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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. März 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 1.300,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
3Das Amtsgericht ist zutreffend von einem Regreßanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, 15 Abs. 2 AKB ausgegangen. Dieser besteht allerdings nicht in voller Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Betrages, sondern ist nach Auffassung der Kammer auf 1.300,-- Euro zu begrenzen.
4Die Voraussetzungen für einen Regreß nach § 15 Abs. 2 AKB sind grundsätzlich erfüllt, weil der Beklagte als berechtigter Fahrer den Versicherungsfall auch nach Auffassung der Kammer grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er hat den von ihm in Betrieb gesetzten LKW xxx, ein Fahrzeug mit einer Nutzlast von 18 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von 32 t, bei laufendem Motor verlassen, ohne die Handbremse anzuziehen. Dadurch hat er die im Verkehr erforderliche und von ihm zu verlangende Sorgfalt in hohem Maße außer Acht und unbeachtet gelassen, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte. Es hätte sich dem Beklagten nämlich aufdrängen müssen, daß der schwere LKW auf dem zumindest leicht abschüssigen Betriebsgelände unkontrolliert ins Rollen und gegen ein Hindernis geraten konnte. Deshalb war es für den Beklagten unerläßlich, dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, insbesondere die Handbremse anzuziehen. Dazu bestand für ihn im besonderen Maße Anlaß, weil er zuvor den Gang herausgenommen und den Motor angelassen hatte; denn damit entfiel auch die - wenn auch eingeschränkte - Bremswirkung, die zuvor bei eingelegtem Gang und stehenden Motor vorhanden war.
5Die von dem Beklagten zu seiner Entlastung angeführten Umstände entkräften den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht. Als langjähriger Arbeitnehmer der Firma G. GmbH & Co. KG war er mit den örtlichen Gegebenheiten des Betriebsgeländes vertraut. Er kann sich daher nicht darauf berufen, das Gefälle auf dem Betriesgelände sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Seine erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachte Behauptung, hinter dem regelmäßigen Abstellbereich der LKW’s befinde sich eine Aufkantung, die ein Hinwegrollen der abgestellten Fahrzeuge über diese Kante verhindern solle, jedoch offensichtlich zu niedrig sei, führt ebenfalls nicht zu einer dem Beklagten günstigere Bewertung. Das Vorhandensein einer solchen Aufkantung zu dem behaupteten Zweck mußte ihm deutlich vor Augen führen, daß an dieser Stelle ein Zurückrollen des von ihm bei laufendem Motor und ohne Belegen der Handbremse abgestellten schweren LKW’s zu befürchten war. Unerheblich ist insoweit auch, daß der LKW am Vortage von einem anderen Mitarbeiter der Firma G. an dieser Stelle abgestellt war, der nach der Behauptung des Beklagten die Handbremse nicht angezogen hatte. Indem der Beklagte unstreitig den Gang herausgenommen und den Motor in Betrieb gesetzt hat, hat er eine neue Situation geschaffen, für die er allein verantwortlich war. Es war leichtfertig, daß er das Fahrzeug bei laufendem Motor verließ, ohne dafür Sorge zu tragen, daß die Handbremse angezogen war.
6Die Haftung des Beklagten ist dem Umfang nach aber auch im Verhältnis zur Klägerin durch die Grundsätze der betrieblich veranlaßten Störung (vormals gefahrengeneigte Arbeit) begrenzt. Nach § 67 Abs. 1 VVG geht der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nämlich nur insoweit auf die Klägerin über, als dieser seiner Arbeitgeberin, der Firma G., also der Versicherungsnehmerin der Klägerin, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (BAGE 78, 346 f. = AP BGB, § 611, Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101), also auch für die hier zugrundeliegende Tätigkeit des Beklagten als angestellter Kraftfahrer. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar nicht die Regel, aber keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr richtet es sich auch insoweit nach den Gesamtumständen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei ist insbesondere abzustellen auf den Grad des dem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens, die Gefahrengeneigtheit der Arbeit, die Höhe des drohenden Schadens, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers (BAG, NJW 2003, 377 f. m. w. N.). Vorliegend hat die Kammer berücksichtigt, daß dem Beklagten zwar grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, diese aber innerhalb der Bandbreite, die von der Grenze zur mittleren, durchschnittlich zu bewertenden Fahrlässigkeit bis hin zur Rücksichtslosigkeit oder gar zum bedingten Vorsatz reicht, eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Zugunsten des Beklagten wirkt sich auch aus, daß ihm einerseits mit dem schweren LKW ein teures Arbeitsgerät anvertraut war, mit dessen Betrieb ein hohes Schadensrisiko verbunden war, er andererseits aber nur ein verhältnismäßig geringes Arbeitsentgelt von derzeit monatlich 1.300,-- Euro bezieht, von dem er den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie bestreiten muß. Nimmt man hinzu, daß er bereits seit 1999 als Berufskraftfahrer für seinen Arbeitgeber tätig ist und daß es unstreitig in dieser Zeit zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist, erscheint es angemessen, seine Haftung für den bei dem streitgegenständlichen Vorfall vom 26.4.2003 verursachten Schaden auf die Höhe eines Nettomonatsgehalts, also auf 1.300,-- Euro, zu begrenzen.
7Wegen des darüberhinausgehenden Betrages war die Klage somit abzuweisen.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO analog.