Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine Möbelanbauwand mit dem Preis zu werben, den der Kunde bei Selbstabholung zu zahlen hat, ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß dies der Preis für Selbstabholer ist oder daß für die Lieferung und/oder die Montage weitere Kosten anfallen.
2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsged und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 ,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitweit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 02.03.2003 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch Vorlage der beanstandeten Anzeige der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin veröffentlichte Anzeige verstößt gegen § 3 UWG. Bei der Werbung für sperrige Möbel ist deutlich darauf hinzuweisen, daß der angegebene Preis nicht die Kosten für die Anlieferung enthalten.
3Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäߧ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte.
4Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf§ 890 ZPO.
5Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge1ichts folgt aus § 24 UWG.
6Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO .
7Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, daß ein durchschnittlich zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung besteht, § 3 Z PO .
833595 Bielefeld, 04.03.2003
9Landgericht - VIl. Kammer für Handelssachen
10Der Vorsitzende