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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger hatte bei der Firma X. einen Geldbetrag von 80.000,00 Euro als Anlagekapital hinterlegt. Diesen Geldbetrag hatte die Fa. X der Beklagten durch Erklärung vom 16.10.2002 als Sicherheit für ein der Firma N. gewährtes GuW Förderdarlehen über 100.000,00 Euro verpfändet. Nachdem am 25.08.2003 die Fa. N. Insolvenzantrag gestellte hat, hat die Beklagte der Firma X angekündigt, von ihrem Pfandverwertungsrecht Gebrauch zu machen, und am 11.09.2003 der Fa. N. alle Kredite und Darlehen gekündigt. Sie hat das hier verpfändete Guthaben von 80.000,00 Euro verwertet und auf ihre Darlehensforderung gegen die Fa. N. in Höhe von 100.000,00 Euro verrechnet. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe im Zusammenhang mit diesem Vorgang einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Fa. X und ihr - der Beklagten - verletzt und dabei Schutzpflichten verletzt, die der Beklagten ihm gegenüber oblegen hätten. Ferner habe er einen Eigenanspruch auf die zur Rede stehenden 80.000,00 Euro gehabt. Insbesondere unter Verweisung auf eine Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung zwischen ihm, der Fa. N. und der Fa. X vom 24.01.2003 sowie einer abschließenden Vereinbarung zwischen der Fa. N. und der Fa. X vom 10.02.2003 trägt der Kläger u.a. vor:
3Aufgrund der am 24.01.2003 zwischen der Fa. N., der Fa. X und dem Kläger getroffenen Abtretung- und Übertragungsvereinbarung sei die Fa. X gehalten gewesen, den Betrag in Höhe von 80.000,00 Euro an den Kläger vorzeitig zurückzugeben. Die Rückgabe des Betrages von 80.000,00 Euro habe dabei dergestalt erfolgen sollen, dass der als Festgeldanlage bei der Fa. X investierte Betrag von 80.000,00 Euro von der Fa. X auf die Fa. N. als Zuwendungsempfänger durch die Beklagte als kontoführendes Institut umgebucht werde. Hintergrund der Zuwendung durch den Kläger an die Fa. N. sei gewesen, dass er sich entschlossen habe, den Kapitalbetrag in das Unternehmen der Fa. N. zu investieren. Entsprechend sei die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2003 durch die Fa. X darüber informiert worden, dass das vom Kläger bei der Fa. X auf einem bei der Beklagten geführten Festgeldkonto angelegte Kapital in Höhe von 80.000,00 Euro auf ein ebenfalls bei der Beklagten geführtes Geschäftskonto der Fa. Fa. N. durch die Beklagte umgebucht werden sollte. Am 30.04.2003 habe die Beklagte der Fa. X bestätigt, dass das Termingeld von derzeit 80.580,44 Euro (inklusive Zinsen) bei Fälligkeit am 22.06.2003 auf das Geschäftskonto der Fa. N., Konto-Nr. 492124, übertragen werde. Wenige Tage später, am 05.06.2003 habe die Beklagte gegenüber der Fa. N. die zuvor erfolgte Bestätigung vom 30.05.2003 dergestalt modifiziert, dass das fällige Termingeld nicht mehr auf dem Geschäftskonto der Fa. N., Konto-Nr. 492124, sondern vielmehr auf ein Darlehen der Fa. N. zur Konto-Nr. 600 333 603 gebucht werden solle. Die Umbuchung sollte danach wie zuvor am 22.06.2003 erfolgen. Mit Schreiben vom 18.06.2003 habe die Beklagte der Fa. N. schließlich mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Intervention des Rechtsanwaltes L. nicht bereit sei, das Festgeld in Höhe von 80.580,44 Euro auf das Engagement der Fa. N. bei Fälligkeit umzubuchen. Am 19., 20. und 21.06.2003 habe der Vorstand der Fa. N., Herr E., mehrfach die Beklagte telefonisch kontaktiert, um diese bezüglich der ausgesprochenen Weigerung umzustimmen. Herr E. habe in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Rechtsanwaltes L. völlig aus der Luft gegriffen sei, es vielmehr mit den jeweils übersandten vertraglichen Vereinbarungen klare und auch schriftlich belegte Absprachen zwischen der Fa. X, der Fa. N., dem Kläger und schließlich auch der Beklagten gebe, wonach sich diese vertraglich verpflichtet habe, das fällige Termingeld am 22.06.2003 auf das Darlehenskonto der Fa. N. umzubuchen. Auch Herr C., der Vorstand der Fa. X sei mit der Beklagten telefonisch am 20.06.2003 in Kontakt getreten und habe die Beklagte zur vertragsgerechten Umbuchung des Betrages in Höhe von 80.000,00 Euro zum 22.06.2003 aufgefordert. Darüber hinaus habe Herr E. auf die Wichtigkeit der terminsgerechten Umbuchung für die Fa. N. sowie für den Kläger hingewiesen. Neben dem Kläger seien weiteren Investoren bereit gewesen, sich an der Fa. N. durch Zeichnung von Kapitalanteilen zu beteiligen. Der Kläger würde hierbei jedoch eine gewisse Vorreiterstellung einnehmen, so dass die Gefahr bestünde, dass bei nicht termingerechter Umbuchung potentielle Investoren von ihrem geplanten Vorhaben Abstand nehmen würden und die für Ende Juni 2003 geplante Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werden könne. Insbesondere habe Herr E. darauf hingewiesen, dass er mit Blick auf die Bestätigungen der Beklagten vom 30.05. und 05.06.2003 gegenüber potentiellen Investoren bereits erklärte habe, dass am 22.06.2003 ein erster "namhafter" Betrag in Höhe von 80.000,00 Euro durch einen Investor bei der Fa. N. eingezahlt werde und deshalb die für Ende Juni 2003 vorgesehene Kapitalerhöhung wie geplant durchgeführt werden könne. Trotz der getroffenen vertraglichen Absprache habe sich die Beklagte geweigert, das Termingeld bei Fälligkeit am 22.06.2003 von der Fa. X auf die Fa. N. umzubuchen. Die durch den Verkauf von Aktien Ende Juni 2003 geplante Kapitalerhöhung bei der Fa. N. habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Bereitwillige Investoren hätten - da entgegen der Zusicherung des Herrn E. ein Zahlungseingang von 80.000,00 Euro nicht erfolgt sei - von ihrem geplanten Beteiligungsvorhaben bei der Fa. N.Abstand genommen. Nachdem die beabsichtigte Kapitalerhöhung Ende Juni 2003 nicht habe durchgeführt werden können, und die Fa. N. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt habe, hätten die Herrn C. und E. der Beklagten telefonisch Anfang August 2003 mitgeteilt, dass die Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung vom 24.01.2003 nunmehr hinfällig sei. Die Beklagte sei in diesem Zusammenhang sowohl von Herrn Böke als auch von Herrn E. aufgefordert worden, den Betrag nicht mehr auf ein Konto der Fa. N.umzubuchen. Entgegen der Weigerung der Beklagten und der durch Herrn C. und Herrn E. erteilten Weisung habe die Beklagten den Betrag von 80.000,00 Euro auf das Darlehenskonto der Fa. N.umgebucht und den Zahlungseingang mit den Darlehensverbindlichkeiten der Fa. N. bei der Beklagten verrechnet.
4Falsch sei, dass der Beklagten die behaupteten Vereinbarungen unbekannt gewesen seien. Die Verträge vom 24.01. und 10.02.2003 seien ihr mit Schreiben der Fa. X vom 24.04.2003 übersandt worden. Die Verpfändung stehe dem Klägeranspruch nicht entgegen. Durch schriftliche Erklärungen vom 30.05.2003 und 05.06.2003 habe die Beklagte auf ihr Pfandrecht verzichtet. Über deren Inhalt sei Herr C. als Vorstand der Fa. X von der Beklagten mündlich in Kenntnis gesetzt worden. Am 14.08.2003 habe die Beklagte ein weiteres Mal auf ihr Pfandrecht verzichtet. Bei dem gleichen Gespräch habe auch der anderweitige Pfändungsgläubiger Y. auf seine Pfändungsrechte verzichtet. Man habe durch diese Vorgehensweise sichern wollen, die Fa. N.durch eine Aktenimmission zu retten, an der sich der Kläger und auch Herr Y. hätten beteiligen wollen. Zu allem sei es wichtig gewesen, dass die Beklagte die seit dem 22.06.2003 bereits überfällige Umbuchung des Termingeldes vom Konto der Fa. X auf das Konto der Fa. N.durchgeführt hätte. Absprache- und pflichtwidrig habe die Beklagte dies nicht getan. Da die Aktenimmission letztlich gescheitert sei, hätten die Vertreter der Fa. N.und der Fa. X der Beklagten schließlich mitgeteilt, dass der Abtretungs- und Überweisungsvertrag vom 24.01.2003 hinfällig sei und der Betrag nicht mehr auf das Konto der FA.- N.umgebucht werden müsse. Dennoch habe die Beklagte von einem ihr nicht mehr zustehenden Verwertungsrecht Gebrauch gemacht.
5Eigene Rechte des Klägers seien verletzt, weil er durch den Vertrag vom 24.01.2003 eigener Inhaber der Forderung der 80.000,00 Euro geworden sei und dies der Beklagten durch Herrn E. von der Fa. X am 14.08.2003 auch bekannt gegeben worden sei.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.580,44 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt u.a. vor:
11Die Erklärung vom 24.01.2003 habe sie erstmals am 22.05.2003 und die Erklärung vom 10.02.2003 erstmals am 03.06.2003 erhalten. Zuvor habe sie deren Inhalt nicht gekannt. Sie unterliege keiner Schadensersatzpflicht. Sie habe ihr Pfandrecht rechtmäßig verwertet. Nie habe sie Erklärungen abgegeben, darauf verzichten zu wollen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien - insbesondere auch zum Vortrag der Beklagten zum Gespräch vom 14.08.2003 sowie dem Pfändungsvorgang durch Herrn Y. - wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst darin enthaltenen Beweisantritten sowie die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet und deshalb abzuweisen. Die Kammer hält die Auffassung des Klägers, er sei Schutzberechtigter aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Fa. X und der Beklagten für ebenso unzutreffend wie seine Behauptung, er sei eigener Inhaber der Forderung von 80.000,00 Euro und in dieser Eigenschaft von der Beklagten in seinen Rechten verletzt worden. Die Kammer sieht kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten.
15Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger schutzberechtigt aus der Überweisungsverfügung der Fa. X vom 24.04.2003 war. Es ist nicht nachvollziehbar dargestellt, dass der Kläger insoweit für die Beklagte erkennbar in "Leistungsnähe" gestanden hat, insbesondere inwieweit ein Einbeziehungsinteresse und eine Schutzbedürftigkeit des Klägers bestanden haben soll.
16Ebensowenig ist ersichtlich, durch welchen Vorgang der Kläger eigener Forderungsinhaber - zudem auch noch ohne Belastung durch das Pfandrecht - geworden sein soll. Die Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung vom 24.01.2003 ist dafür keine Grundlage. Das ergibt deren Vertragstext.
17Von besonderer Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch, dass der Beklagten kein Pflichtverstoß zur Last gelegt werden kann. Sie hat rechtmäßig ihr Pfandrecht vom 16.10.2002 verwertet.
18Der Kläger hat nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass die Beklagte dieses Recht aufgegeben hat. Es sind keine wirtschaftlichen Interessen sichtbar, warum die Beklagte dies getan haben sollte, zumal sie noch im Schreiben vom 18.06.2003 an die Fa. X auf diesem Recht bestanden hat. Die vom Kläger erwähnten Beklagtenschreiben vom 30.05.2003 und 05.06.2003 an die Fa. N. verhalten sich über Buchungsvorgänge zu Termingeld, nicht aber über die Aufgabe eines Pfandrechtes. Zudem wäre die Fa. N. gemäß § 1255 BGB der falsche Erklärungsgegner gewesen. Soweit die Beklagte angeblich den Inhalt dieser Schreiben mündlich an die Fa. X weitergegeben haben soll, hilft dies auch nicht weiter, weil eine derartige Erklärung ihrer Bedeutung nach nicht weitergehen kann, als der schriftliche Text.
19Soweit die Beklagte ihr Pfandrecht bei der Besprechung vom 14.08.2003 aufgegeben haben soll, so ist dem nicht weiter nachzugehen. Der Vortrag des Klägers dazu ist widersprüchlich, deshalb nicht glaubhaft und insgesamt aus diesem Grund unsubstantiiert. Noch im Schriftsatz vom 12.08.2004 war in das Wissen von vier Zeugen gestellt, dass Gegenstand des Gespräches vom 14.08.2003 allein die zugunsten des Gläubigers Y. erfolgte Pfändung des Termingeldes gewesen sei. Ohne weitere Erläuterung - die auch auf Hinweis der Kammer im Termin vom 04.11.2004 nicht erfolgt ist - wurde im Schriftsatz vom 20.10.2004 nunmehr in das Wissen von zumindest drei gleicher Zeugen gestellt, dass bei diesem Gespräch die Beklagte auch auf ihr Pfandrecht aufgegeben haben soll. Gründe für die unterschiedliche Darstellung hat der Kläger nicht vorgebracht. Vom Bestand des Pfandrechts war deswegen auszugehen.
20Der Bestand eines etwaigen Pfandrechts des Gläubigers Y. ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.