzbedingungen einem höheren Sicherheitsstandard genügen. Soweit (mittlerweile) ein höherer Sicherheitsstandard angelegt werde, wie es beispielsweise mit dem Schreiben der obersten Landesbehörden vom 22.05.2001 geschehe, habe dieser Sicherheitsstandard zur Zeit des Inverkehrbringens der Betten noch nicht gegolten. Auf diese höheren Anforderungen und die daraus gegebenenfalls abzuleitenden Verkehrssicherungspflichten (Wandlicht) habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 27.06.2001 angemessen reagiert; ein Rückruf mit kostenloser Nachrüstung habe ihr nicht oblegen. Schon daran scheitere eine Geschäftsführung ohne Auftrag zu ihren Lasten. Im Übrigen hätten die Klägerin und die Zedentin ein eigenes Geschäft geführt, wenn sie in Verantwortung gegenüber den bei ihr versicherten Pflegebedürftigen später aufgetretene Sicherheitsmängel beseitigt hätten. Der Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag stehe weiter entgegen, dass (die Beklagte) vor Durchführung der Maßnahmen mit dem Schreiben vom 27.06.2001 ihren entgegenstehenden Willen kund getan habe, über den die Klägerin und die Zedentin sich auch gemäß § 679 BGB nicht hätten hinwegsetzen dürfen. Die Beklagte erhebt auch Einwende zur Schadenshöhe; sie bestreitet insoweit die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten und macht geltend, das Kosten der Nachrüstung beim Einkauf der Betten erspart worden seien; hätte der Sicherheitsstandard bereits zum Zeitpunkt des Kaufs den erhöhten Sicherheitsanforderungen genüge getan, hätte sich dies damals preiserhöhend ausgewirkt (Gesichtspunkt der Sowiesokosten). Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
24Die Streithelferin beantragt gleichfalls,
25die Klage abzuweisen.
26Sie unterstützt und vertieft das Vorbringen der Beklagten zu den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Betten zu beachtenden - und von der Beklagten gewahrten - Sicherheitsstandards. Weiter macht sie, mit näherer Darlegung im Einzelnen, geltend: Die Nachrüstung habe Anforderungen aufgrund des Schreibens der obersten Landesbehörden vom 22.05.2001 betroffen und deshalb einen Sicherheitsstandard zugrunde gelegt, der zur Zeit des Inverkehrbringens der Betten noch nicht gegolten habe. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die dort herangezogene DIN EN 1970: 2000, die erst seit Dezember 2000 gelte. Im Übrigen sei eine Zugentlastung des Netzanschlusskabels durchaus vorhanden; ein Knickschutz (Biegeschutz) der Netzanschlussleitung nach Maßgabe der Anforderungen der DIN EN 60335-1 genügte den Anforderungen an die Nutzung eines häuslichen Pflegebettes. Der Feuchtigkeitsschutz habe dem damals geltenden Stand von Technik und Wissenschaft entsprochen. Den Sicherheitserwartungen der beteiligten Kreise sei genüge getan gewesen, zumal die Pflegebetten der Beklagten einer Überprüfung durch den medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) unterzogen worden seien und diese Prüfung bestanden hätten, was sich darin zeige, dass ihnen eine Hilfsmittelnummer mit Aufnahme in das Hilfsmittel- Pflegemittelverzeichnis zuerkannt worden sei. Wenn aber den Sicherheitserwartungen entsprochen sei, habe die Beklagte keine Konstruktionspflichten verletzt. Der Beklagten habe allenfalls noch eine Produktbeobachtungspflicht oblegen, der sie nachgekommen sei.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist unbegründet.
30Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch - aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Zedentin - steht der Klägerin nicht zu.
31Gleichwohl ist sie bei den gegebenen Umständen zu verneinen: Die Gefährlichkeit einer Sache ist letztlich ein Sonderfall des Sachmangels im Sinne der §§ 459 ff. BGB a.F. bzw. §§ 434, 437 ff. BGB n.F. Wird über die deliktsrechtlich angesiedelte Produkthaftung auch noch nach Ablauf von Gewährleistungsfristen ein die kostenlose Nachrüstung beinhaltender Rückrufanspruch ermöglicht, konterkariert dies das Gewährleistungsrecht; nach Ablauf der Gewährleistungsfristen haben sich der Käufer (und Dritte) regelmäßig mit dem mangelhaften Zustand einer Sache abzufinden, mag die Mangelhaftigkeit auch eine Gefährlichkeit der Sache beinhalten (vgl. etwa Foerste DB 99, 2199 ff.) Sofern aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht bereits ein Anspruch auf Rückruf (mit dem Inhalt einer kostenlosen Nachrüstung) abzulehnen ist, muss ein solcher Anspruch aber an hohe Voraussetzungen geknöpft sein, nämlich an eine ganz konkrete Gefahr und Leib und Leben und für die Benutzer der Sache. Diese besondere Dringlichkeit ist vorliegend nicht anzunehmen. Indiziel ist bereits das eigene Verhalten der Klägerin und der Zedentin dagegen anzuführen; für Maßnahmen nach Bekanntwerden der Problematik im Jahr 2000 und für sofortige Reaktionen zur Minimierung der Gefährdung im Anschluss an die Informationsschreiben vom 27.03.2001 (BfArM) und 22.05.2001 (die für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden) ist nichts vorgetragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach dem Inhalt des Informationsschreibens des BfArM vom 27.03.2001 bei den Fällen mit Bränden der Ausgangspunkt des Brandes oft nicht eindeutig bewiesen, sondern - lediglich - eine wahrscheinlich hohe Sache bestimmt werden konnte; wegen der Fälle von Einklemmungen wird darauf verwiesen, dass in den meisten Fällen eine Todesursache festgestellt worden sei, die nicht auf die Einklemmung zurückzuführen sei. Aus den vorliegenden Unterlagen sind auch keine näheren Anhaltspunkte zum Zustand der Betten (Alter, Erhaltungszustand) bei Eintritt der Schadensfälle zu ersehen. Vor Allem aber bleibt folgendes zu konstatieren: Die Klägerin hat keinen Fall darlegen können, der einem von der Beklagten herrührenden Bett konkret zuzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Schwelle zur konkreten Gefährdung als Grundlage für einen Anspruch auf kostenlose Nachrüstung noch nicht überschritten gewesen; das Gericht teilt insoweit die Auffassung des LG Arensberg aus dem den Parteien bekannten Urteil vom 06.05.2003, Aktenzeichen: 5 S 176/02 mit dem Ergebnis, dass sich die Pflichten der Beklagten auf eine Warnung beschränkten. Auf die weiteren Fragen - Verpflichtung der Klägerin und der Zedentin, vor Selbstvornahme der Nachrüstung der Beklagten konkrete Fristen zu setzen? und Vereinbarkeit der Selbstvornahme mit der Entscheidungsfreiheit des Herstellers über die Art und Weise der Fehlerbeseitigung (vgl. MüKo BGB/Wagner, aaO, § 823 RN 605)? - kommt es danach nicht mehr an. Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Konstruktionsfehler wegen Vernachlässigung des erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsstands, der von den Benutzern der Pflegebetten erwartet werden konnte, gegeben gewesen ist.
36Da der Anspruch bereits dem Grunde nach scheitert, können die weiteren Fragen wie Verjährung und Schadenshöhe auf sich beruhen.
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