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Landgericht Bielefeld, 21 S 152/03

Datum:
20.08.2003
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 152/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2003:0820.21S152.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 5 C 108/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.04.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 715, 74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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